Newsletter Bau- und Immobilienrecht

Mit diesem Newsletter laden wir Sie nicht nur zu unserem Digital‑​Lunch Rechtsprechung am 02.02.2022 ein, sondern berichten auch über eine BGH‑​Entscheidung zur weiteren Abgrenzung von Kauf- und Werkvertragsrecht und stellen in einem ersten Teil das ab dem 01.01.2023 zu beachtende Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz vor, zu dessen Umsetzung Empfehlungen in einem zweiten Teil folgen werden.

Wir wünschen Ihnen schöne Weihnachtstage und einen guten Rutsch!

BGH zur Abgrenzung von Kauf- und Werkvertrag

Ein Vertrag über die Lieferung und Montage eines Kurventreppenlifts mit einer individuell erstellten, an die Wohnverhältnisse des Kunden angepassten Laufschiene ist ein Werkvertrag. Wird ein solcher Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen mit einem Verbraucher geschlossen, steht diesem ein Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 BGB zu, weil der in § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB vorgesehene Ausschluss dieses Rechts Werkverträge nicht erfasst.

‑- (Leitsatz nach BGH, Urteil vom 20.10.2021 – I ZR 96/20)

Sachverhalt

Die Klägerin – eine Verbraucherzentrale – nimmt die Beklagte auf Unterlassung wegen fehlerhafter Information von Verbrauchern über das Widerrufsrecht in Anspruch.

Die Beklagte vertreibt Treppenlifte in verschiedenen Varianten. Der von der Beklagten unter anderem vertriebene Modularlift besteht aus zusammengesetzten, als Standardbauteile gelieferten Schienen (Modulen), mit denen auch um eine Kurve gebaut werden kann, so dass dieses System auch für kurvenförmig verlaufende Treppen geeignet ist. Eine weitere von der Beklagten angebotene Variante, der Kurventreppenlift, umfährt demgegenüber mit individuell angefertigten Schienen Kurven im Treppenhaus.

Die Beklagte informiert Verbraucher, die sich für Treppenliftsysteme interessieren, hinsichtlich des Widerrufsrechts in Bezug auf die Kurventreppenlifte auf ihrer Internetseite dahingehend, dass ein Widerrufsrecht vom Gesetzgeber für individuell gefertigte Kurventreppenlifte ausgeschlossen sei.

Die Klägerin macht mit der Klage einen Unterlassungsanspruch geltend. Landgericht Köln und OLG Köln haben der Klage nicht stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Unterlassungsanspruch weiter.

Urteil

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat der Revision stattgegeben und entschieden, dass ein Vertrag über die Lieferung und Montage eines Kurventreppenlifts mit einer individuell erstellten, an die Wohnverhältnisse des Kunden angepassten Laufschiene ein Werkvertrag ist. In der Folge besteht für Verbraucher ein Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 BGB über die die Beklagte ordnungsgemäß zu belehren hat.

Für die Abgrenzung von Kauf- und Werklieferungsverträgen einerseits und Werkverträgen andererseits kommt es darauf an, auf welcher der Leistungen bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der vertraglich vereinbarten Leistungspflicht der Schwerpunkt liegt. Dabei ist vor allem auf die Art des zu liefernden Gegenstands, das Wertverhältnis von Lieferung sowie Montage- und Bauleistung sowie die Besonderheiten des geschuldeten Ergebnisses abzustellen. Je mehr die mit dem Warenumsatz verbundene Übertragung von Eigentum und Besitz der zu liefernden Sache auf den Vertragspartner im Vordergrund steht und je weniger dessen individuelle Anforderungen und die geschuldete Montage- und Bauleistung das Gesamtbild des Vertragsverhältnisses prägen, desto eher ist die Annahme eines Kauf- oder Werklieferungsvertrags, auf den gemäß § 650 BGB Kaufrecht anzuwenden ist, geboten. Liegt der Schwerpunkt dagegen auf der Montage- und Bauleistung bei der Herstellung eines funktionstauglichen Werkes, etwa auf Einbau und Einpassung einer Sache in die Räumlichkeit, und dem damit verbundenen individuellen Erfolg, liegt ein Werkvertrag vor.

