Surfpark Stade: Einwände zum Klima- und Umweltschutz greifen nicht durch

Baugenehmigung wieder vollziehbar – Bau kann beginnen

Berlin, 8. Oktober 2026. Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat mit Beschluss vom 7. Oktober 2026 den Beschwerden der Vorhabenträgerin und der Hansestadt Stade stattgegeben und den Eilantrag des Umweltverbands BUND insgesamt abgelehnt (Az.: 1 ME 69/26). Damit ist die Baugenehmigung für das 22.000 qm große Surfbecken samt Technikgebäuden wieder vollziehbar. Nach mehr als dreieinhalb Jahren und insgesamt fünf gerichtlichen Entscheidungen ist der Weg für den Baubeginn frei. Rechtsmittel gegen die Entscheidung bestehen nicht.

Die Vorhabenträgerin des Surfparks wurde in dem seit 2023 geführten Rechtsstreit von Redeker‑​Partner und Rechtsanwalt Prof. Dr. Olaf Reidt und Redeker‑​Rechtsanwältin Dr. Alexandra Kürschner vertreten.

Bei dem Surfpark Stade handelt es sich um eine Freizeit- und Sportanlage, die auf einem Wasserbecken mit Wellenmaschine die Möglichkeit zum Surfen bietet und mit Gastronomie und Beherbergungsmöglichkeiten ausgestattet ist. Der hierfür von der Hansestadt Stade für ein rund 17 Hektar großes Gebiet aufgestellte Bebauungsplan „Gewerbe- und Surfpark Stade“ war bereits Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht Lüneburg. Im Oktober 2024 hatte das Oberverwaltungsgericht den Bebauungsplan wegen eines Verstoßes gegen Ziele der Raumordnung zunächst für unwirksam erklärt und zugleich die Baugenehmigung für zentrale Teile des Vorhabens vorläufig außer Vollzug gesetzt. Besondere Aufmerksamkeit erlangte die Entscheidung im Hinblick auf die grundlegenden Ausführungen des Senats zu den Anforderungen des Klimaschutzes in der Bauleitplanung (sogenanntes „Klima‑​Obiter‑​Dictum“, Az. 1 KN 34/23). Darin wurde erstmals obergerichtlich festgestellt, dass es einer zahlenmäßigen Bilanzierung der Klimaauswirkungen in der Bauleitplanung nicht bedarf.

Die Hansestadt Stade führte daraufhin ein ergänzendes Verfahren zur Heilung der gerichtlich festgestellten Fehler durch. Insbesondere wurde durch den Landkreis Stade eine Zielabweichung vom Regionalen Raumordnungsprogramm zugelassen. Auf dieser Grundlage hat das Oberverwaltungsgericht entgegen der Vorinstanz die Vollziehbarkeit der Baugenehmigung wiederhergestellt und die Wirksamkeit des erfolgreich durch die Stadt geheilten Bebauungsplans bestätigt.

Somit konnte sich der BUND nicht erfolgreich gegen den Zielabweichungsbescheid und die mit dem Surfpark verbundene Abweichung von dem Ziel der Ansiedlung von Großindustrie wenden, weil mit dem Surfpark gegenüber der raumordnerisch festgelegten Nutzung keine zusätzlichen oder anderen erheblichen Umweltauswirkungen verbunden sind. Auch die weiteren Angriffe gegen die Planung griffen nicht durch.
„Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts ist ein wichtiger Schritt für die Realisierung des Surfparks Stade. Sie bestätigt, dass die Stadt die vom Gericht aufgezeigten Anforderungen an die Planung im ergänzenden Verfahren erfolgreich umgesetzt hat und die gegen das Vorhaben erhobenen umweltrechtlichen Einwände nicht durchgreifen“, sagt Prof. Dr. Olaf Reidt. „Nach einem anspruchsvollen und über mehrere Jahre geführten Verfahren besteht nun die notwendige Grundlage, um mit der Umsetzung des Vorhabens zu beginnen.“

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Christiane Legler

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