Verteilung von Starts und Landungen auf die Start- und Landebahnen des Flughafen Hamburg rechtmäßig

Berlin, 19. September 2019. Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat eine Klage von Flughafenanwohnern gegen die Luftaufsicht der Freien und Hansestadt Hamburg und die für die Flugverkehrskontrolle zuständige DFS Deutsche Flugsicherung GmbH abgewiesen. Die DFS wurde in diesem Verfahren von Redeker Sellner Dahs vertreten.

Die Kläger sind Hamburger Bürger, die in Niendorf und Blankenese wohnen. Mit ihrer Klage wollten die Kläger eine gerichtliche Feststellung erreichen, dass die Praxis von Starts- und Landungen gegen die sog. Bahnbenutzungsregeln des Hamburger Flughafens verstoße. Sie forderten ein Einschreiten der Luftaufsichtsbehörde gegen die gegenwärtige Flugpraxis am Flughafen.

Die Kläger waren der Ansicht, dass zu viele Flüge über den Südwesten Hamburgs geführt würden. Nach ihrer Auffassung müssten aufgrund der Bahnbenutzungsregeln für den Flughafen mehr Flüge über den Nordwesten auf die von Nordwesten nach Südosten verlaufenden Start- und Landebahn, also über Quickborn gelenkt werden. Diese Bahn ist nach den Bahnbenutzungsregeln die vorrangig zu nutzende Bahn für Starts und für Anflüge in der die Nachtzeit von 7‑22 Uhr, wobei unter bestimmten Voraussetzungen Abweichungen möglich sind. Die Kläger meinten aufgrund dieser Bahnbenutzungsregeln müssten mindestens 50% der Flüge in 50% der betroffenen Zeiträume die Ab- bzw. Anflüge über den Nordwesten geführt werden und der Südwesten Hamburgs von Verkehr verschont werden.

Das OVG hat ihre Klage nun abgewiesen. Den Bahnbenutzungsregeln könne die von den Klägern angenommene quantitative Vorgabe eines Mindestverhältnisses zwischen Flügen auf der Vorzugs‑​Startbahn bzw. ‑Landebahn nicht entnommen werden. Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Kläger haben nun noch die Möglichkeit, eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision beim Bundesverwaltungsgericht einzulegen.

Zu dem Urteil meint der Prozessbevollmächtigte der DFS, Herr Rechtsanwalt Dr. Tobias Masing: „Flugsicherung ist eine komplexe und anspruchsvolle Tätigkeit. Sie muss die Sicherheit, Ordnung und Flüssigkeit des Luftverkehrs gewährleisten, wobei der Verkehr eines Flughafens in ein komplexes System eingebunden ist. Die Fluglotsen der DFS müssen viele Aspekte berücksichtigen, wenn sie den Luftfahrzeugen vorgeben, welche Piste sie anzufliegen haben. Die Wind- und Wettersituation und die jeweilige Verkehrslage sind nur zwei von vielen Faktoren, die hierbei eine Rolle spielen. Starre Quoten für die Bahnnutzung wären mit der Gewährleistung einer funktionierenden Flugsicherung bei einem sich kreuzenden Bahnsystem nicht vereinbar. Aus gutem Grunde findet sich deshalb in den Bahnbenutzungsregeln keine zahlenmäßige Vorgabe für die Auswahl der zu nutzenden Start- und Landebahn. Dies hat das Oberverwaltungsgericht nun auch rechtlich so entschieden.“

OVG Hamburg, Urteil vom 18.09.2019 – 1 E 18/18

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