Anders als das Berufungsgericht stellt der Senat bei der Abgrenzung zwischen Werklieferungsvertrag und Werkvertrag auch auf den Aufwand für die individuelle Erstellung der Laufschiene ab. So komme es nach der Rechtsprechung des EuGH bei der für die Abgrenzung zwischen Kaufvertrag und Dienstvertrag erforderlichen Prüfung, ob die Dienstleistung den Verkauf lediglich ergänzt oder als Hauptgegenstand des Vertrags anzusehen ist, nicht nur auf Montageleistungen, sondern auch auf Leistungen an, die in der Herstellung oder Erzeugung von für die Erbringung einer Werkleistung erforderlichen Waren. Auch ein verhältnismäßig geringer Montageaufwand steht daher der Einordung als Werkvertrag nicht entgegen, wenn der Vertragsgegenstand eine Anpassung typisierter Einzelteile an die individuellen Wünsche des Bestellers erfordert.

Dementsprechend kommt der BGH bei der für die rechtliche Einordnung dieses Vertrags anzustellenden Gesamtbetrachtung zu dem Ergebnis, dass der Schwerpunkt nicht auf der mit dem Warenumsatz verbundenen Übertragung von Eigentum und Besitz am zu liefernden Treppenlift liegt, sondern auf der Herstellung eines funktionstauglichen Werkes, das zu einem wesentlichen Teil in der Anfertigung einer passenden Laufschiene und ihrer Einpassung in das Treppenhaus des Kunden besteht. Auch der hierfür an den individuellen Anforderungen des Bestellers ausgerichtete, erforderliche Aufwand spreche daher für das Vorliegen eines Werkvertrags. Bei der Bestellung eines Kurventreppenlifts, der durch eine individuell erstellte Laufschiene auf die Wohnverhältnisse des Kunden zugeschnitten wird, steht für den Kunden – so der Senat weiter – nicht die Übereignung, sondern der Einbau eines Treppenlifts als funktionsfähige Einheit im Vordergrund, für dessen Verwirklichung die Lieferung der Einzelteile einen zwar notwendigen, aber untergeordneten Zwischenschritt darstellt. Im Ergebnis liegt daher nach Ansicht des I. Zivilsenats ein Werkvertrag vor.

In der Folge besteht auf Verbraucherseite ein Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 BGB, über das die Beklagte ordnungsgemäß zu belehren hat.

Praxishinweis

Das Urteil des I. Zivilsenats knüpft an die Rechtsprechung des für das Werkvertragsrecht zuständigen VII. Zivilsenats an, der bereits in einem Urteil BGH vom 30.08.2018 (Az. VII ZR 243/17, NJW 2018, 3380) festgestellt hatte, dass ein Vertrag über den Einbau eines Senkrechtsliftes als Werkvertrag zu qualifizieren sei. Die höchstrichterliche Rechtsprechung zeigt insoweit eine Tendenz zur Einordnung der Verträge in Grenzfällen als Werkverträge. Dies wirkt sich für die Vertragsparteien – nicht nur bei Widerrufsrecht – erheblich aus. Nicht nur die werkvertraglichen Besonderheiten, wie das Erfordernis einer Abnahme oder der Kostenvorschussanspruch für die Ersatzvornahme, sondern auch andererseits die Regelungen zum Verbraucherkaufrecht in den §§ 474 ff. BGB haben gravierende Auswirkungen auf die Abwicklung der Vertragsverhältnisse im Streitfall. Durch die Umsetzung der Warenkaufrichtlinie ( (EU) 2019/771) über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs in nationales Recht sind die Unterschiede zwischen Werkvertrag und Verbraucherkaufvertrag nicht kleiner geworden (zu der Umsetzung der Warenkaufrichtlinie erfolgt ein gesonderter Newsletter). Nach den Entscheidungen des I. und des VII. Zivilsenats kann Unternehmern im Verbraucherverkehr mit dem Inkrafttreten der Änderungen des BGB in Umsetzung der Warenkaufrichtlinie zum 01.01.2022 kann nur geraten werden, eingehend zu prüfen, ob die eigenen Leistungen als Werkvertrag oder Kauf- bzw. Werklieferungsvertrag zu qualifizieren sind. Gegebenenfalls wird eine Überarbeitung der Allgemeinen Geschäftsbedingen notwendig werden.

