Redeker Sellner Dahs macht den Weg für Los‐Gutscheine von Aktion Mensch e. V. frei

Keine Glücksspielvermittlung durch den Vertrieb von Los‐Gutscheinen

Bonn, 19. Mai 2014. Das Verwaltungsgericht Mainz hat mit seinem Urteil vom 12.05.2014 (Az.: 6 K 17/13. MZ) festgestellt, dass der Vertrieb so genannter Los‐Gutscheinen der Aktion Mensch e. V. über die Handelsketten Rewe und dm keine erlaubnispflichtige Vermittlung von Glücksspielen darstellt. Somit ist das zuständige Land Rheinland‐Pfalz verpflichtet, erneut über den zuvor abgelehnten Antrag der Aktion Mensch e. V. auf Erteilung einer entsprechenden Vertriebserlaubnis zu entscheiden.

In der Urteilsbegründung argumentiert das Gericht, dass der entscheidende Unterschied zum Erwerb eines Lotterieloses darin bestehe, dass der Käufer nach dem Erwerb des Los‐Gutscheins entscheide, ob er den Gutschein telefonisch oder online bei der „Aktion Mensch“ selbst aktiviert oder ob er auf eine Aktivierung verzichtet und so den Gutscheinbetrag spendet. Der Verkauf der Gutscheine sei daher, wie das Verwaltungsgericht betont, keine Vermittlung von Glücksspiel, da potentielle Spieler bei den Handelsketten trotz der Entgeltentrichtung noch keine Gewinnchance erhalten.

Nachdem in der Vergangenheit bereits der sachverständig besetzte Fachbeirat „Glücksspielsucht“ keine Bedenken gegen diese Vertriebsform hatte, ist der Weg für den Vertrieb von Los‐Gutscheinen über die Handelsketten Rewe und dm nun grundsätzlich frei und die Erteilung einer Vertriebserlaubnis an die Aktion Mensch e. V. nach Einschätzung von Rechtsanwalt Dr. Marco Rietdorf von der Kanzlei Redeker Sellner Dahs, der das Verfahren für die Aktion Mensch geführt hat, nur noch eine Frage der Zeit. „Das Urteil ist nicht nur für die Aktion Mensch e. V. von erheblicher Tragweite, sondern hat grundsätzliche Bedeutung, indem es den Vertrieb von Los‐Gutscheinen zwar als neue Vertriebsform qualifiziert, jedoch zugleich klarstellt, dass es hierfür keiner zusätzlichen glücksspielrechtlichen Vermittlungserlaubnis bedarf“, ordnet Dr. Marco Rietdorf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ein.

Dr. Marco Rietdorf, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht, ist Partner der Sozietät Redeker Sellner Dahs und führt seit Jahren glücksspielrechtliche Verfahren auf Seiten privater Veranstalter. Seine Expertise als Sachverständiger wurde wiederholt in gesetzgeberischen Verfahren eingeholt. Zu seinen Mandanten zählen zahlreiche Fachverbände der Glücksspielindustrie in Deutschland, einige der größten Anbieter im Sportwett‐ und Automatenbereich sowie die bedeutendsten Soziallotterien.

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Christiane Legler

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