Verwaltungsgericht Köln weist Klage des NABU ab

Redeker Sellner Dahs für Bundesamt für Naturschutz erfolgreich

Bonn, 2. Dezember 2016. Das Verwaltungsgericht Köln hat mit Urteil vom 29.11.2016 eine Klage der Umweltvereinigung NABU abgewiesen, mit der das Bundesamt für Naturschutz (BfN) verpflichtet werden soll, Maßnahmen zur Sanierung eines behaupteten Umweltschadens zu treffen (2 K 6873/15). Das Grundsatzverfahren betrifft die Errichtung und den Betrieb des Offshore‐Windparks Butendiek vor Sylt. Der Windpark wurde durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) genehmigt und zwischen April 2014 und August 2015 mit einem Gesamtinvestitionsvolumen von ca. 1,3 Mrd. Euro errichtet. Er befindet sich innerhalb des Europäischen Vogelschutzgebiets „Östliche Deutsche Bucht“. Erhebliche Beeinträchtigungen der Vogelarten Stern‐ und Prachttaucher waren in dem Genehmigungsverfahren mit Blick auf die damals bereits anstehende Ausweisung des Schutzgebiets geprüft und im Ergebnis verneint worden.

Die Klage des NABU zielt auf die Anordnung von Sanierungsmaßnahmen gegen den Betreiber wegen eines behaupteten Umweltschadens. Das Verwaltungsgericht Köln bestätigte nun die fachlichen und rechtlichen Erwägungen des BfN, das ein Einschreiten gegen die seeanlagenrechtlich genehmigte Anlage auf Grundlage des Umweltschadensrechts abgelehnt hatte. Unabhängig von der zwischen den Parteien umstrittenen Frage, ob ein Umweltschaden überhaupt eingetreten ist, setze ein Einschreiten nach dem Umweltschadensrecht hier voraus, dass der Betreiber schuldhaft gehandelt hat. Für ein Verschulden sei jedoch nichts ersichtlich, da sich der Betreiber insbesondere auf die bestandskräftige Genehmigung und die Richtigkeit verschiedener fachgutachterlicher Beurteilungen verlassen konnte. Die Berufung zum Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein‐Westfalen wurde zugelassen.

Das beklagte Bundesamt für Naturschutz wurde in diesem Grundsatzverfahren von Rechtsanwälten Dr. Frank Fellenberg, LL.M. (Cambridge) und Prof. Dr. Alexander Schink der Sozietät Redeker Sellner Dahs vertreten. Dr. Fellenberg bewertet die Entscheidung positiv: „Das Urteil des Verwaltungsgerichts klärt Voraussetzungen und Grenzen der behördlichen Befugnisse auf Grundlage des Umweltschadensrechts. Es leistet einen wichtigen Beitrag zur aktuellen Diskussion über den notwendigen Ausgleich zwischen den Anforderungen des Europäischen Naturschutzrechts einerseits und den Bestandsschutzinteressen der Vorhabenträger andererseits.“

Ihre Ansprechpartnerin

Christiane Legler

Christiane Legler

legler@redeker.de

Willy‑​Brandt‑​Allee 11
53113 Bonn
T +49 228 72625‐472
F +49 228 72625‐99