Redeker Sellner Dahs erfolgreich für verbesserte Haltungsbedingungen für Nerze

Klage gegen neue Tierschutznutztierhaltungsverordnung scheitert

Bonn, 13. März 2012. Am 9. März 2012 hat die Kanzlei Redeker Sellner Dahs für die Kreise Borken und Steinfurt in Sachen Haltungsbedingungen für Nerze vor dem Verwaltungsgericht Münster einen Sieg errungen. Zwei Pelzfarmen aus dem Münsterland hatten vergeblich gegen die neuen, verbesserten Haltungsbedingungen geklagt.

Die Änderung der Tierschutznutztierhaltungsverordnung von 2006 sieht vor, dass seit Dezember 2011 jedem in einer Farm gehaltenen Nerz eine Fläche von mindestens drei Quadratmetern zur Verfügung stehen muss. Gegen diese Änderung haben zwei Pelzfarmen aus dem Münsterland geklagt und nun verloren. Künftig müssen auch ihre Käfige für Nerze mindestens drei Quadratmeter groß sein, jedes Tier muss mindestens einen Quadratmeter Platz haben. Ab 2015 muss den Nerzen zusätzlich ein Schwimmbecken zur Verfügung stehen. Die Sozietät Redeker Sellner Dahs hat in diesem Verfahren die beklagten Kreise Borken und Steinfurt vertreten.

Die Betreiber der Nerzfarmen hatten argumentiert, das Geschäft werde für sie durch den Umbau der Käfige unrentabel. Die neuen Tierschutzvorgaben verstießen gegen die Berufsfreiheit aus Art. 12 GG, da sie es den Betreibern wirtschaftlich unmöglich machten, eine Nerzfarm zu betreiben. Die Regelungen hätten auch nicht durch Verordnung getroffen werden dürfen, da sie faktisch einem Berufsverbot gleichkämen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dürften solche Verbote nur durch den Gesetzgeber ausgesprochen werden. Insgesamt waren nun fünf Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Münster anhängig. Dabei ging es zum einen um die Zulässigkeit einer Befristung der tierschutzrechtlichen Genehmigung zum Halten von Nerzen. Zum anderen hatten die Behörden den Betreibern die Haltung von Nerzen in der Zukunft untersagt, da ihre Haltungseinrichtungen nicht den Anforderungen der Verordnung entsprechen.

Das Verwaltungsgericht Münster hat alle Klagen abgewiesen. Die Anforderungen der Verordnung an die Haltung von Nerzen seien mit der Verfassung vereinbar. Insbesondere hätte es keiner gesetzlichen Regelung bedurft; auch sei die Berufsfreiheit wegen der langfristigen Übergangsregelung von fünf Jahren nicht verletzt.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster hat Signalwirkung für die Tierschutzanforderungen, die bei der Haltung von Zuchtnerzen einzuhalten sind. In Deutschland bestehen insgesamt 19 solcher Farmen. Für sie alle bedeuten die Urteile, dass sie ihre Farmen umstellen und tierschutzkonforme Haltungsbedingungen einhalten müssen.

Rechtsberater auf Seiten der beklagten Kreise Borken und Steinfurt:
Dr. Michael Winkelmüller, Partner der Sozietät, hat in den vergangenen Jahren zahlreiche Verfahren zum Produktsicherheits‐, Gesundheits‐ und Verbraucherschutzrecht für Unternehmen, Verbände und die öffentliche Hand geführt.

Prof. Dr. Alexander Schink, Counsel der Kanzlei Redeker Sellner Dahs, ist seit Jahren sowohl als Lehrbeauftragter als auch als Anwalt anerkannter Experte in verbraucherschutz‐, umwelt‐ und planungsrechtlichen Fragen.

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Christiane Legler

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