Festsetzung von Kreisumlagen bedarf keiner förmlichen Satzungsbegründung

Redeker Sellner Dahs für den Landrat des Landkreises Saarlouis erfolgreich

Bonn, 29. November 2019. Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes (OVG Saarlouis) hat durch zwei Berufungsurteile vom 12.11.2019 die Klagen der Gemeinde Überherrn gegen die Festsetzungsbescheide des Landrats des Landkreises Saarlouis zur Erhebung der Kreisumlage für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 abgewiesen. Der Landrat des Landkreises Saarlouis wurde in diesen Verfahren von Redeker Sellner Dahs vertreten.

Den Kreisumlageerhebungen lagen vom Kreistag in den Haushaltssatzungen festgelegte Umlagesätze zugrunde. Die Klägerin hatte auf ihre eigene defizitäre Finanzsituation sowie auf die Pflicht auch des Landkreises zu sparsamer Haushaltsführung verwiesen und u. a. beanstandet, dass die Entscheidung des Kreistags nicht – wie von der Rechtsprechung gefordert – in ausreichendem Maße transparent gemacht und offengelegt worden sei.

Nachdem das Verwaltungsgericht des Saarlandes dieser Argumentation in erster Instanz noch gefolgt war, hat das OVG Saarlouis die Klagen abgewiesen.

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts wurde den insgesamt 13 kreisangehörigen Gemeinden im Rahmen ihrer Beteiligungen auf der Grundlage des Entwurfs der Haushaltssatzungen 2015/2016 wiederholt ausreichend Gelegenheit gegeben, zur Vorbereitung der Beschlussfassung durch den Kreistag ihre Bedarfssituation schriftlich und auch mündlich darzulegen.

Nach Aktenlage seien die Ergebnisse dieser Beteiligungen, d. h. die Stellungnahmen der Gemeinden, in einer Weise berücksichtigt worden, die weder die Annahme eines Entzugs der finanziellen Mindestausstattung für 2015/2016 noch einer einseitigen „rücksichtslosen“ Voranstellung eigener Interessen des Kreises gegenüber denen der Klägerin rechtfertige.

Das OVG Saarlouis hat in seinen beiden umfänglichen Grundsatzentscheidungen vom 12.11.2019 dargelegt, dass weder für die „Ermittlung“ des Finanzbedarfs der Gemeinden noch für die Pflicht zur „Offenlegung“ der Entscheidung des Landkreises von „Verfahrenspflichten“ der Landkreise auszugehen sei. Vielmehr sei es in erster Linie Aufgabe des Landesgesetzgebers, nicht nur die Grundlagen, sondern auch das Verfahren zur Erhebung der Kreisumlagen zu regeln. Wo dies – wie im Saarland – nicht geschehen sei, komme die Regelungsbefugnis hinsichtlich ihrer Verfahrensweise in dem Zusammenhang den Landkreisen selbst zu.

Zu den Urteilen führt der Prozessbevollmächtigte des Landrats des Landkreises Saarlouis, Redeker‑​Anwalt Stefan Tysper, aus: „Kreisumlageprozesse betreffen komplexe Sach- und Rechtslagen zwischen rechtlichem Dürfen (der Landkreise), finanziellem Können (der kreisangehörigen Gemeinden) und Differenzierungsnotwendigkeiten. Soweit für die Landkreise die Erhebung der Kreisumlage nicht nur eine wichtige Finanzierungsquelle, sondern seit langem die bedeutendste Einnahmequelle ist, dürfen die Anforderungen zur Aufbereitung des Tatsachenmaterials für die Entscheidungen der Kreistage nicht überspannt werden. Es ist ausdrücklich zu begrüßen, dass das OVG Saarlouis einen förmlichen Satzungsbegründungszwang ablehnt. Unter dem Gesichtspunkt der „Offenlegung“ kommt es dann mit dem OVG Saarlouis darauf an, ob sich nach den Aufstellungsunterlagen eine ausreichende Grundlage für die Beurteilung der rechtlichen Anforderungen ergibt. Damit hat das OVG zugleich unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass Kreisumlagesatzungen der Landkreise nicht etwa mit verbindlichen Bauleitplänen zu vergleichen sind, bei denen für das Aufstellungsverfahren ausdrücklich eine Begründungspflicht gesetzlich vorgeschrieben ist.“

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