Bonn, 7. Januar 2014. Das Oberverwaltungsgericht Münster hat in drei Urteilen Klagen gegen die von der Regulierungsbehörde (heute: Bundesnetzagentur) genehmigten Briefporti der Deutschen Post AG abgewiesen. Der Kläger, ein Kunde der Deutschen Post AG, hatte moniert, die Briefporti seien zu hoch und würden gegen die postrechtlichen Entgeltgenehmigungsmaßstäbe verstoßen. Die Deutsche Post AG war zu diesen Verfahren beizuladen und wurde von Redeker Sellner Dahs vertreten.
Das Oberverwaltungsgericht wies die vom Kläger vorgetragenen Argumente und die Berufungen des Klägers gegen die erstinstanzlichen Urteile zurück. Der Kläger sei durch die Entgeltgenehmigungen nicht in eigenen Rechten verletzt. Insbesondere greife die Entgeltgenehmigung nicht in die durch Art. 2 Abs. 1 GG verbürgte allgemeine Handlungsfreiheit ein. Das Oberverwaltungsgericht arbeitet in der Auseinandersetzung insbesondere heraus, dass durch die Entgeltgenehmigungen stabile Rahmenbedingungen für Kunden und Wettbewerber auf den schrittweise liberalisierten Postmärkten geschaffen werden sollten. Diese stabilen Rahmenbedingungen seien nicht mehr zu gewährleisten, wenn die Entgeltgenehmigungen aus Anlass von individuellen Kundenklagen aufgehoben würden. Denn die Entgeltgenehmigungen seien nicht subjektiv teilbar, so dass bei Aufhebung einer Genehmigung die rechtliche Grundlage für alle zu dem betreffenden Entgelt abgeschlossenen Verträge wegfiele. Im Übrigen erkannte das Gericht aber auch keine Gesichtspunkte, die eine Rechtswidrigkeit der angegriffenen Entgeltgenehmigungen begründen könnten.
Redeker Sellner Dahs berät die Deutsche Post AG auf dem Gebiet der Regulierung seit über 16 Jahren und hat den gesamten Liberalisierungsprozess für ihre Mandantin umfassend begleitet. Dr. Stephan Gerstner, der diese Themen federführend betreut und die Deutsche Post AG in den aktuellen Verfahren vertreten hat, stellt zu den Entscheidungen fest: „Die Urteile sind ein großer Erfolg und von erheblicher Bedeutung für den Postsektor, aber auch für die anderen regulierten Industrien. Das Postgeschäft ist ein Massengeschäft. Verträge werden in der Regel nicht schriftlich abgeschlossen, sondern durch Einwurf der Sendungen in den Briefkästen. Es ist nicht vorstellbar, wie diese täglich millionenfach abgeschlossenen Verträge rückabgewickelt und mit neu zu genehmigenden Entgelten erneut in Kraft gesetzt werden könnten. Die Leistungen hat die Deutsche Post AG in jedem Fall erbracht, die Kosten sind entstanden. Die Urteile halten mit überzeugender Begründung die sehr schwierige Balance zwischen der für den Grundrechtsschutz eines Genehmigungsempfängers zentralen Rechtssicherheit und der staatlichen Rechtsschutzgarantie.“
Der Kläger kann die Urteile vor dem Bundesverwaltungsgericht angreifen. Das Oberverwaltungsgericht Münster hat die Revisionen wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sachen zugelassen.