Newsletter Krisenmanagement Energie

Neue Regelungen zur Bewältigung der Gaskrise

Der Bundestag hat kurz vor der Sommerpause weitere Regelungen verabschiedet, um Deutschland für die aktuelle Gaskrise und eine weitere Zuspitzung der Lage auf den Energiemärkten zu wappnen. Hintergrund sind der nach wie vor andauernde Angriffskrieg Wladimir Putins gegen die Ukraine und die Bedrohung für die Gasversorgungslage in Deutschland und der EU.

In unserem Newsletter von Anfang Juli haben wir uns bereits mit den Maßnahmen, die im Fall der Ausrufung der Notfallstufe vom BMWK und der BNetzA getroffen werden können, und den bestehenden Rechtsschutzmöglichkeiten befasst. Hieran anknüpfend wollen wir im Folgenden über die nun verabschiedeten, zusätzlichen Regelungen informieren. Diese setzen zu einem Großteil ebenfalls die Feststellung einer der drei Stufen nach dem Notfallplan voraus. Die neuen Vorschriften wurden am 11. Juli 2022 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. I S. 1054). Sie sind bereits am 12. und 13. Juli 2022 in Kraft getreten.

Überblick

Hauptanliegen des Gesetzespakets ist es, bei der Stromerzeugung Gas einsparen zu können. Hierzu wird die Möglichkeit geschaffen:

  • dem Strommarkt zusätzliche Erzeugungskapazitäten auf Basis von Braun- und Steinkohle sowie Erdöl zur Verfügung zu stellen;
  • den Einsatz von Gaskraftwerken zur Stromerzeugung hoheitlich zu beschränken;
  • bei Brennstoffwechsel von Emissionsgrenzwerten abzuweichen.

Neben den Maßnahmen zur Gaseinsparung enthält das Gesetzespaket eine Reihe weiterer Instrumente, die allesamt ebenfalls auf die Verbesserung der Versorgung zielen. Hierzu zählen insbesondere:

  • die Optimierung der Gasallokation durch Flexibilisierung der Gasbelieferung und Vertragsanalyse;
  • die Änderung und Ergänzung des bereits bestehenden Preisanpassungsrechts;
  • die Beschränkung von Leistungsverweigerungsrechten der Gasversorger;
  • eine neue Verordnungsermächtigung für Präventivmaßnahmen, mittels derer insbesondere Einsparungen und Reduzierungen des Verbrauchs von Energieträgern und Energien vorgeschrieben werden können.

Zusätzliche Erzeugungskapazität auf Basis von Braun- und Steinkohle sowie Erdöl

Die §§ 50a, b und d EnWG enthalten die zentralen Vorschriften für die Ausweitung der Stromerzeugungskapazität auf der Basis von Braun- und Steinkohle sowie Erdöl. Für diese Energieträger ist Deutschland nicht auf russische Importe angewiesen. Durch die zusätzlichen Erzeugungskapazitäten sollen Gaskraftwerke in der Merit Order verdrängt werden, so dass im Ergebnis weniger Gas in der Stromerzeugung verbraucht wird.

Auf der Grundlage des neuen § 50a EnWG kann die Bundesregierung zulassen, dass die Betreiber von Anlagen aus der Netzreserve, die andere Energieträger als Erdgas zur Stromerzeugung einsetzen, am Strommarkt teilnehmen. Die Teilnahme bleibt dabei freiwillig. Voraussetzung für ihre Zulassung ist die Ausrufung der Alarm- oder der Notfallstufe nach der SOS‑​VO und dem Notfallplan Gas (siehe dazu unser Newsletter von Anfang Juli). Die Zulassung ist durch Rechtsverordnung zu regeln und zu befristen; sie darf längstens bis zum 31.03.2024 dauern.

Damit die Anlagen bereits im Winter dieses Jahres für die Teilnahme am Strommarkt zur Verfügung stehen, sieht § 50b EnWG bei einer – inzwischen erfolgten – Ausrufung der Frühwarnstufe eine ab 01.11.2022 greifende Bereithaltungspflicht für die Betreiber vor. Diese müssen insbesondere Brennstoff bevorraten und dies gegenüber der BNetzA nachweisen. Die Bereithaltungspflicht besteht unmittelbar kraft Gesetzes; sie bedarf keines konkretisierenden Rechtsakts.

