Kommunale Wettbürosteuer unzulässig

Redeker Sellner Dahs für Wettbürobetreiber erfolgreich

Bonn, 21. September 2022. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig erklärt mit seinen Urteilen in drei Verfahren die kommunale Wettbürosteuer für unzulässig. Es entschied zu Gunsten der klagenden Unternehmen und gegen die Stadt Dortmund.

Das Gericht kam zu dem Ergebnis, das die Erhebung einer (zusätzlichen) kommunalen Wettbürosteuer nicht zulässig ist, weil sie der bundesrechtlich im Rennwett- und Lotteriegesetz geregelten Sportwettensteuer gleichartig ist. Diese zähle zu den speziellen Bundessteuern, die die Erhebung einer örtlichen Aufwandsteuer für denselben Gegenstand ausschließen. Grundlage dieses Entschlusses war die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Zulässigkeit einer kommunalen Übernachtungssteuer vom 22. März 2022 (1 BvR 2868/15 u. a.).

Mit einer 2014 von der Stadt Dortmund eingeführten örtlichen Aufwandsteuer besteuerte die Stadt das Vermitteln oder Veranstalten von Pferde- und Sportwetten in Wettbüros. Bemessungs‑​grundlage war die näher definierte Veranstaltungsfläche. Das Bundesverwaltungsgericht hatte dies im Jahr 2017 kritisiert und entschieden, dass eine Wettbürosteuer anhand eines Flächenmaßstab die Steuergerechtigkeit verletze. Daraufhin änderte die Stadt rückwirkend ihre Satzung und legte nunmehr 3 % des Brutto‑​Wetteinsatzes als Steuersatz fest. Das Oberverwaltungsgericht Münster ließ die Revision der abgewiesenen Klage zur Klärung der Frage zu, ob die Erhebung einer Wettbürosteuer nach der Satzungsänderung wegen Gleichartigkeit zu bundesrechtlich geregelten Steuern im Rennwett- und Lotteriegesetz gesperrt ist.

Dr. Klaus Walpert, Anwalt bei Redeker Sellner Dahs, vertrat eine der Klägerinnen, die im Raum Dortmund ein Wettbüro betreibt. Er ordnet das Urteil wie folgt ein: „Es bestanden seit Einführung der Steuer im Jahr 2014 aus verschiedenen Gründen erhebliche Zweifel an ihrer Zulässigkeit. Das Bundesverwaltungsgericht hat jetzt den Aspekt herangezogen, der nach der Bettensteuer‑​Entscheidung aus Karlsruhe auf der Hand lag. Jetzt steht fest, dass es eine Doppelbelastung durch Rennwett- und Sportwettsteuer und durch Wettbürosteuer nicht geben darf.“

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