HSH‐Chefjustitiar erneut vor dem LG Hamburg erfolgreich gegen SPIEGEL‐Berichterstattung

Bonn, 1. Juli 2011. Dr. Wolfgang Gößmann, derzeit freigestellter Chefjustitiar der HSHNordbank, hat einen weiteren Erfolg für seine öffentliche Rehabilitierung erlangt. Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 17. Juni 2011 den Spiegel‐Verlag und drei Spiegel‐Redakteure in einem Hauptsacheklageverfahren verurteilt, in Zukunft nicht mehr durch die Berichterstattung den Verdacht zu erwecken, Dr. Gößmann sei in irgendeiner Weise an der vermeintlichen Fälschung von Beweisen beteiligt gewesen, die zum Sofortrauswurf des früheren HSH‐Vorstandsmitglied Frank Roth geführt hätten (Aktenzeichen: LG Hamburg 324 O 33/11). Dies hatte der Spiegel in seiner Ausgabe vom 30.08.2010 berichtet. „Das Urteil des Landgerichts Hamburg stellt einen weiteren wichtigen Schritt zur Rehabilitierung von Dr. Gößmann dar, dem durch die Spiegel‐Berichterstattung massives Unrecht widerfahren ist“, erklärt Rechtsanwalt Gernot Lehr.

In der sehr ausführlich begründeten Entscheidung wirft das Landgericht dem Spiegel unter anderem vor, er stelle Behauptungen auf, die nicht einmal auf einen „Mindestbestand an Beweistatsachen“ gestützt werden konnten. Das vermeintliche Protokoll eines Gesprächs mit einem Zeugen vom 29.07.2010 stütze diesen Verdacht gerade nicht. Alle anderen, vom Spiegel angebotenen Beweismittel seien „spekulativ“. Das Landgericht weist im Übrigen darauf hin, dass die am 20.08.2010 erfolgte Freistellung von Dr. Gößmann durch die HSHNordbank allein auf der Grundlage der inhaltsleeren Aussage des Zeugen erfolgt sei.

In einem weiteren Verfahren beim Landgericht Hamburg wendet sich Dr. Gößmann nach erfolgreichem einstweiligen Verfügungsverfahren gegen die Behauptung des Spiegels vom 23.08.2010, er sei in eine angebliche Bespitzelungsaktion gegenüber Roth eingebunden gewesen. Dr. Gößmann klagt in diesem Verfahren neben der Unterlassung unter anderem auch die redaktionelle Richtigstellung der Falschberichterstattung des Spiegels ein. Das Landgericht Hamburg hat den Spiegel durch Beschluss vom 17.06.2011 darauf hingewiesen, dass mit seiner Verurteilung zu rechnen sei, wenn er nicht der prozessualen Verpflichtung nachkomme, die Wahrheit des Berichteten im Einzelnen darzulegen. Bislang habe der Spiegel dieser Darlegungslast nicht entsprochen (Aktenzeichen: LG Hamburg 324 O 628/10).

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