Pascal Göpner

Pascal Göpner
Senior Associate

Rechtsanwalt
(goepner@redeker.de)

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) Teil 1

Kurzübersicht und erster Ausblick

Das viel diskutierte „Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten“ kurz: „Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)“ verpflichtet Unternehmen entlang der Lieferketten menschenrechts- und umweltbezogene Sorgfaltspflichten in angemessener Weise zu beachten. Ziel ist folglich die Sicherstellung der Einhaltung von Menschenrechten und umweltbezogenen Pflichten in globalen Lieferketten. Die internationale Menschenrechtslage soll verbessert werden.

Im Folgenden geben wir einen ersten Kurzüberblick über den sachlichen und persönlichen Anwendungsbereich des Gesetzes, die von den betroffenen Unternehmen einzuhaltenden Sorgfaltspflichten und einige drohende Konsequenzen bei Verstößen gegen die benannten Pflichten. Im nächsten Teil des Newsletters werden wir einige Möglichkeiten aufzeigen, wie Unternehmen die Anforderungen des Gesetzes umsetzen können und wie Risiken minimiert werden können.

1. Ab wann gilt das LkSG und welche Unternehmen sind unmittelbar betroffen?

Ab dem 01.01.2023 müssen Unternehmen mit mindestens 3.000 Arbeitnehmern die Vorgaben des Gesetzes beachten und die gesetzlich umschriebenen Sorgfaltspflichten erfüllen. Zum 01.01.2024 folgt die Erweiterung des persönlichen Anwendungsbereichs auf Unternehmen mit in der Regel mindestens 1.000 Arbeitnehmern. Ob auch kleinere Unternehmen in den persönlichen Anwendungsbereich des Gesetzes aufgenommen werden, soll im Lichte der Rechtsentwicklung in Europa spätestens Ende Juni 2024 evaluiert werden (vgl. BRegE vom 19.04.2021, Drs. 19/28649).

Das Gesetz richtet sich an Unternehmen ungeachtet ihrer Rechtsform, die ihren Hauptverwaltungs- oder Satzungssitz bzw. ihre Hauptniederlassung im Inland haben. Soweit sie nicht am Markt tätig sind, fallen juristische Personen des öffentlichen Rechts, die Verwaltungsaufgaben einer Gebietskörperschaft wahrnehmen, nicht unter den Unternehmensbegriff (vgl. BRegE, Drs. 19/28649).

Bei der Anzahl der Arbeitnehmer sind sowohl ins Ausland entsandte Arbeitnehmer, als auch Leiharbeitnehmer zu berücksichtigen, wenn die Einsatzdauer der Leiharbeitnehmer 6 Monate übersteigt. Bei verbundenen Unternehmen sind die im Inland beschäftigten Arbeitnehmer sämtlicher konzernangehöriger Gesellschaften bzgl. der Obergesellschaft mitzurechnen.

Ebenfalls erfasst sind Unternehmen, die eine Zweigniederlassung gemäß § 13 d HGB im Inland haben. Auch hier sind bei Berechnung der Arbeitnehmerzahl Leiharbeitnehmer bei einer Einsatzdauer von mehr als 6 Monaten mitzurechnen.

Kurzeitige Schwankungen der Arbeitnehmerzahl sollen grundsätzlich unbeachtlich sein. Es ist demnach bei der Berechnung ein Zeitraum zu betrachten, der sowohl vergangene als auch zukünftige Entwicklungen der Arbeitnehmerzahl berücksichtigt.

Aus dem Gesetz selbst ergibt sich nicht, wie beispielsweise Teilzeitkräfte bei der Berechnung zu berücksichtigen sind. Da das Gesetz nicht zwischen Teilzeit- und Vollzeitkräften unterscheidet, sondern nur den Begriff „Arbeitnehmer“ verwendet, spricht einiges dafür, dass eine „Pro‑​Kopf‑​Berechnung“ vorzunehmen ist. Andererseits stellt die Gesetzesbegründung der Bundesregierung (BRegE, Drs. 19/28649) in anderem Kontext (bezogen auf Leiharbeitnehmer) auch auf eine „arbeitsplatzbezogene Betrachtung“ ab, sodass nicht ausgeschlossen werden kann, dass doch ein „Vollzeitäquivalent“ bei der Berechnung maßgeblich sein soll.

