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Russland‑​Sanktionen betreffen nunmehr auch das Vergaberecht

Seit Beginn des Ukraine‑​Kriegs hat die Europäische Union mehrere Sanktionspakete gegen Russland und russische Unternehmen erlassen. Das jüngste Paket enthält nun auch einschneidende vergaberechtliche Sanktionen.

Mit Wirkung zum 09.04.2022 wurde durch die Verordnung ((EU) 2022/576) ein neuer Artikel 5k in die sogenannte Sanktions‑​Verordnung ((EU) 833/2014) eingefügt. Diese neue Bestimmung gilt unmittelbar und ab sofort in allen Mitgliedstaaten und damit auch in Deutschland.

Die neuen Sanktionen betreffen Unternehmen, die sich an Vergabeverfahren beteiligen und unmittelbar oder mittelbar durch russische Staatsangehörige oder Unternehmen beherrscht werden. Auch die Beteiligung russischer Nachunternehmer kann genügen. Die Einzelheiten sind in der Verordnung geregelt.

Die Sanktionen umfassen zwei Bereiche:

  1. Seit dem 09.04.2022 gilt gegenüber den betroffenen Unternehmen ein Zuschlagsverbot.
  2. Öffentliche Aufträge, die vor dem 09.04.2022 an die betroffenen Unternehmen vergeben wurden, dürfen ab dem 11.10.2022 nicht mehr erfüllt werden. Konkret bedeutet dies, dass die entsprechenden Verträge bis zu diesem Datum beendet werden müssen.

Diese Regelungen betreffen alle Vergaben oberhalb der jeweiligen Schwellenwerte. Die Sanktionsnorm ist so formuliert, dass sie auch auf einzelne Verträge Anwendung findet, die nach den europäischen Vorgaben von dem Anwendungsbereich der Vergaberichtlinien ausgenommen sind, wie beispielsweise Finanzdienstleistungen oder Kredite. Es handelt sich daher um eine umfassende Regelung.

Bezüglich der Einzelheiten verweisen wir auf die beigefügte Information des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz vom 14.04.2022. Das Ministerium hat darüber hinaus ein Formblatt erstellt, das ab sofort bei europaweiten Vergaben verwendet werden kann. Es handelt sich um eine Eigenerklärung der jeweils betroffenen Bewerber und Bieter, mit der erklärt wird, ob die Voraussetzungen der Sanktions‑​Verordnung vorliegen.

Fällt ein Bewerber oder Bieter unter die Sanktionsnorm, muss sein Teilnahmeantrag oder seine Bewerbung zwingend ausgeschlossen werden. Das gleiche gilt, wenn die geforderte Eigenerklärung nicht abgegeben wird.

Die Sanktionen gelten ausschließlich für Vergabeverfahren oberhalb der jeweiligen Schwellenwerte. Vergabeverfahren unterhalb dieser Werte sind von den Sanktionen zunächst nicht betroffen.

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