Redeker‑​Partner Ulrich Karpenstein im Bundestag: Verwaltungsgerichtsbarkeit stärken und Rechtsstaat resilient machen

DAV‑​Vizepräsident Prof. Dr. Ulrich Karpenstein spricht sich bei Anhörung zur Reform der Verwaltungsgerichtsordnung für wirksamere Vollstreckungsmöglichkeiten und einen bundesweiten Auffangmechanismus aus.

Berlin, 14. Oktober 2026. Wie lässt sich effektiver verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz auch dann gewährleisten, wenn die Funktionsfähigkeit der Justiz in einzelnen Bundesländern strukturell gefährdet ist? Mit dieser Frage hat sich Rechtsanwalt Prof. Dr. Ulrich Karpenstein, Partner von Redeker Sellner Dahs und Vizepräsident des Deutschen Anwaltvereins (DAV), in der heutigen Sachverständigenanhörung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages zur Reform der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) befasst.

Der DAV begrüßt das Ziel des Gesetzentwurfs, verwaltungsgerichtliche Verfahren zu modernisieren, zu beschleunigen und die Durchsetzbarkeit gerichtlicher Entscheidungen zu verbessern. In seiner Stellungnahme hob Karpenstein drei Aspekte hervor: wirksamere Möglichkeiten zur Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen, eine effiziente Verfahrensführung unter Wahrung rechtsstaatlicher Standards sowie die Sicherung effektiven Rechtsschutzes bei strukturellen Funktionsdefiziten der Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Wirksamere Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
Der DAV unterstützt die geplante Anhebung des Zwangsgeldrahmens und die Möglichkeit, Zwangsgelder wiederholt anzudrohen und festzusetzen. Darüber hinaus spricht er sich dafür aus, das verwaltungsgerichtliche Vollstreckungsrecht stärker an der Zivilprozessordnung auszurichten. Bei vertretbaren Handlungen, etwa dem Erlass eines gebundenen Verwaltungsakts, sollte das Gericht unter eng begrenzten Voraussetzungen als letztes Mittel selbst ersatzweise tätig werden können. Damit ließe sich die Durchsetzung rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidungen gegenüber Behörden weiter stärken.

Verfahrensbeschleunigung mit rechtsstaatlichen Grenzen
Auch eine effizientere Verfahrensführung ist aus Sicht des DAV ein wichtiges Reformziel. Beschleunigung dürfe jedoch nicht zulasten des Untersuchungsgrundsatzes gehen. Dieser verpflichtet die Verwaltungsgerichte, den entscheidungserheblichen Sachverhalt eigenständig aufzuklären. Der DAV empfiehlt deshalb, auf die geplante Ergänzung des § 86 VwGO zu verzichten, die gesetzlich klarstellen soll, dass Gerichte nicht zu Nachforschungen verpflichtet sind, die weder durch das Vorbringen der Beteiligten noch durch konkrete Anhaltspunkte veranlasst sind. Eine solche Regelung könne als weitergehende Einschränkung der gerichtlichen Amtsermittlung verstanden werden.

Bundesweiter Auffangmechanismus bei strukturellen Funktionsdefiziten
Als weiteren Handlungsbedarf benannte Karpenstein die Sicherung verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes, wenn die Justiz in einzelnen Bundesländern strukturell nicht mehr ordnungsgemäß funktioniert. Die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes dürfe nicht davon abhängen, ob ein Land personell, organisatorisch oder institutionell in der Lage sei, diesen in angemessener Zeit zu gewährleisten. Für den DAV regt er deshalb an, einen rechtssicheren bundesweiten Auffangmechanismus vorzusehen. Denkbar, so Karpenstein, wäre z. B. eine eng begrenzte Zuständigkeitsverlagerung zum Bundesverwaltungsgericht, wenn andernfalls die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes gefährdet wäre. Karpenstein verwies hierzu auf Art. 28 Abs. 3 des Grundgesetzes, der dem Bund die Gewährleistung der verfassungsmäßigen Ordnung der Länder im Einklang mit den Grundrechten und rechtsstaatlichen Grundsätzen aufgibt.

„Föderale Zuständigkeit setzt voraus, dass der gerichtliche Rechtsschutz überall tatsächlich erreichbar bleibt. Wo dies strukturell nicht mehr gewährleistet ist, muss der Bund im Rahmen seiner verfassungsrechtlich zulässigen Regelungskompetenzen eine gerichtliche Auffanglösung bereitstellen“, erklärte Karpenstein in seiner Stellungnahme vor dem Rechtsausschuss.

Ihre Ansprechpartnerin

Christiane Legler

Christiane Legler

legler@redeker.de

Willy‑​Brandt‑​Allee 11
53113 Bonn
T +49 228 72625‐472
F +49 228 72625‐99