2. Wie ist der sachliche Anwendungsbereich des Gesetzes ausgestaltet?

Kurz gesagt: Alle Schritte von der Rohstoffgewinnung bis hin zur Lieferung an den Endkunden fallen in den sachlichen Anwendungsbereich des Gesetzes. Einbezogen ist die gesamte Lieferkette. Alle Produkte und Dienstleistungen des Unternehmens und alle damit zusammenhängenden Schritte im In- und Ausland, die zur Herstellung der Produkte und zur Erbringung der Dienstleistungen erforderlich sind, sind vom Begriff der „Lieferkette“ umfasst. Dies hat zur Folge, dass sowohl das Handeln des Unternehmens im eigenen Geschäftsbereich selbst, als auch das Handeln eines unmittelbaren Zulieferers und selbst das Handeln der „bloß“ mittelbaren Zulieferer entlang der gesamten Lieferkette vom Anwendungsbereich des Gesetzes umfasst ist (vgl. § 2 Abs. 5 LkSG). Eine Auswirkung des weiten Anwendungsbereichs ist, dass beispielsweise auch Dienstleistungen, die für die Produktherstellung erforderlich sind (z. B. Finanzdienstleistungen, der Transport und die (Zwischen‑)Lagerung von Waren und Gütern) vom Anwendungsbereich des LkSG erfasst sein können (vgl. BRegE, Drs. 19/28649).

3. Welche Rechtspositionen und Risiken werden geschützt?

§ 2 Abs. 1 LkSG verweist zunächst bezüglich der geschützten Rechtspositionen auf die in den Anlagen 1 bis 11 abschließend aufgelisteten Übereinkommen zum Schutz der Menschenrechte. Absatz 2 definiert weitergehend, wann ein menschenrechtliches Risiko anzunehmen ist. Droht mit einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit ein Verstoß gegen eines der 12 aufgelisteten Verbote, soll ein menschenrechtliches Risiko im Sinne des Gesetzes gegeben sein. Der Katalog der 12 Verbote ist abschließend. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass mit § 2 Abs. 2 Nr. 12 LkSG ein Auffangtatbestand geschaffen wurde, der die definierten Verbote auf jedes Tun oder pflichtwidrige Unterlassen erweitert, das wie die in Nr. 1 bis 11 niedergelegten Verbote geeignet ist, in besonders schwerwiegender Weise die geschützten Rechtspositionen zu verletzen und dessen Rechtswidrigkeit bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Der Auffangtatbestand geht damit weit über die konkret benannten Verbote hinaus. Eine nähere Definition oder Auslegungshilfen finden sich aktuell weder in Form von Regelbeispielen noch in der Gesetzesbegründung. Unternehmen sollten aufgrund der bislang fehlenden Eingrenzung des Anwendungsbereichs den Auffangtatbestand nicht als überflüssigen Annex unterschätzen.

Bezüglich der umweltbezogenen Risiken listet § 2 Abs. 3 LkSG abschließend 8 weitere Verbote auf. Bei hinreichender Wahrscheinlichkeit eines Verstoßes gegen eines dieser Verbote ist ein umweltbezogenes Risiko gegeben. Einen Auffangtatbestand, wie in § 2 Abs. 2 Nr. 12 LkSG enthält der Katalog nicht.

4. Welche Pflichten müssen die Unternehmen erfüllen?

Die (originären) Sorgfaltspflichten finden sich in § 3 LkSG, nähere Vorgaben zur Erfüllung dieser Pflichten sind in den §§ 4 bis 10 LkSG niedergelegt. Es handelt sich dabei um eine sich wiederholende Abfolge verschiedener Verfahrensschritte, die jeweils aufeinander aufbauen (vgl. BRegE, Drs. 19/28649).

