Nicht‑​anwaltliche Dienstleister dürfen Vergabebegleitung erbringen

Redeker Sellner Dahs erzielt Erfolg vor dem OLG Naumburg

Berlin, 24. Juni 2026. Redeker Sellner Dahs hat für die Autobahn GmbH des Bundes einen Erfolg vor dem Oberlandesgericht (OLG) Naumburg erzielt. In einem einstweiligen Verfügungsverfahren hat der 9. Zivilsenat klargestellt, dass die administrative Begleitung von Vergabeverfahren nicht ausschließlich Rechtsanwaltskanzleien vorbehalten ist, sondern auch von nicht‑​anwaltlichen Beschaffungsdienstleistern erbracht werden darf.

Ausgangspunkt des Verfahrens war eine europaweite Ausschreibung der Autobahn GmbH des Bundes zur administrativen Begleitung zahlreicher Vergabeverfahren im Bundesfernstraßenbau. Eine bundesweit tätige, auf Vergaberecht spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei hatte diese Ausschreibung zum Anlass genommen, im Wege der einstweiligen Verfügung Unterlassungsansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geltend zu machen. Sie war der Auffassung, die ausgeschriebenen Beschaffungsdienstleistungen stellten im Wesentlichen Rechtsdienstleistungen dar, die nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) vornehmlich der Anwaltschaft vorbehalten seien. Das Landgericht Halle hatte dieser Sichtweise zunächst entsprochen und eine einstweilige Verfügung erlassen (Urteil vom 18.12.2026 – 8 O 55/25, NZBau 2026, 222).

Das OLG Naumburg hat das Urteil der Vorinstanz aufgehoben und wies den Unterlassungsantrag zurück (Urteil vom 18.06.2026 – 9 U 8/26). Der Senat konnte keinen Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) erkennen. Die Autobahn GmbH durfte deshalb die Ausschreibung für nicht‑​anwaltliche Beschaffungsdienstleister öffnen. Die ausgeschriebenen Beschaffungsdienstleistungen waren überwiegend von administrativen Tätigkeiten geprägt und damit weitestgehend schon keine Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 Abs. 1 RDG. Soweit im Einzelfall doch Rechtsdienstleistungen durch den Ausschreibungsgegenstand erfasst waren, darf der nicht‑​anwaltliche Beschaffungsdienstleister diese gemäß § 5 Abs. 1 RDG als Nebenleistung erbringen.

In der jüngeren Vergangenheit sind zahlreiche Verfahren bekannt geworden, in denen in erster Instanz einstweilige Unterlassungsverfügungen gegen nicht‑​anwaltliche Beschaffungsdienstleister oder öffentliche Auftraggeber erwirkt worden sind. Öffentliche Auftraggeber beziehen in der Praxis häufig nicht‑​anwaltliche Beschaffungsdienstleister ein, um Beschaffungen effizient durchzuführen. Vor diesem Hintergrund kommt der Entscheidung des OLG Naumburg besondere Bedeutung zu: Der 9. Zivilsenat ist der erste Wettbewerbssenat eines Oberlandesgerichts, der sich ausdrücklich zur RDG‑​konformen Ausgestaltung der Vergabebegleitung äußert. Parallel läuft weiterhin das Hauptsacheverfahren vor dem Landgericht Halle.

Redeker‑​Anwälte Dr. Thomas Stickler, Dr. Tassilo Schröck und Caroline Glasmacher, LL.M. (Melbourne) vertreten die Autobahn GmbH des Bundes in dieser Sache seit dem Berufungsverfahren und im noch anhängigen Hauptsacheverfahren vor dem Landgericht Halle.

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Christiane Legler

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