Bonn, 20. November 2014. Der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat am Donnerstag, 20.11.2014, in drei Revisionsverfahren über die elektrische (elektronische) Zigarette verhandelt. Kern der Verwaltungsstreitverfahren war dabei jeweils, ob die E‐Zigarette frei gehandelt werden darf oder ob sie ein Arzneimittel und Medizinprodukt darstellt, so dass der Handel ohne eine arzneimittelrechtliche/medizintechnische Zulassung verboten und strafbar ist. Genau dies hatte die nordrhein‐westfälische Gesundheitsministerin Barbara Steffens 2011 in einer Pressemitteilung und in einem auch an die Apothekenkammern in Nordrhein‐Westfalen übersandten ministeriellen Erlass behauptet. Die Pressemitteilung war von vielen Printmedien aufgegriffen worden und hatte einen Einbruch des Absatzes von E‐Zigaretten zur Folge.
Gegen die Pressemitteilung hat sich ein deutscher Hersteller von E‐Zigaretten mit einer von Redeker Sellner Dahs durch die Rechtsanwälte Prof. Dr. Alexander Schink und Dr. Michael Winkelmüller erhobenen verwaltungsgerichtlichen Klage gewandt. Er war vor dem OVG Münster erfolgreich. Das OVG war der Auffassung, dass E‐Zigaretten keine Arzneimittel und Medizinprodukte, sind, sondern ein Lifestyle‐Produkt, das die Zigarette ersetzen soll. Um ein Arzneimittel könne es sich nicht handeln, weil E‐Zigaretten mit Nikotinkartuschen keine heilende Wirkung haben können und sollen. Es gehe wie bei der normalen Zigarette vielmehr nur um das Rauchen. Auch war das Gesundheitsministerium nicht berechtigt, eine Presseerklärung herauszugeben, durch die letztlich wegen einer vermeintlichen Strafbarkeit vor dem Vertrieb von E‐Zigaretten gewarnt wurde.
Gegen diese Entscheidung hat das Land Nordrhein‐Westfalen Revision zum Bundesverwaltungsgericht eingelegt, über die heute verhandelt worden ist.
Das BVerwG hat den Klägern ebenfalls Recht gegeben: Die E‐Zigarette ist kein Arzneimittel und kann frei gehandelt werden. Das Gesundheitsministerium war nicht berechtigt, vor dem Vertrieb von E‐Zigaretten durch eine Pressemitteilung unter Hinweis auf die Strafbarkeit zu warnen.
„Mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist klargestellt, dass E‐Zigaretten genauso wie andere Rauchwaren auch gehandelt werden können. Das ist nicht nur für die Unternehmen von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung, sondern auch für die Konsumenten von Rauchwaren“, so die Anwälte Prof. Dr. Alexander Schink und Dr. Michael Winkelmüller. „Das BVerwG hat klargestellt, dass der Arzneimittelbegriff nicht dazu taugt, Gefahren durch neue Arten von Rauchwaren abzuwehren.“
Prof. Dr. Alexander Schink, Rechtsanwalt und Counsel der Kanzlei Redeker Sellner Dahs, hat die Klage für den Hersteller von E‐Zigaretten geführt. Der Staatssekretär a. D. ist seit Jahren sowohl als Lehrbeauftragter als auch als Anwalt anerkannter Experte in verbraucherschutz‐, umwelt‐ und planungsrechtlichen Fragen.
Dr. Michael Winkelmüller, Partner der Sozietät Redeker Sellner Dahs, hat in den vergangenen Jahren zahlreiche Verfahren zum Produktsicherheits‐, Gesundheits‐ und Verbraucherschutzrecht für Unternehmen, Verbände und die öffentliche Hand geführt.