Ab der – am 23.06.2022 ebenfalls bereits erfolgten – Ausrufung der Alarmstufe kann die Bundesregierung nach § 50d EnWG zudem durch Rechtsverordnung zulassen, Anlagen aus einer speziell gebildeten Versorgungsreserve am Strommarkt einzusetzen. In die Versorgungsreserve werden bestimmte Braunkohlekraftwerke aufgenommen, die nach § 13g Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 EnWG im Herbst 2022 bzw. 2023 endgültig hätten stillgelegt werden sollen. Die endgültige Stilllegung dieser Kraftwerke wird nun auf spätestens den 31.03.2024 verschoben.

Die Versorgungsreserve kann nach § 50d Abs. 2 EnWG nicht nur eingesetzt werden, um eine Gefährdung des Stromsystems abzuwenden, sondern auch allgemeiner, als präventives oder reaktives Instrument zur Gaseinsparung. Zusätzliche Voraussetzung neben der Ausrufung der Alarmstufe ist eine Prüfung der Auswirkungen auf die Trinkwasserversorgung und die Feststellung, dass die Rückkehr der Anlagen aus der Netzreserve nach § 50a EnWG nicht ausreicht, um die Versorgung mit Gas gewährleisten zu können. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass die emissionsintensiven Braunkohleanlagen in der Versorgungsreserve nur dann an den Strommarkt zurückkehren, wenn dies zur Sicherung der Versorgung mit Gas notwendig ist.

Beschränkung des Einsatzes von Gaskraftwerken

Als Gegenstück zur eben beschriebenen Kapazitätsausweitung ermächtigt der neue § 50f EnWG die Bundesregierung, Regelungen zur Verringerung oder zum vollständigen Ausschluss der Stromerzeugung in Gaskraftwerken zu treffen. In Anbetracht der Eingriffsintensität wird der Inhalt der Regelungen im Gesetz im Einzelnen vorgezeichnet. Hiernach kann die Anwendung der Regelungen von der Kraftwerksgröße und insbesondere der Nettonennleistung abhängig gemacht werden. Die Regelungen können zudem neben der Begrenzung bzw. dem Ausschluss der Stromerzeugung auch einen angemessenen Ausgleich und die Einspeicherung des eingesparten Gases sowie ein Vorkaufsrecht des Marktgebietsverantwortlichen zum Gegenstand haben. § 50f Abs. 2 EnWG stellt klar, dass die Versorgung geschützter Kunden im Sinne der SOS‑​VO durch die Maßnahme nicht beeinträchtigt werden darf.

Abweichung von immissionsschutzrechtlichen Vorgaben

Um Brennstoffwechsel zur Gaseinsparung zu ermöglichen, fügt das Gesetzespaket dem BImSchG in §§ 31a ff. einen neuen Abschnitt „Brennstoffwechsel bei Mangellage“ hinzu. Hintergrund ist neben der Gasknappheit auch das Einfuhrverbot für russische Steinkohle. Dieses macht Ersatzbeschaffungen notwendig, die aufgrund veränderter Qualität die Einhaltung von Grenzwerten für Schwefeldioxid erschweren oder sogar unmöglich machen können.

Mit den neuen Vorschriften werden die zuständigen Behörden ermächtigt, auf Antrag befristete Abweichungen von den Emissionsgrenzwerten der 13. BImSchV (über Großfeuerungs‑, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen) und der 44. BImSchV (über mittelgroße Feuerungs- Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen) zuzulassen. Die neuen Vorschriften setzen 1:1 unionsrechtliche Abweichungsregelungen um, die in Art. 30 Abs. 5 und 6 der Richtlinie 2010/75/​EU über Industrieemissionen und Art. 6 Abs. 11 und 12 der Richtlinie (EU) 2015/2193 zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft vorgesehen sind.

