Redeker Sellner Dahs verteidigt erfolgreich Deutsche Flugsicherung

Klage von Air Berlin und Condor wegen Vulkanasche abgewiesen

Bonn, 24. April 2013. Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat gestern eine Klage zweier Luftfahrtgesellschaften gegen die Bundesrepublik Deutschland abgewiesen. Die Fluggesellschaften wollten feststellen lassen, ob die sog. NOTAMs (standardisierte elektronische Informationen für Piloten – Notices to Airmen) der DFS über Luftraumschließungen im Jahre 2011 rechtmäßig waren. Mit den NOTAMs hatte die DFS – nach dem Ausbruch des isländischen Vulkans Grimsvötn – die teilweise Sperrung des deutschen Luftraums wegen Vulkanaschewolken bekanntgegeben. Das Bundesministerium für Verkehr hatte in der über verschiedenen Flughäfen zu erwartenden Aschekonzentration eine Gefahr für den Luftverkehr erkannt und daraufhin das Flugverbot verfügt. Das Verbot galt für alle Flugräume in denen bestimmte Aschekonzentrationen erwartet wurden. Die DFS informierte durch die angegriffenen NOTAMs, welche Gebiete jeweils betroffen waren. Die Fluggesellschaften machten in ihrer Klage u. a. geltend, die DFS habe in den NOTAMs fehlerhafte Maßstäbe und Verfahren angewendet und die zugrundegelegten Schwellenwerte für Vulkanaschekonzentrationen seien zu streng gewesen.

Das Verwaltungsgericht Darmstadt wies die Klage ab. Es folgte damit dem Antrag der beklagten Bundesrepublik Deutschland. Hierzu Dr. Tobias Masing, Partner von Redeker Sellner Dahs: „Das Gericht hat die Mitteilungen der DFS über die Vulkanascheprognosen des Deutschen Wetterdienstes als nicht selbständig angreifbar eingestuft und die Klage als unzulässig abgewiesen. Es hat die luftverkehrsrechtlichen Instrumentarien der NOTAM rechtlich zutreffend eingeordnet. Die Grundentscheidung, wie in Deutschland mit der Gefahr von Aschekonzentrationen umgegangen werden sollte, hatte das BMVBS im Einklang mit der Abstimmung innerhalb der ICAO (der Internationalen Zivilluftorganisation) bereits getroffen. Unzulässig war es, die Veröffentlichungen der DFS über die von der Aschewolke betroffenen Gebiete isoliert anzugreifen. Entweder hätte das allgemeine Flugverbot oder die Verweigerung einer Flugfreigabe angegriffen werden müssen. Die bloße Mitteilung der betroffenen Gebiete und Zeiträume in NOTAM hingegen lässt sich nicht rechtlich angreifen, wie dies die beiden Fluggesellschaften wollten, ohne konkrete Flugfreigaben zu beantragen.“

Dr. Tobias Masing, Partner der Kanzlei Redeker Sellner Dahs, vertritt die Bundesrepublik Deutschland bereits seit 1999 in verschiedenen luftverkehrsrechtlichen Prozessen, u. a. um die Festlegung von Flugverfahren. Die Schwerpunkte seiner Tätigkeit liegen im Bereich des Fachplanungsrecht, Luftverkehrsrecht, Verwaltungsrecht und Verfassungsrecht.

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