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Update zur Sozialversicherungspflicht von Lehrkräften und Dozenten:

Bundestag beschließt Verlängerung der Übergangsregelung des § 127 SGB IV bis zum 31.12.2027

Nachdem das Bundessozialgericht im Rahmen der sog. Herrenberg‑​Entscheidung (BSG vom 28.6.2022 – B 12 R 3/20 R) die Abgrenzungskriterien zwischen abhängiger Beschäftigung und Selbstständigkeit bei Lehrkräften neu definiert hatte, bestanden bei vielen Bildungseinrichtungen erhebliche Rechtsunsicherheiten im Hinblick auf den sozialversicherungsrechtlichen Status von Lehrkräften, erst recht wegen drohender Nachzahlungen. Der Gesetzgeber reagierte hierauf mit einer Übergangsregelung in § 127 SGB IV, die zum 1.3.2025 in Kraft trat und bis zum 31.12.2026 gelten sollte. Nun wurde diese Regelung bis zum 31.12.2027 verlängert. Hierdurch soll den Bildungsträgern zunächst mehr Planungssicherheit gegeben werden und mehr Zeit bestehen, um das „Problem“ dauerhaft zu lösen, wobei offen ist, ob eine dauerhafte Lösung darin liegen wird, dass eine gesetzliche Regelung mit rechtssicheren Abgrenzungskriterien eingeführt wird oder sich Bildungseinrichtungen schlicht dauerhaft auf die Geltung der derzeit nach dem Herrenberg- Urteil geltenden Kriterien einstellen müssen.

Was sieht die Übergangsregelung vor?

Die bisherige Fassung des § 127 Abs. 1 SGB IV („Übergangsregelung für Lehrtätigkeiten“) stellte sicher, dass für den Fall, dass eine Lehrtätigkeit im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung angesehen werden sollte, für diese Tätigkeit bis zum 31.12.2026 keine Sozialversicherungspflicht eintritt, sofern 1. die Vertragsparteien bei Vertragsschluss übereinstimmend von einer selbständigen Tätigkeit ausgegangen sind und 2. die Person, die die Lehrtätigkeit ausübt, zustimmt. Nach dem Willen des Gesetzgebers hatten Bildungseinrichtungen unter diesen Voraussetzungen für die Zeit bis zum 31.12.2026 keine Beitragsnachforderungen zu befürchten. Die Regelung gilt mit unbegrenzter Wirkung in die Vergangenheit zurück und umfasst auch bereits abgeschlossene Vertragsverhältnisse, sofern die Zustimmung nachträglich erteilt wird. Parallel dazu besteht gemäß § 127 Abs. 2 SGB IV für selbstständige Lehrkräfte eine Versicherungs- und Beitragspflicht als Selbstständige nach §§ 2 S. 1 Nr. 1, 169 SGB VI.

Der Bundestag hat am 5.3.2026 diese Übergangsregelung bis zum 31.12.2027 verlängert. Im Übrigen bleiben die Voraussetzungen für die übergangsweise Versicherungsfreiheit identisch.

Was sollten Bildungseinrichtungen jetzt tun?

  • Es ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob es sich tatsächlich um eine Lehrtätigkeit i. S. d. § 127 SGB IV handelt. Hierbei ist der Begriff i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI zugrunde zu legen, wobei die Tätigkeit jede Vermittlung von Kenntnissen, Fähigkeiten oder Fertigkeiten durch theoretischen oder praktischen Unterricht, gleich auf welchem Gebiet, umfasst.
  • Holen Sie – sofern auch bereits bei Vertragsschluss von einer selbständigen Tätigkeit ausgegangen wurde – die ausdrückliche Zustimmung der Lehrkraft zur Anwendung der Übergangsregelung des § 127 SGB IV ein. Die Zustimmungserklärung muss sich auf ein konkretes Vertragsverhältnis beziehen, welches von beiden Parteien übereinstimmend als selbstständige Tätigkeit eingeordnet werden muss. Die Zustimmungserklärung sollte schriftlich erfolgen und möglichst zeitnah zum Beginn des Vertragsverhältnisses eingeholt werden; sie kann aber auch nachträglich, sogar nach Vertragsende, abgegeben werden. Die Zustimmungserklärung sollte von der Bildungseinrichtung entworfen und den Lehrkräften zur Unterzeichnung zur Verfügung gestellt werden, um sicherzustellen, dass die Erklärung alle wesentlichen Inhalte enthält und hinreichend bestimmt ist. Wir empfehlen eine sorgfältige Dokumentation der Zustimmungserklärung. Sofern Sie Zustimmungserklärungen von Lehrkräften bereits auf Grundlage der bisherigen Übergangsregelung (bis zum 31.12.2026) eingeholt haben, sollte in jedem Fall geprüft werden, ob eine erneute Erklärung für die Zeit vom 1.1.2027 bis zum 31.12.2027 einzuholen ist, wenn sich die bisherige Erklärung nur auf die Zeit bis zum 31.12.2026 bezieht.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Prüfung, ob es sich um eine Lehrtätigkeit handelt, und helfen Ihnen bei der Erstellung einer Zustimmungserklärung für den jeweiligen Einzelfall. Über eine dauerhafte Neuregelung der sozialversicherungsrechtlichen Statusklärung selbstständiger Lehrkräfte halten wir Sie im Rahmen unserer Newsletter auf dem Laufenden.

Andreas Wirtz

Dr. Andreas Wirtz
Partner

Rechtsanwalt
(wirtz@redeker.de)

Bernadette Prauss

Bernadette Prauss
Associate

Rechtsanwältin
(prauss@redeker.de)

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