Newsletter Corona/​COVID‑19

Insolvenzrechtliche Fragestellung

In unserem letzten „Newsletter Corona/​COVID‑19 – Insolvenzrechtliche Fragestellungen“ hatten wir über die partielle Aussetzung von Insolvenzantragspflichten und flankierende Maßnahmen im Rahmen des „Gesetzes zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und zur Begrenzung der Organhaftung bei einer durch die COVID‑19‑Pandemie bedingten Insolvenz“ – kurz: COVInsAG) berichtet.

Die Aussetzung der Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags wegen pandemiebedingter Überschuldung (nicht aber wegen pandemiebedingter Zahlungsunfähigkeit) wurde zunächst für den Zeitraum vom 01.10.2020 bis zum 31.12.2020 verlängert.

Die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags wurde in der Folge ein weiteres Mal, nunmehr vom 01.01.2021 bis zum 31.01.2021 ausgesetzt – und zwar sowohl im Falle einer pandemiebedingten Zahlungsunfähigkeit als auch im Falle einer pandemiebedingten Überschuldung. Die Aussetzung galt allerdings nur, wenn im Zeitraum vom 01.11.2020 bis zum 31.12.2020 finanzielle Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID‑19‑Pandemie beantragt wurden oder wenn eine Antragstellung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen innerhalb des vorgenannten Zeitraumes nicht möglich war, eine Antragsberechtigung aber bestand. Ferner war die Insolvenzantragspflicht auch in diesen Fällen dann nicht suspendiert, sondern bestand vollumfänglich fort, wenn offensichtlich keine Aussicht auf Erlangung der Hilfeleistungen bestand oder diese zur Beseitigung der Insolvenzreife unzureichend waren.

Diese zunächst für Januar 2021 geltende Regelung ist mit den vorbeschriebenen Einschränkungen bis zum 30.04.2021 verlängert worden. Die Verlängerung findet auf vom 01.11.2020 bis zum 28.02.2021 beantragte oder erlangbare (vgl. oben) Hilfeleistungen Anwendung.

Zu den beschriebenen Regelungen ist anzumerken, dass der Wille des Gesetzgebers zur Unterstützung pandemiebedingt bedrängter Unternehmen nach wie vor erkennbar ist. Die entsprechenden Regelungen wurden allerdings im Zuge ihrer laufenden Fortschreibung nicht eben einfacher in ihrer Handhabung. Da ein unberechtigt nicht gestellter Insolvenzantrag zivil- aber auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann, empfehlen wir im Einzelfall prüfen zu lassen, ob bei Vorliegen eines Insolvenzgrundes die Voraussetzungen für die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht gegeben sind.

Von einer potentiellen Insolvenzantragspflicht zu unterscheiden ist die Frage, ob in einer „Krisensituation“ eine freiwillige Insolvenzantragstellung zweckmäßig sein kann bzw. welche sonstigen Sanierungsmaßnahmen ergriffen werden sollten. Das Sanierungs- und Insolvenzrecht ist durch ein in weiten Teilen zum Jahreswechsel 2020/2021 in Kraft getretenes Gesetzespaket reformiert worden (sog. Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (SanInsFoG)). Das neue Recht bietet zahlreiche Möglichkeiten für eine frühzeitige Sanierung und zwar – anders als zuvor – auch außerhalb eines Insolvenzverfahrens und unter Ausschluss der breiten Öffentlichkeit.

Cathrin Brünkmans

Dr. Cathrin Brünkmans
Senior Associate

Rechtsanwältin
(bruenkmans@redeker.de)

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