Redeker Sellner Dahs für Flughafen Tegel erfolgreich

Bonn, 12. Juni 2014. Das Oberverwaltungsgericht Berlin‐Brandenburg hat in vier Klageverfahren die Geltendmachung von Anwohnern aus dem Umfeld des Flughafens Berlin‐Tegel auf Schallschutz oder Entschädigung in Geld abgewiesen.

Den Urteilen kommt dabei Mustercharakter zu, da eine Reihe vergleichbarer Klagen bei dem Gericht anhängig sind. Die Kläger hatten sich darauf gestützt, dass das Luftverkehrsaufkommen am Flughafen Berlin‐Tegel zugenommen habe, insbesondere wegen der Verzögerungen bei der Eröffnung des Flughafens BER. Das Oberverwaltungsgericht Berlin‐Brandenburg hielt die Klagen nicht für begründet und hat auch die Revision nicht zugelassen.

„Das Urteil bestätigt die Rechtsauffassung der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt des Landes Berlin sowie der von Redeker Sellner Dahs vertretene Berliner Flughafengesellschaft“, kommentiert Prof. Dr. Olaf Reidt die Entscheidung. Sowohl die Senatsverwaltung als auch die Berliner Flughafengesellschaft haben geltend gemacht, dass das Fluglärmschutzgesetz aus dem Jahr 2007 derartige Ansprüche für Flughäfen, die – wie der Flughafen Berlin‐Tegel – geschlossen werden sollen, ausdrücklich ausschließt und als spezielle Vorschrift zur Kostenerstattung für passiven Schallschutz und Entschädigung einem Rückgriff auf etwaige andere diesbezügliche Rechtsvorschriften entgegenstehe. Ansprüche auf sogenannten aktiven Schallschutz (z. B. Flugbeschränkungen) kommen allenfalls dann in Betracht, wenn es um unzumutbare Lärmbelastungen gehe, die die Grenzen des verfassungsrechtlich Zulässigen überschreiten. Dies ist jedoch bei den Anliegern in der Nachbarschaft des Flughafens Berlin‐Tegel, die auf zusätzliche Schutzmaßnahmen geklagt haben, durchgängig nicht der Fall ist.

Prof. Dr. Olaf Reidt, Partner der Kanzlei Redeker Sellner Dahs, ist umfassend im Luftverkehrsrecht tätig. Er berät und vertritt u. a. die Berliner Flughafengesellschaft mbH und die Flughafen Berlin Brandenburg GmbH in zahlreichen Rechtsangelegenheiten. Weitere Schwerpunkte seiner Tätigkeit liegen im Bereich des sonstigen Fachplanungsrechts sowie des Städtebaurechts, Immissionsschutzrechts, Enteignungs‐ und Entschädigungsrechts und im Vergaberecht.

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