Landgericht Hamburg bestätigt Einstweilige Verfügung

Professor Klein obsiegt gegen SZ‐Magazin: Umstrittene Berichterstattung des SZ‐Magazins bleibt in wesentlichen Punkten verboten

Hamburg, 20. Juli 2016. Es sollte eine Enthüllungsgeschichte des SZ‐Magazins über den Direktor der Kinderklinik des Dr. von Haunerschen Kinderspitals in München werden. Doch falsche Tatsachenbehauptungen, Weglassungen und Unterstellungen brachten dem Beitrag am 20. Mai 2016 eine Einstweilige Verfügung auf Unterlassung in gleich fünf Punkten ein. Diesen Beschluss hat das Landgericht Hamburg heute vollumfänglich bestätigt (Az.: 324 O 268/16).

Das Landgericht Hamburg hat nach einer mündlichen Verhandlung seine einstweilige Verfügung gegen das Süddeutsche Zeitung‐Magazin und den Reporter Johannes Boie bestätigt. Die Entscheidung des Gerichts umfasst wichtige Verbote gegen Äußerungen des Magazins, mit denen die Tätigkeit von Prof. Dr. Christoph Klein und seines ärztlichen Teams herabgesetzt werden sollte. Die Argumentationsversuche des Verlags zur Rechtfertigung der kritikwürdigen Berichterstattung hatten in erster Instanz keinen Erfolg. Dabei ist erschwerend zu berücksichtigen, dass viele weitere falsche Darstellungen in dem Bericht nur deshalb nicht gerichtlich angreifbar sind, weil sie bloße Wertungen darstellten und der Verlag und Autor deshalb die Meinungsfreiheit für sich in Anspruch nehmen können. Das ändert aber nichts an der Unrichtigkeit der Darstellungen. Weiterführende Informationen finden sich auf der Webseite des Dr. von Haunerschen Kinderspitals unter der Rubrik „Aktuelles“.

Medizinische Forschung: Kein Spielball für Skandalisierungsversuche

Das Vorgehen des Magazins der Süddeutschen Zeitung und die handwerklichen Fehler, die sein Autor produzierte, resultierten in einer punktuellen Unterlassungsverfügung. Doch es gibt neben der juristischen auch eine ethische Dimension: Kritische Reflexionen und verantwortungsvolle Diskussionen, auch in der Öffentlichkeit, sind wichtig, um zu klären, unter welchen Voraussetzungen neue Behandlungsmethoden bei Patienten mit lebensgefährlichen Erkrankungen klinisch geprüft werden dürfen. Journalistische Versuche einer Skandalisierung in den Medien sowie unwahre Behauptungen und tendenziöse Darstellungen, wie im vorliegenden Fall geschehen, sind dagegen nicht angemessen.

Die heutige Entscheidung des Landgerichts Hamburg setzt hier ein klares Zeichen gegen eine ungerechtfertigte und unsachgemäße Darstellung.

Professor Klein begrüßt die richterliche Entscheidung: „Dieses Urteil unterstreicht die ethische Forderung, dass Journalisten gründlich recherchieren – und nicht mit unzutreffenden Tatsachenbehauptungen und falschen Wertungen arbeiten sollten“, sagt der Chefarzt der Haunerschen Kinderklinik.

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