Bonn, 18. November 2014. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass der von einer Verdachtsberichterstattung Betroffene einen Berichtigungsanspruch haben kann, wenn der Verdacht im Anschluss an die Berichterstattung ausgeräumt wird.
So liegen die Dinge im Fall von Dr. Wolfgang Gößmann: Das OLG Hamburg hat sich nach einer Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Verdacht, Dr. Wolfgang Gößmann habe an Abhörmaßnahmen mitgewirkt, unberechtigt ist. Dies legt der BGH seiner Entscheidung zugrunde.
Der Spiegel ist daher gegenüber Dr. Wolfgang Gößmann verpflichtet, seinen Lesern mitzuteilen, dass der berichtete Verdacht nicht aufrecht erhalten wird. Unabhängig von der noch offenen Frage, ob diese Mitteilung als „Richtigstellung“ oder „Nachtrag“ zu bezeichnen ist, hat sich Dr. Wolfgang Gößmann damit in der Sache durchgesetzt.