Rechte der regulierten Unternehmen gestärkt

Redeker Sellner Dahs für die Deutsche Post AG gegen die Bundesnetzagentur erfolgreich

Bonn, 16. März 2018. Das Verwaltungsgericht Köln hat auf den Eilantrag der Deutschen Post AG eine Entscheidung der Bundesnetzagentur für rechtswidrig erklärt. Der Entscheidung zufolge sollte die Deutsche Post AG einen zweistelligen Millionenbetrag an einen Wettbewerber auszahlen. Dem Eilverfahren liegen mutmaßliche Betrugsfälle zugrunde, in denen der Deutschen Post AG gefälschte Einlieferungslisten übergeben wurden, auf deren Grundlage sie zu Unrecht Portozahlungen in zweistelliger Millionenhöhe rückerstattete. Die mutmaßlichen Betrugsfälle haben bereits breites Interesse in der Medienberichterstattung gefunden.

Trotz entsprechender Ermittlungen der zuständigen Staatsanwaltschaft hat die Bundesnetzagentur der Deutschen Post AG untersagt, den bereits bezifferbaren Mindestschaden gegenüber dem Vertragspartner zivilrechtlich zu sichern. Der dagegen gerichtete Eilantrag der Deutschen Post AG auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht Köln in vollem Umfang Erfolg. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts kann auch das regulierte, marktbeherrschende Unternehmen die ihm zivilrechtlich zur Verfügung stehenden Abwehr‐ und Verteidigungsrechte wahrnehmen. Es stellt keinen Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung dar, den Anspruch auf Zahlung eines konkretisierten Mindestschadens mit zivilrechtlichen Mitteln zu sichern. Vielmehr kann der Vertragspartner nach, wie im hiesigen Fall, erklärter Aufrechnung seinerseits auf den zivilrechtlichen Weg verwiesen werden.

Dazu erklärt der Prozessvertreter der Deutschen Post AG, Dr. Stephan Gerstner: „Die Entscheidung weist über den betroffenen Sektor hinaus in alle regulierten Bereiche bis hin in das Kartellrecht. Das im Verfahren zu Lasten des marktbeherrschenden Unternehmens bemühte „Rücksichtnahmegebot“ hat keine Grundlage in der Missbrauchskontrolle. Das marktbeherrschende Unternehmen kann bei Vertragsverletzungen durch seine Vertragspartner nicht darauf verwiesen werden, den Vertrag vollständig erfüllen und seine Gegenansprüche zivilrechtlich einklagen zu müssen.“

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