In der Gesetzesbegründung (BT‑​Drs. 20/2664, S. 12) wird eine großzügige Handhabung der Abweichungsregelungen nahegelegt. So soll offenbar die jeweilige Tatbestandsvoraussetzung einer „Unterbrechung“ der Brennstoffversorgung nicht nur mit Blick auf das Einfuhrverbot für Steinkohle, sondern auch allgemein aufgrund der bereits erfolgten Ausrufung der Alarmstufe automatisch als erfüllt anzusehen sein. Eines gesonderten Nachweises durch den Antragsteller bedürfe es nicht. Auch vom Erfordernis einer Abgasreinigungsanlage dürfe über einen längeren Zeitraum als 10 Tage abgewichen werden, weil ein vorrangiges Bedürfnis für die Aufrechterhaltung der Energieversorgung gegeben sei. Unionsrechtlich liegt diese großzügige Handhabung nicht auf der Hand. Antragsteller sollten hier Vorsicht walten lassen und sich vorsorglich um eine möglichst sorgfältige Begründung der Abweichungsanträge bemühen.

Liegen die Voraussetzungen für die Abweichung vor, haben die Behörden nach der Gesetzesbegründung die Abweichung im Interesse der Aufrechterhaltung der Energieversorgung zuzulassen. Das im Wortlaut der §§ 31a bis d BImSchG angelegte Ermessen sei insofern reduziert.

Optimierung der Gasallokation durch Flexibilisierung der Gasbelieferung und Vertragsanalyse

Mit der in § 50g EnWG vorgesehenen Flexibilisierung der Gasbelieferung und der in § 50h EnWG niedergelegten Vertragsanalyse der Gaslieferanten für Letztverbraucher führt das Gesetzespaket Maßnahmen ein, die auf eine optimale Allokation der knappen verfügbaren Gasressourcen zielen. Diese Maßnahmen sind immer anwendbar; ihre Geltung hängt nicht von der Ausrufung einer Stufe des Notfallplans ab.

§ 50g EnWG bezweckt die Aufweichung der in Gaslieferverträgen mit Großabnehmern üblichen Mindestabnahmeklauseln. Diese bleiben zwar als solche möglich. Ausdrücklich hat der Gesetzgeber auch von der Vorgabe eines bestimmten Schwellenwerts abgesehen (BT‑​Drs. 20/2356, S. 26). § 50g Abs. 1 EnWG untersagt es aber, im Zusammenhang mit Mindestabnahmeklauseln Weiterverkaufsverbote zu verwenden. Den Abnehmern soll so ermöglicht werden, nicht benötigte Mengen weiter zu veräußern. Damit kodifiziert der Gesetzgeber eine Spruchpraxis des Bundeskartellamts, die sich bislang nur auf freiwillige Verpflichtungszusagen der Energieversorger nach § 32b GWB stützte (Beschluss v. 05.07.2010, Stadtwerke Kiel, B 10 – 19/10; BT‑​Drs. 17/6640, S. 116).

§ 50g Abs. 2 EnWG verschafft Letztverbrauchern bei Verträgen mit Mindestabnahmeklauseln ab einer Anschlussleistung von 10 Megawatt einen Anspruch auf Verrechnung nicht abgenommener Mengen. Diese können der Sache nach zurückgegeben werden. Der Letztverbraucher erhält dafür den jeweils aktuellen börslichen Großhandelspreis. Im Gegenzug kann der Lieferant eine Pauschale in Höhe von 10 Prozent der Rückerstattung in Abzug bringen. Die Regelung führt dazu, dass die Gasmengen wieder durch den Lieferanten vermarktet werden können. Damit dient sie ihrerseits der effektiven Allokation von Gas bei knapper Verfügbarkeit.

Mit demselben Ziel wird in § 50h EnWG eine spezielle Informationspflicht für Gaslieferanten gegenüber Letztverbrauchern mit registrierender Leistungsmessung (RLM‑​Kunden) eingeführt. Die Lieferanten haben den Letztverbrauchern jährlich zum 01.10. eine Vertragsanalyse zur Verfügung zu stellen, aus der sich die relevanten Großhandelspreise an der Börse, die Möglichkeiten eines Weiterverkaufs kontrahierter Mengen, die Möglichkeiten einer Partizipation am Verkaufserlös und mögliche Vertragsänderungen ergeben. Damit soll für Letztverbraucher ein Anreiz gesetzt werden, den eigenen Gasbezug einzuschränken und Mengen für den Weiterverkauf frei zu machen.

