Newsletter Corporate

Die eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts (eGbR) als umwandlungsfähiger Rechtsträger

Am 01.01.2024 ist das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) in Kraft getreten und das Gesellschaftsregister für die GbR „scharfgeschaltet“ worden. Viele, meist grundstückshaltende GbRs, wurden zur Wahrung ihrer Handlungsfähigkeit zwischenzeitlich erfolgreich ins Gesellschaftsregister eingetragen.

Neben der Einführung des Gesellschaftsregisters bringt das neue Jahr wesentliche Änderungen des Umwandlungsrechtes mit sich. Durch Ergänzungen des Umwandlungsgesetzes (UmwG) kann die eingetragene GbR (eGbR) nunmehr als umwandlungsfähiger Rechtsträger an Verschmelzungen und Spaltungen beteiligt sein sowie einen Formwechsel, zum Beispiel in die Rechtsform einer GmbH, durchführen. Über die eGbR haben wir im vergangenen Jahr bereits informiert (vgl. Newsletter Corporate, Ausgabe 4, 2023).

I. Verschmelzung und Spaltung unter Beteiligung von eGbRs

Die neu eingeführten Regelungen betreffend Verschmelzungen unter Beteiligung von eGbRs finden sich in den §§ 39 bis 39f UmwG und sind über die Verweisungsnormen der §§ 124, 125 UmwG auf die Spaltung entsprechend anzuwenden.

1. Möglicher Ablauf einer Verschmelzung

Bei Durchführung einer Verschmelzung könnte in folgenden Schritten vorgegangen werden:

Schritt 1: Abschluss eines (schwebend unwirksamen) Verschmelzungsvertrags oder Aufstellung eines Vertragsentwurfs durch die Organe

Schritt 2: Erstellung eines Verschmelzungsberichts zur Information der Anteilseigner

Schritt 3: Prüfung des Verschmelzungsvertrags durch einen Sachverständigen

Schritt 4: Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag durch Verschmelzungsbeschluss der Anteilsinhaber

Schritt 5: ggf. Verlangen von der Verschmelzung widersprechenden Anteilsinhabern zum Ausscheiden gegen Abfindung

Schritt 6: Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister und Wirksamwerden der Verschmelzung

2. Rechtsformspezifische Besonderheiten eGbR

Neben den allgemeingültigen Regelungen der Verschmelzung sind die rechtsformspezifischen Vorschriften zu beachten, die nachfolgend für die eGbR dargestellt werden.

a) Verschmelzungsbericht und Gesellschafterbeteiligung

Die Erstellung eines Verschmelzungsberichts ist gemäß § 39a UmwG nicht erforderlich, wenn alle Gesellschafter der eGbR – wie im Gesetz als Ausgangsfall vorgesehen – zur Geschäftsführung berechtigt sind. Muss ein Verschmelzungsbericht erstellt werden, ist zu beachten, dass gemäß § 39b UmwG der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf und der Verschmelzungsbericht den nicht geschäftsführungsbefugten Gesellschaftern spätestens zusammen mit der Einberufung der Gesellschafterversammlung, die über die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag beschließen soll, übersandt werden muss.

b) Verschmelzungsbeschluss und Mehrheitserfordernisse

Für den Verschmelzungsbeschluss gilt grundsätzlich ein Einstimmigkeitserfordernis (§ 39c Abs. 1 UmwG). Der Gesellschaftsvertrag kann abweichend von dem Einstimmigkeitserfordernis vorsehen, dass der Verschmelzungsbeschluss mit einer Mehrheit von mindestens ¾ der abgegebenen Stimmen gefasst werden kann (§ 39c Abs. 2 UmwG). Insoweit handelt es sich um ein Mindesterfordernis, so dass eine Klausel, die eine einfache Mehrheit vorsieht, auch dann nicht ausreichen soll, wenn in der konkreten Abstimmung tatsächlich die erforderliche ¾ Mehrheit erreicht wird. Ungeklärt ist derzeit die Wirkung einer Mehrheitsklausel im Gesellschaftsvertrag, die generell eine Mehrheit von mindestens ¾ der abgegebenen Stimmen (oder eine noch höhere Mehrheit) verlangt, aber Umwandlungsbeschlüsse nicht explizit nennt. An dieser Stelle lohnt sich deshalb eine Überprüfung der satzungsmäßigen Mehrheitserfordernisse und ggf. Anpassung der einschlägigen Satzungsregelungen zur Vorbeugung gegen Rechtsunsicherheiten.

Im Fall der Ermöglichung einer Beschlussfassung durch Mehrheitsentscheidung im Sinne von § 39c Abs. 2 UmwG durch den Gesellschaftsvertrag hat zur Wahrung des Minderheitenschutzes gemäß § 39e UmwG auf Verlangen eines Gesellschafters eine Prüfung des Verschmelzungsvertrages nach den §§ 9 bis 12 UmwG zu erfolgen.

c) Widerspruchsrechte der Gesellschafter

§ 39d UmwG sieht zwei unterschiedliche Widerspruchsrechte vor. Einerseits gewährt § 39d Satz 1 UmwG jedem Gesellschafter einer übernehmenden eGbR (übernehmender Rechtsträger) das Recht, der Verschmelzung zu widersprechen und diese dadurch zunächst zu unterbinden. Inhaltlich dient das Widerspruchsrecht dem Schutz der Gesellschafter vor einer Haftungsvermehrung für die Verbindlichkeiten des übertragenden Rechtsträgers, die im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die übernehmende GbR übergehen.

