Berlin, 27. Juli 2026. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein‑Westfalen hat die Klage des BUND Landesverband NRW auf Aufhebung einer Enteignung im Tagebau Hambach abgewiesen. RWE Power AG wurde in dem Verfahren von Dr. Tobias Masing, Partner der Sozietät Redeker Sellner Dahs, vertreten.
Gegenstand des Verfahrens war die Frage, ob eine im Jahr 2018 erfolgte Grundabtretung eines Grundstücks des BUND aufgehoben werden muss, nachdem die Tagebauplanung infolge des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes angepasst und der Hambacher Forst erhalten wird. Zwar soll unter dem Grundstück künftig keine Braunkohle mehr gewonnen werden. Das Grundstück wird jedoch weiterhin für den Tagebaubetrieb benötigt, insbesondere zur Gewinnung von Erdmassen für die spätere Gestaltung der Böschungen des geplanten Tagebausees.
Das Oberverwaltungsgericht hat entschieden, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Aufhebung der Grundabtretung nicht vorliegen. Der Enteignungszweck sei nicht entfallen, da das Tagebauvorhaben mit geänderten Rahmenbedingungen fortgeführt werde und die vorgesehene Nutzung des Grundstücks weiterhin vom ursprünglichen Enteignungszweck umfasst sei. Auch aus dem Eigentumsgrundrecht folge kein Anspruch auf Aufhebung der Grundabtretung.
„Die Entscheidung bestätigt, dass die Anpassung eines Tagebauvorhabens an geänderte gesetzliche Rahmenbedingungen nicht zwangsläufig zum Wegfall einer bereits bestandskräftigen Grundabtretung führt. Sie schafft damit Rechtsklarheit für die bergrechtliche Beurteilung solcher Folgesituationen“, sagt Dr. Tobias Masing.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung kann Beschwerde eingelegt werden.