Folgende Sorgfaltspflichten sind zu erfüllen:

  • Einrichtung eines Risikomanagements (§ 4 Abs. 1 LkSG)
  • Festlegung einer betriebsinternen Zuständigkeit (§ 4 Abs. 3 LkSG)
  • Durchführung regelmäßiger Risikoanalysen (§ 5 LkSG)
  • Abgabe einer Grundsatzerklärung (§ 6 Abs. 2 LkSG)
  • Verankerung von Präventionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich (§ 6 Abs. 1 und 3 LkSG) und gegenüber unmittelbaren Zulieferern (§ 6 Abs. 4 LkSG)
  • Ergreifen von Abhilfemaßnahmen (§ 7 Abs. 1 bis 3 LkSG)
  • Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens (§ 8 LkSG)
  • Umsetzung von Sorgfaltspflichten in Bezug auf Risiken bei mittelbaren Zulieferern (§ 9 LkSG) und
  • Dokumentation (§ 10 Abs. 1 LkSG) und Berichterstattung (§ 10 Abs. 2 LkSG)

Die von Unternehmen einzuhaltenden Sorgfaltspflichten sind dabei als sog. „Bemühenspflichten“ zu verstehen. Es handelt sich nicht etwa um eine Erfolgspflicht oder eine Garantiehaftung. Die betroffenen Unternehmen müssen jedoch nachweisen können, dass sie die Sorgfaltspflichten umgesetzt haben.

Durch einen „Angemessenheitsvorbehalt“ steht den betroffenen Unternehmen bei der Erfüllung ihrer Pflichten ein Ermessens- und Handlungsspielraum zu. Die angemessene Weise des Handelns ist dabei abhängig von

  • der Art und dem Umfang der Geschäftstätigkeit des Unternehmens,
  • dem Einflussvermögen des Unternehmens auf den unmittelbaren Verursacher eines menschenrechtlich oder umweltbezogenen Risikos / einer menschenrechtlich oder umweltbezogenen Pflicht,
  • der typischerweise zu erwartenden Schwere oder der Umkehrbarkeit der Verletzung,
  • der Wahrscheinlichkeit der Verletzung und
  • der Art des Verursachungsbeitrags zu dem Risiko oder der Verletzung (vgl. § 3 Abs. 2 LkSG).

5. Welche Konsequenzen drohen bei Verstößen gegen das Gesetz?

Bei Verletzt der Sorgfaltspflichten im Sinne des LkSG, drohen betroffenen Unternehmen teilweise erhebliche finanzielle Konsequenzen. Bereits einfache Fahrlässigkeit kann dabei ausreichen, um Sanktionen auszulösen (vgl. BRegE, Drs. 19/28649).

Insbesondere ist die Verhängung empfindlicher Bußgelder in Höhe von bis zu 800.000,00 EUR gegenüber natürlichen Personen möglich. Der Verweis auf § 30 Abs. 2 S. 3 OWiG führt dazu, dass juristische Personen mit einem Bußgeld von bis zu 8.000.000 EUR belegt werden können. Bei juristischen Personen mit einem Jahresumsatz von mehr als 400.000.000 EUR können schließlich auch 2 % des durchschnittlichen weltweiten Jahresumsatzes als Bußgeld angesetzt werden (vgl. § 24 LkSG).

Eine ebenfalls empfindliche Konsequenz bei Verstößen gegen das Gesetz ist der mögliche Ausschluss von Unternehmen von der Vergabe öffentlicher Aufträge (Liefer‑, Bau- oder Dienstleistungsaufträge) für einen Zeitraum von bis zu 3 Jahren, wenn ein Bußgeld von 175.000 EUR oder mehr verhängt wurde (vgl. § 22 LkSG). Die Bußgeldschwelle soll dabei sicherstellen, dass nur schwerwiegende Verstöße einen Ausschluss von der Vergabe nach sich ziehen können (vgl. BRegE, Drs. 19/28649).

Zwar begründet das Gesetz selbst keine zivilrechtliche Haftung, es lässt jedoch eine unabhängig von dem Gesetz begründete zivilrechtliche Haftungen ausdrücklich unberührt (vgl. § 3 Abs. 3 LkSG).

In einem kommenden weiteren Teil werden wir Ihnen Möglichkeiten aufzeigen, wie Unternehmen die Anforderungen des Gesetzes erfüllen können und wie Sie Risiken minimieren können.

Vanessa Offermanns

Vanessa Offermanns
Senior Associate

Rechtsanwältin
(offermanns@redeker.de)

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