Redeker Sellner Dahs setzt Anspruch auf Agrarförderung für Solarparkflächen durch

Deutsche Rechtsverordnung teilweise EU‑​rechtswidrig

Bonn, 11. Dezember 2018. Deutschland hat gegen EU‑​Recht verstoßen, indem es Solarparkflächen pauschal von den EU‑​Subventionen für landwirtschaftliche Flächen ausgenommen hat. Dies hat jetzt das Verwaltungsgericht Regensburg auf die Klage eines von der Sozietät Redeker Sellner Dahs vertretenen Schäfers hin entschieden. Seine Schafe weiden auf den Flächen eines Solarparks und finden unter den Modulen Schutz gegen Sonne und Regen.

Die zuständige Behörde hatte den Förderantrag des Schäfers unter Hinweis auf die Direktzahlungen‑​Durchführungsverordnung verneint. Dort ist geregelt, dass für „Flächen, die zur Erzeugung solarer Strahlungsenergie“ genutzt werden, selbst dann keine Förderung gezahlt werde, wenn diese Flächen landwirtschaftlich genutzt werden (§ 12 Abs. 3 Nr. 6 DirektZahlDurchfV). Mit der dagegen erhobenen Klage machte sein Anwalt geltend, diese Bestimmung verstoße gegen die europarechtlichen Vorgaben.

Das Verwaltungsgericht Regensburg folgte in seinem Urteil dieser Sichtweise und sprach dem Kläger die beantragte Förderung zu: Die Bundesrepublik könne Flächen, die (jedenfalls auch) landwirtschaftlich genutzt werden, nicht von der Förderung ausnehmen, wenn sie die unionsrechtlichen Fördervoraussetzungen erfüllen. Das EU‑​Recht sehe eine solche Abweichungsmöglichkeit für die Mitgliedstaaten nicht vor. Genau das habe Deutschland aber mit dem Ausschluss von Solarparkflächen in der Verordnung versucht.

Die Verordnung verstößt insoweit gegen das höherrangige Unionsrecht und darf nicht angewendet werden.

Für die zuständigen Behörden stellt sich jetzt die Frage, ob sämtliche in § 12 Abs. 3 DirektZahlDurchfV vorgesehenen Ausschlusstatbestände überhaupt noch angewendet werden dürfen. Neben Solarparkflächen sind u. a. Flächen von Truppenübungsplätzen, Abfalldeponien oder Flächen, die für Freizeit- oder Erholungszwecke genutzt werden, betroffen. Die Frage ist zu verneinen, da auch hier gilt. dass die Mitgliedstaaten keine von den EU‑​rechtlichen Vorgaben abweichenden Regelungen schaffen dürfen. Zu prüfen ist vielmehr ausschließlich, ob die EU‑​rechtlichen Fördervoraussetzungen vorliegen. Ist dies der Fall, ist die Förderung zu gewähren – dazu im Widerspruch stehende Bestimmungen der DirektZahlDurchfV dürfen von deutschen Stellen nicht angewendet werden.

Das Verwaltungsgericht hat die Berufung zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (VG Regensburg, Urteil vom 15.11.2018 – RO 5 K 17.1331).

Das Verfahren wurde für den Kläger durch Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht Dr. Michael Gindler, LL.M. (Wellington) von der Kanzlei Redeker Sellner Dahs geführt.

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