Änderung und Ergänzung des Preisanpassungsrechts

Bereits Mitte Mai 2022 hat der Gesetzgeber in § 24 EnSiG ein Preisanpassungsrecht bei verminderten Gasimporten eingeführt. Dieses setzt zusätzlich zur Ausrufung der Alarm- oder der Notfallstufe voraus, dass die BNetzA eine erhebliche Reduzierung der Gesamtgasimportmengen nach Deutschland feststellt. Geschieht dies, dürfen alle Energieversorgungsunternehmen entlang der Lieferkette die Preise auf ein angemessenes Niveau anpassen. Die Kunden erhalten zugleich ein außerordentliches Kündigungsrecht. Der Höhe nach ist eine Preisanpassung jedenfalls dann nicht angemessen, wenn sie die Kosten einer Ersatzbeschaffung überschreitet (BT‑​Drs. 20/1501, S. 38).

Mit dem Gesetzespaket vom Juli 2022 hat der Gesetzgeber an § 24 EnSiG einige klarstellende Änderungen vorgenommen. Insbesondere hat er in § 24 Abs. 5 EnSiG klargestellt, dass die Preisanpassung der Billigkeitskontrolle des § 315 BGB unterliegt und der ordentliche Rechtsweg gegeben ist.

Die Hauptneuheit ist aber das in § 26 EnSiG geregelte sog. „saldierte Preisanpassungsrecht“, das von der Bundesregierung durch Rechtsverordnung aktiviert werden kann. Mit ihm soll die Belastung von Preisanpassungen gleichmäßiger auf die Gesamtheit der Verbraucher verteilt werden. Hierzu kann den Gasimporteuren ein durch eine saldierte Preisanpassung finanzierter, finanzieller Ausgleichsanspruch eingeräumt werden. Zur Finanzierung wird sodann ein Berechtigter und Verpflichteter bestimmt, der den finanziellen Ausgleich an die Gasimporteure bezahlt und ihn an die Bilanzkreisverantwortlichen i. S. d. § 2 Nr. 5 GasNZV (Lieferanten von Gas in den Markt) weiterbelastet. Die Bilanzkreisverantwortlichen können die Belastung sodann über die Gaspreise auf vertraglicher Grundlage weiterreichen. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass entsprechende vertragliche Grundlagen mittlerweile allgemein verbreitet sind oder zumindest über AGB‑​Anpassungen erreicht werden können.

Für das Verfahren der Weiterbelastung an die Bilanzkreisverantwortlichen, das in der Verordnung näher zu regeln ist, enthält § 26 Abs. 7 EnSiG Mindestvorgaben. Die Weiterbelastung hat transparent und diskriminierungsfrei und unter angemessener Beachtung der Interessen der Verbraucher zu erfolgen. Das saldierte Preisanpassungsrecht kann aktiviert werden, wenn eine erhebliche Reduzierung der Gasimportmengen nach Deutschland unmittelbar bevorsteht oder von der Bundesnetzagentur nach § 24 EnSiG festgestellt worden ist. Damit setzt das saldierte Preisanpassungsrecht nicht in jedem Fall die Ausrufung einer Stufe des Notfallplans voraus. Ausreichend ist vielmehr eine unmittelbar bevorstehende, erhebliche Reduzierung der Gasimportmengen. Die Gesetzesbegründung geht trotzdem davon aus, dass das saldierte Preisanpassungsrecht nur „im Einzelfall“ genutzt wird, um die Belastung gleichmäßiger auf die Gesamtheit der Verbraucher zu verteilen (BT‑​Drs. 20/2664, S. 20). Wird das saldierte Preisanpassungsrecht aktiviert, sperrt es gemäß § 26 Abs. 1 EnSiG die Preisanpassung nach § 24 EnSiG.

