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BGH legt Frage der Anwendbarkeit der Mindestsätze der HOAI für laufende Gerichtsverfahren zwischen Privatpersonen dem EuGH vor

Beschluss vom 14. Mai 2020 – VII ZR 174/19

EuGH hatte bekanntlich in einem Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland am 4. Juli 2019 (C‑377/17) entschieden, dass die Pflicht zur Einhaltung der Mindestsätze nach § 7 Abs. 1 HOAI gegen Art. 15 Abs. 1, Abs. 2 Buchstabe g) und Abs. 3 der Dienstleistungsrichtlinie verstößt.

Unter den deutschen Gerichten entbrannte daraufhin ein Streit, ob diese Entscheidung auch unmittelbare Rechtswirkung zwischen Privatpersonen entfaltet. Zwei sogenannte Aufstockungsklagen, die sich auf die Mindestsätze der HOAI stützten, befanden sich nun in der Revision beim BGH.

Während der BGH in einem Fall entschied, dass es auf die Frage der Anwendbarkeit schon nicht ankomme, weil der Klagevortrag nicht ausreichend substantiiert sei, musste er sich in dem anderen Fall der Frage der Auswirkungen des EuGH‑​Urteils stellen.

Das Oberlandesgericht hatte die Auffassung vertreten, das Urteil binde nur den Mitgliedstaat, der den europarechtswidrigen Zustand beseitigen müsse, entfalte aber für den einzelnen Unionsbürger keine Wirkung. Eine Nichtanwendung der Mindestsätze der HOAI in einem Rechtsstreit zwischen Privatpersonen könne auch nicht auf die Dienstleistungsrichtlinie gestützt werden, der keine unmittelbare Wirkung zu Lasten einzelner Unionsbürger zukomme. Eine richtlinienkonforme Auslegung des zwingenden Preisrechts sei ausgeschlossen.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der VII. Zivilsenat hat das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH in einem Vorabentscheidungsersuchen sinngemäß folgende Fragen vorgelegt:

  1. Folgt aus dem Unionsrecht, dass die Dienstleistungsrichtlinie im Rahmen eines laufenden Gerichtsverfahrens zwischen Privatpersonen unmittelbar bewirkt, dass die verbindlichen Mindestsätze nicht mehr anzuwenden sind?

Sofern diese Frage verneint wird:

  1. Liegt in der Regelung verbindlicher Mindestsätze ein Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 49 AEUV oder gegen sonstige allgemeine Grundsätze des Unionsrechts?

Sofern diese Frage bejaht wird:

  1. Folgt aus einem solchen Verstoß, dass in einem laufenden Gerichtsverfahren zwischen Privatpersonen die nationalen Regelungen über verbindliche Mindestsätze nicht mehr anzuwenden sind?

Der BGH führt dazu folgendes aus: § 7 Abs. 1 HOAI könne nicht richtlinienkonform ausgelegt werden, weil die Vorschrift nach Wortlaut und Sinn eindeutig ist. Der Gesetz- und Verordnungsgeber habe klar zum Ausdruck gebracht, dass eine unterhalb der verbindlichen Mindestsätze liegende Honorarvereinbarung für Architekten und Ingenieurgrundleistungen – von bestimmten Ausnahmen abgesehen – unwirksam sei und sich die Höhe des Honorars in diesem Fall nach den Mindestsätzen bestimme.

Vor diesem Hintergrund stellt sich für den BGH die Frage, ob § 7 Abs. 1 HOAI wegen Verstoßes gegen die Dienstleistungsrichtlinie unanwendbar ist. Dies setzt die unmittelbare Anwendbarkeit dieser Richtlinie voraus. Der BGH neigt selbst dazu, keine unmittelbare Wirkung der Dienstleistungsrichtlinie im Verhältnis zwischen Privatpersonen anzunehmen und die Mindestsätze in solchen Fällen weiter anzuwenden. Zwar sei Art. 15 der Dienstleistungsrichtlinie auf rein innerstaatliche Sachverhalte – wie im Streitfall – anwendbar. Zudem sei anerkannt, dass sich der Einzelne unmittelbar auf eine Richtlinie berufen kann, wenn diese inhaltlich unbedingt und hinreichend genau ist. Allerdings könne eine Richtlinie grundsätzlich nicht selbst Verpflichtungen für einen Einzelnen begründen, und demgemäß auch nicht in einem Rechtsstreit zwischen Privaten angeführt werden, um dagegen verstoßende Regelungen nicht anzuwenden.

Der BGH stellt aber fest, dass in der nationalen Rechtsprechung und Literatur dazu unterschiedliche Auffassungen bestehen. Deshalb sieht er sich als letztinstanzliches Gericht dazu verpflichtet, den EuGH um Klärung zu ersuchen.

Für den Fall, dass der EuGH eine unmittelbare Anwendung der Dienstleistungsrichtlinie zwischen Privatpersonen verneint, fragt der BGH zusätzlich, ob § 7 HOAI mit der Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV) vereinbar ist. Dies hatte der EuGH in seinem Urteil vom 4. Juli 2019 offen gelassen.

Auswirkungen auf die Praxis:

Bis zu einer Entscheidung des EuGH dürften mindestens 1,5 Jahre vergehen. In der Zwischenzeit bleibt in zahlreichen Fällen unklar, ob die Mindestsätze zwischen Privatpersonen anwendbar sind. Da eine Vorlagepflicht nur für letztinstanzliche Gerichte gilt, dürften viele Instanzgerichte ihre Verfahren einstweilen aussetzen, um auf das Ergebnis der jetzigen Vorlage zu warten. Die Auffassung des BGH deckt sich mit unserem Verständnis der bisherigen EuGH‑​Judikatur. Ob der Luxemburger Gerichtshof seine Linie auch in diesem Fall beibehält, bleibt abzuwarten.

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