Das in § 39d Satz 2 UmwG verankerte Widerspruchsrecht schützt demgegenüber einen jeden Gesellschafter eines übertragenden Rechtsträgers – unabhängig von der Rechtsform des Rechtsträgers – vor einer ggf. ungewollten Haftungsvermehrung. Im Falle einer Verschmelzung eines Rechtsträgers auf eine GbR besteht das Risiko eines Wechsels des Gesellschafters des übertragenden Rechtsträgers von einer beschränkten Haftungsposition (z. B. als Kommanditist) in die eines unbeschränkt haftenden GbR‑​Gesellschafters.

d) Begrenzung der Nachhaftung

Nach allgemeinen Vorschriften haften die Gesellschafter einer GbR persönlich für die Verbindlichkeiten der GbR (§ 721 BGB). Diese Haftung besteht auch im Fall der Auflösung oder Umwandlung der GbR grundsätzlich fort. Die Haftung für die (ehemaligen) Gesellschafter der übertragenden eGbR wird in zeitlicher Hinsicht allerdings auf eine fünfjährige Nachhaftung beschränkt, soweit das Vermögen der eGbR auf eine Gesellschaftsform übertragen wird, dessen Gesellschafter nicht unbeschränkt für etwaige Verbindlichkeiten haften (§ 39f UmwG). Eine Verschmelzung auf eine GmbH entbindet die Gesellschafter der eGbR daher grundsätzlich nicht von ihrer persönlichen Haftung für bereits zuvor begründete Verbindlichkeiten der eGbR.

II. Formwechsel

Eine weitere äußerst praxisrelevante Änderung des Umwandlungsrechts ergibt sich aus der Möglichkeit eines Formwechsels einer eGbR in die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder einer eingetragenen Genossenschaft. Durch die Ausweitung des Anwendungsbereiches wird erstmals der unmittelbare Formwechsel einer eGbR in die Rechtsform der GmbH ermöglicht, ohne dass zuvor zunächst lästige Zwischenrechtsformen z. B. in Gestalt einer OHG angenommen werden müssen, um einen Formwechsel in die Zielrechtsform bewirken zu können.

Der Formwechsel unterscheidet sich von den sonstigen Umwandlungsmaßnahmen insbesondere dadurch, dass der Formwechsel die rechtliche und wirtschaftliche Identität des Rechtsträgers unter dem Wandel des Rechtskleids unberührt lässt. Da beim Formwechsel im Gegensatz zur Verschmelzung kein weiterer Rechtsträger beteiligt ist, bedarf es auch keines Umwandlungsvertrages, sondern vielmehr eines Umwandlungsbeschlusses, um den Formwechsel durchzuführen. Der Formwechsel einer eGbR in eine GmbH könnte in seinen Grundzügen wie folgt ablaufen:

Schritt 1: Entwurf des Umwandlungsbeschlusses

Schritt 2: Erstattung eines Formwechselberichts durch die Geschäftsführung, sofern nicht alle Gesellschafter zur Geschäftsführung berechtigt sind

Schritt 3: Sachgründungsbericht über die Deckung des künftigen GmbH‑​Stammkapitals durch das Reinvermögen der formwechselnden eGbR sowie Darlegung des bisherigen Geschäftsverlauf und der Lage der formwechselnden eGbR

Schritt 4: Formwechselbeschluss der Gesellschaftsversammlung mit der Zustimmung sämtlicher Gesellschafter, es sei denn, der Gesellschaftsvertrag bestimmt mindestens eine ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen, und Feststellung des GmbH‑​Gesellschaftsvertrag

Schritt 5: Wirksamwerden des Formwechsels durch Eintragung im Handelsregister

III. Statuswechselverfahren außerhalb des Umwandlungsgesetzes

Nach materiellem Gesellschaftsrecht können sich Personengesellschaften wie die GbR auch außerhalb des UmwG identitätswahrend in eine andere Personengesellschaft umwandeln. Insbesondere die neu eingeführte Vorschrift des § 707c BGB dient unter der Bezeichnung Statuswechsel der registertechnischen Umsetzung dieses „Formwechsels“, der Sicherung der Identität der registerwechselnden Gesellschaft und der Vermeidung von Doppeleintragungen. Insoweit soll ein konsistentes und widerspruchsfreies Registerverfahren gewährleisten werden, während sich die materiell‑​rechtlichen Vorgaben für die Änderung der Rechtsform nach wie vor aus den allgemeinen Regeln der Ursprungs- und Zielrechtsform ergeben. Der Formwechsel einer GbR in z. B. eine OHG ist außerhalb des UmwG daher nach wie vor allein wegen der Änderung des Umfanges der unternehmerischen Tätigkeit möglich und nicht von Eintragungen anhängig.

IV. Ausblick

Das MoPeG erweitert das Umwandlungsrecht und behebt die insoweit bislang eher „stiefmütterliche“ Behandlung der GbR. Die Neuregelungen schaffen Raum für neue Gestaltungsmöglichkeiten und dürften die Einbindung und Handhabung von eGbRs im Rahmen insbesondere größerer Unternehmensstrukturen vereinfachen.

Begrüßenswert ist auch die Möglichkeit eines nunmehr unmittelbaren Formwechsels in die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, interessant dürfte hier insbesondere der Wechsel zu einer GmbH sein. Der hierfür nach altem Recht notwendige und nicht immer rechtssichere Umweg über z. B. eine OHG ist damit Geschichte.

Patrick Schäfer

Dr. Patrick Schäfer
Senior Associate

Rechtsanwalt
(patrick.schaefer@redeker.de)

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