„Kunstrasen“ sichert Konzertsommer 2015 mit Redeker Sellner Dahs

Lärmwerte müssen allgemeinem nicht reinem Wohngebiet entsprechen

Bonn, 17. Dezember 2014. In der Auseinandersetzung um die Konzerte des „Kunstrasen“ in den Bonner Rheinauen haben die Stadt Bonn und der Veranstalter einen Erfolg errungen. Das Oberverwaltungsgericht hat in seiner gestrigen Entscheidung festgestellt, dass das Haus des Klägers auf der dem „Kunstrasen“ gegenüber liegenden Rheinseite nicht als reines, sondern als allgemeines Wohngebiet einzuordnen ist. Somit muss der Kläger höhere Lärmgrenzwerte hinnehmen als bislang durch das Urteil des Verwaltungsgerichts vorgegeben.

Im allgemeinen Wohngebiet darf die Schallgrenze um fünf Dezibel höher liegen, nämlich bei 55 Dezibel bis 20 Uhr und 50 Dezibel ab 20 Uhr. Bei den sogenannten seltenen Ereignissen, die auf zehn pro Jahr beschränkt sind, liegt die maximale Dezibelgrenze bei 60 Dezibel.

„Da wir bei den Konzerten der vergangenen Saison überwiegend bereits unter 60 Dezibel gelegen haben, sind wir zuversichtlich, alle bereits angekündigten Konzert im Sommer 2015 auch durchführen zu können. Die Entscheidung sichert das Fortbestehen des Kunstrasens und bereichert so auch die kulturelle Vielfalt in Bonn. Wir möchten Dr. Gesine Krohne und Dr. Kay Artur Pape von der Kanzlei Redeker Sellner Dahs danken, die das Berufungsverfahren pro bono und erfolgreich für uns geführt haben“, kommentiert Martin J. Nötzel, Veranstalter des „Kunstrasen“.

Der „Kunstrasen“ wurde von Ernst Ludwig Hartz und Martin J. Nötzel als Veranstaltungsort 2012 in den Rheinauen eingerichtet. Seit Sommer 2013 klagt ein Ehepaar, das sein Grundstück auf der gegenüber liegenden Rheinseite hat, gegen die von der Stadt Bonn erteilte Baugenehmigung (Genehmigung einer Veranstaltungsreihe) für den Kunstrasen wegen Lärmbelästigung. In erster Instanz hat das Verwaltungsgericht Köln der Klage der Anwohner stattgegeben. Das Oberverwaltungsgericht hat nun neben der neuen Einordnung des Wohngebiets zwar die Berufung der Stadt Bonn und der Veranstalter zurückgewiesen, da die genehmigten absoluten Höchstwerte von 63 dB(A) nur in besonderen Ausnahmefällen gelten sollen. Hiervon abgesehen folgt es aber den Einwendungen der Stadt und des Veranstalters gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln.

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