Berlin, 6. Oktober 2026. Das Landgericht Braunschweig hat heute die Klage von 30 Hinterbliebenen des Germanwings‑Absturzes vom 24. März 2015 gegen die Bundesrepublik Deutschland abgewiesen. Die 7. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig kam zu dem Ergebnis, dass etwaige Amtshaftungsansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen der vorrangigen Ersatzmöglichkeit gegenüber der Fluggesellschaft nicht bestehen.
Nach Auffassung des Gerichts stellen mögliche Ansprüche gegen die Germanwings GmbH eine anderweitige gleichwertige Ersatzmöglichkeit im Sinne von § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB dar. Danach kann ein Beamter bei fahrlässiger Amtspflichtverletzung nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag. Die Kammer stellte klar, dass Ansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland im Wege der Amtshaftung deshalb aus‑scheiden. Auch andere von den Klägerinnen und Klägern geltend gemachte Anspruchsgrundlagen seien nach Auffassung des Gerichts nicht begründet.
„Das Landgericht hat mit seiner Entscheidung die zentrale Bedeutung der Subsidiarität der Amts‑haftung bestätigt. Danach setzt eine Haftung des Staates voraus, dass dem Betroffenen keine an‑derweitige gleichwertige Ersatzmöglichkeit zur Verfügung steht“, sagt Dr. Tobias Masing, Partner bei Redeker Sellner Dahs. Gemeinsam mit einem Team aus weiteren Redeker‑Kolleginnen und ‑Kollegen u. a. Prof. Dr. Ulrich Karpenstein, Dr. Michael Lurz‑Hempelmann, LL.M. (Glasgow), Rebekka Hans hat Dr. Tobias Masing die Bundesrepublik Deutschland in dem Verfahren vertreten.
Die Klage betraf mögliche staatliche Verantwortung im Zusammenhang mit dem Absturz des Germanwings‑Flugs 9525 am 24. März 2015. Das Flugzeug war auf dem Weg von Barcelona nach Düsseldorf in den französischen Alpen abgestürzt. Bei dem Absturz kamen 150 Menschen ums Leben.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Gegen die Entscheidung kann innerhalb eines Monats Berufung zum Oberlandesgericht Braunschweig eingelegt werden.