Berlin, 19. September 2014. Das Oberverwaltungsgericht Berlin‐Brandenburg hat gestern erneut Klagen mehrerer Anwohner aus dem Umfeld des Flughafens Berlin‐Tegel auf Schallschutz oder Entschädigung in Geld sowie auf (teilweise) Stilllegung des Flughafens abgewiesen.
Die Kläger hatten geltend gemacht, dass die verschobene Eröffnung des Flughafens Berlin Brandenburg das Luftverkehrsaufkommen auf dem Flughafen Tegel erheblich befördert habe. Der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat die Klagen abgewiesen und damit seine im Juni 2014 im Zuge der ersten Klagen gefundene Rechtsauffassung bekräftigt. Den Ansprüchen stehe hiernach entgegen, dass der Flughafen Tegel nicht weiterbetrieben werden soll, sondern vor der Schließung steht. Darüber hinaus sei nicht nachzuweisen, dass die Kläger unzumutbaren Lärmbelastungen ausgesetzt seien.
„Das Urteil bestätigt die Rechtsauffassung der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt des Landes Berlin sowie der von Redeker Sellner Dahs vertretene Berliner Flughafengesellschaft“, kommentiert Prof. Dr. Olaf Reidt die Entscheidung. Sowohl die Senatsverwaltung als auch die Berliner Flughafengesellschaft haben geltend gemacht, dass insbesondere das Fluglärmschutzgesetz aus dem Jahr 2007 derartige Ansprüche für Flughäfen, die – wie der Flughafen Berlin‐Tegel – geschlossen werden sollen, ausdrücklich ausschließt und als spezielle Vorschrift zur Kostenerstattung für passiven Schallschutz und Entschädigung einem Rückgriff auf etwaige andere diesbezügliche Rechtsvorschriften entgegenstehe. Ansprüche auf sogenannten aktiven Schallschutz oder Flugbeschränkungen aus sonstigen Gründen kommen allenfalls dann in Betracht, wenn es um unzumutbare Lärmbelastungen oder sonstige nicht vertretbare Risiken gehe, die die Grenzen des verfassungsrechtlich Zulässigen überschreiten. Dies ist jedoch bei den Anliegern in der Nachbarschaft des Flughafens Berlin‐Tegel, die auf zusätzliche Schutzmaßnahmen geklagt haben, durchgängig nicht der Fall.
Prof. Dr. Olaf Reidt, Partner der Kanzlei Redeker Sellner Dahs, ist umfassend im Luftverkehrsrecht tätig. Er berät und vertritt u. a. die Berliner Flughafengesellschaft mbH und die Flughafen Berlin Brandenburg GmbH in zahlreichen Rechtsangelegenheiten. Weitere Schwerpunkte seiner Tätigkeit liegen im Bereich des sonstigen Fachplanungsrechts sowie des Städtebaurechts, Immissionsschutzrechts, Enteignungs‐ und Entschädigungsrechts und im Vergaberecht.