Redeker Sellner Dahs verteidigt Anflugrouten für den Frankfurter Flughafen

Bonn, 1. Oktober 2013. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat heute die Klage des Main‐Kinzig‐Kreises und eines dort lebenden Privatmanns gegen die Anflugrouten des Frankfurter Flughafens abgewiesen. Die Klage richtete sich gegen das Bundesamt für Flugsicherung, das die Flugrouten rechtsverbindlich festgelegt hat. Das BAF wurde von Redeker Sellner Dahs vertreten. Das Gericht bestätigte die mit der Nordwestlandebahn in Kraft gesetzte Routenführung für Anflüge in Richtung Westen. Die Kläger wehrten sich gegen die Lärmbelastungen. Sie wollten zur Lärmminderung Anflugwege und ‑methoden erzwingen, wie sie bei weniger Verkehrsaufkommen zum Teil praktiziert werden und z. T. erst technisch in der Erprobung sind.

Der Verwaltungsgerichtshof wies die Klage ab. Er entschied, dass die Anwohner im Main‐Kinzig‐Kreis den Fluglärm im Kinzigtal hinzunehmen haben. Der VGH verwarf die von den Klägern präferierten alternativen Anflugwege und ‑methoden (z. B. kontinuierlicher Sinkflug, sog. „CDA‐Verfahren“). Die Beklagte konnte aufzeigen, dass die von den Klägern vorgeschlagenen Anflugalternativen nicht mit den Zielen der Planfeststellung des Flughafens vereinbar sind.

Hierzu Rechtsanwalt Dr. Tobias Masing: „Das Urteil ist eine Bestätigung für die Frankfurter Flugrouten und wichtig für die Verlässlichkeit der Flugverfahrensplanung insgesamt. Das Gericht bestätigte, dass DFS und BAF Flugverfahren (sog. Flugrouten) so konzipieren dürfen, dass das maximale Verkehrsaufkommen des planfestgestellten Flughafens zuverlässig bewältigt wird. Das Urteil ist eine wichtige Entscheidung, weil sie den Standort und die sonstigen Vorgaben der Planfeststellung des Flughafen Frankfurt sichert. Das Urteil ist zugleich eine sehr kluge Entscheidung, weil es der Flugverkehrskontrolle Raum für Lärmoptimierungen auf betrieblich organisatorischer Ebene belässt, soweit der Verkehr und das Wetter hierfür Spielräume lassen.“

Die Planfeststellung des Flughafens und seines Flugbetriebs kann nach der Entscheidung nicht durch Flugroutenklagen von neuem angegriffen werden. Soweit sich Lärmschutz durch betriebliches Geschick bei der Anflugsteuerung nach der Verkehrs‐ und Wetterlage verbessern lässt, kann die DFS diese Lärmminderungspotentiale im Einzelfall nutzen. Lärmbetroffene können derartige Optimierungen für den Einzelfall nicht als generelle Flugverfahren gerichtlich erzwingen. Kompliziertere Wegführungen oder besondere Anflugverfahren (etwa das CDA‐Verfahren), wie sie nur in verkehrsärmeren Situationen oder zu besonderen Wetterverhältnissen praktiziert werden, brauchen auch zur Lärmvermeidung nicht in Flugverfahren verbindlich vorgeschrieben zu werden.

Die schriftlichen Urteilsgründe stehen noch aus. Die Revision ist nicht zugelassen worden.

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