Beschränkung von Leistungsverweigerungsrechten

Im Interesse der Versorgungssicherheit und des Abnehmerschutzes wird in § 27 EnSiG die Ausübung von Leistungsverweigerungsrechten, die von einem Lieferanten mit Gasbezugsschwierigkeiten begründet werden, unter den Vorbehalt einer Genehmigung durch die BNetzA gestellt. Die Gesetzesbegründung weist insofern darauf hin, dass die Leistung regelmäßig nicht verweigert werden darf, wenn eine Ersatzbeschaffung möglich ist und erhöhte Beschaffungskosten über eine (saldierte) Preisanpassung kompensiert werden können (BT‑​Drs. 20/2664, S. 20). Die Genehmigungspflicht besteht unmittelbar kraft Gesetzes, sobald die Alarmstufe oder die Notfallstufe ausgerufen ist. Gasversorger müssen eine Leistungsverweigerung deswegen aktuell bereits genehmigen lassen. Die Genehmigungspflicht entfällt, wenn der Gasversorger nachweisen kann, dass eine Ersatzbeschaffung unabhängig von den Kosten unmöglich oder der Handel mit Gas für den deutschen Markt an der European Energy Exchange (EEX) ausgesetzt ist.

§ 28 EnSiG sieht für den Fall, dass die Genehmigung nicht in angemessener Frist erteilt wird, einen auf das negative Interesse beschränkten Ausgleichsanspruch vor. Hiernach wird der Vermögensnachteil entschädigt, soweit das Vertrauen auf das Recht zur Ausübung eines Leistungsverweigerungsrechts schutzwürdig ist. Ob dies auch der Fall sein kann, wenn tatsächlich gar kein Leistungsverweigerungsrecht besteht, erscheint fraglich. Für den Ausgleichsanspruch ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

Verordnungsermächtigung für Präventivmaßnahmen

§ 30 EnSiG schafft eine spezielle Ermächtigung für die Bundesregierung, bereits im Vorfeld des Krisenfalls durch Verordnung präventive Maßnahmen zu treffen. Voraussetzung ist das Vorliegen einer unmittelbaren Gefährdung oder Störung der Energieversorgung. Als Regelbeispiel hierfür wird vom Gesetzgeber ausdrücklich der Fall drohender Knappheit von Kohle, Erdgas oder Erdöl genannt. § 30 Abs. 2 EnSiG gibt beispielhaft vor, wann eine drohende Knappheit anzunehmen ist. Der Gesetzgeber knüpft etwa an die Ausrufung der Frühwarnstufe oder die oben beschriebene Kapazitätsausweitung durch den Abruf von Kraftwerken nach §§ 50a bis 50d EnWG an.

Liegt die unmittelbare Gefährdung oder Störung der Energieversorgung vor, kann die Bundesregierung insbesondere Regelungen über die Einsparung und Reduzierung des Verbrauchs von Energien und Energieträgern treffen. Ausweislich der Gesetzesbegründung soll so etwa eine Begrenzung der Raumtemperatur von Bürogebäuden vorgeschrieben werden können (BT‑​Drs. 20/2664, S. 22). Zudem kann die Bundesregierung Regelungen zum schienengebundenen Transport von Energien und Energieträgern treffen und für den Betrieb von Anlagen befristete Abweichungen oder Ausnahmen von bestimmten immissions‑, natur- und wasserschutzrechtlichen Vorgaben erteilen.

Die Regelung steht in gewisser Spannung zum Unionsrecht, soweit sie die Befugnis der Bundesregierung, einseitig Sparmaßnahmen wie Verbrauchsreduzierungen zu verordnen, ins Vorfeld der Ausrufung der Notfallstufe verlagert. Die SOS‑​VO sieht derartige nicht‑​marktbasierte Maßnahmen grundsätzlich erst ab der Ausrufung der Notfallstufe vor (Art. 10 Abs. 1 Buchst. i und Anhang VIII der SOS‑​VO). Das spricht zumindest für eine restriktive Handhabung und strenge Anforderungen an die Voraussetzung der unmittelbaren Gefährdung oder Störung der Energieversorgung.

Ausgeführt werden die von der Bundesregierung erlassenen Präventivmaßnahmen durch die zuständigen Landesbehörden. Die Rechtsbehelfe gegen die Maßnahmen dieser Behörden (Widerspruch bzw. Anfechtungsklage vor den Verwaltungsgerichten) haben keine aufschiebende Wirkung; außerdem sind die Vorschriften über die Entschädigung und den Härteausgleich entsprechend anwendbar (§ 30 Abs. 6 EnSiG i. V. m. § 4 Abs. 5, § 5 Satz 1, §§ 11 und 12 EnSiG).

Kathrin Dingemann

Kathrin Dingemann
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Tobias Masing

Dr. Tobias Masing
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Philipp Breuling

Philipp Breuling
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