Nachdem das Bundessozialgericht im Rahmen der sog. Herrenberg‑Entscheidung (BSG vom 28.6.2022 – B 12 R 3/20 R) die Abgrenzungskriterien zwischen abhängiger Beschäftigung und Selbstständigkeit bei Lehrkräften neu definiert hatte, bestanden bei vielen Bildungseinrichtungen erhebliche Rechtsunsicherheiten im Hinblick auf den sozialversicherungsrechtlichen Status von Lehrkräften, erst recht wegen drohender Nachzahlungen. Der Gesetzgeber reagierte hierauf mit einer Übergangsregelung in § 127 SGB IV, die zum 1.3.2025 in Kraft trat und bis zum 31.12.2026 gelten sollte. Nun wurde diese Regelung bis zum 31.12.2027 verlängert. Hierdurch soll den Bildungsträgern zunächst mehr Planungssicherheit gegeben werden und mehr Zeit bestehen, um das „Problem“ dauerhaft zu lösen, wobei offen ist, ob eine dauerhafte Lösung darin liegen wird, dass eine gesetzliche Regelung mit rechtssicheren Abgrenzungskriterien eingeführt wird oder sich Bildungseinrichtungen schlicht dauerhaft auf die Geltung der derzeit nach dem Herrenberg- Urteil geltenden Kriterien einstellen müssen.
Die bisherige Fassung des § 127 Abs. 1 SGB IV („Übergangsregelung für Lehrtätigkeiten“) stellte sicher, dass für den Fall, dass eine Lehrtätigkeit im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung angesehen werden sollte, für diese Tätigkeit bis zum 31.12.2026 keine Sozialversicherungspflicht eintritt, sofern 1. die Vertragsparteien bei Vertragsschluss übereinstimmend von einer selbständigen Tätigkeit ausgegangen sind und 2. die Person, die die Lehrtätigkeit ausübt, zustimmt. Nach dem Willen des Gesetzgebers hatten Bildungseinrichtungen unter diesen Voraussetzungen für die Zeit bis zum 31.12.2026 keine Beitragsnachforderungen zu befürchten. Die Regelung gilt mit unbegrenzter Wirkung in die Vergangenheit zurück und umfasst auch bereits abgeschlossene Vertragsverhältnisse, sofern die Zustimmung nachträglich erteilt wird. Parallel dazu besteht gemäß § 127 Abs. 2 SGB IV für selbstständige Lehrkräfte eine Versicherungs- und Beitragspflicht als Selbstständige nach §§ 2 S. 1 Nr. 1, 169 SGB VI.
Der Bundestag hat am 5.3.2026 diese Übergangsregelung bis zum 31.12.2027 verlängert. Im Übrigen bleiben die Voraussetzungen für die übergangsweise Versicherungsfreiheit identisch.
Gerne unterstützen wir Sie bei der Prüfung, ob es sich um eine Lehrtätigkeit handelt, und helfen Ihnen bei der Erstellung einer Zustimmungserklärung für den jeweiligen Einzelfall. Über eine dauerhafte Neuregelung der sozialversicherungsrechtlichen Statusklärung selbstständiger Lehrkräfte halten wir Sie im Rahmen unserer Newsletter auf dem Laufenden.
Dr. Andreas Wirtz
Partner
Rechtsanwalt
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Bernadette Prauss
Associate
Rechtsanwältin
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