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Der Bundesrat hat am 09.10.2020 das vom Bundestag am 10.09.2020 beschlossene Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs gebilligt (BT‑​Drs. 19/12084; BR‑​Drs. 529/20). Ziel des Gesetzes ist es, missbräuchliche Abmahnungen zu erschweren.

I. Ausgangslage

Das Gesetz zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs (UWG) dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb. Es enthält vielfältige Verbote unlauterer geschäftlicher Handlungen, wie z. B. den Rechtsbruch, die Irreführung oder die unzumutbare Belästigung.

Wettbewerbsrechtliche Ansprüche stehen nur einem begrenzten Kreis Anspruchsberechtigter zu, namentlich Mitbewerbern, Wettbewerbsverbänden, sog. qualifizierten Einrichtungen und Industrie- und Handelskammern oder den Handwerkskammern. Die Aufsicht über die Einhaltung lauterkeitsrechtlicher Normen übernimmt nach dem Willen des Gesetzgebers damit keine Behörde. Vielmehr sind nur die vorgenannten Unternehmen und Institutionen berechtigt, Wettbewerber und Marktteilnehmer im Auge zu behalten.

Die Durchsetzung erfolgt dabei zunächst durch eine Abmahnung. Abmahnungen dienen dem Zweck, dem betroffenen Marktteilnehmer die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens vor Augen zu führen und ihm die Möglichkeit zu eröffnen, möglichst schnell und möglichst kostengünstig eine gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden. Dieses an sich sinnvolle Instrument wird von Mitbewerbern, Verbänden und deren Vertretern bereits seit vielen Jahren im ausschließlich eigenen Interesse genutzt bzw. missbraucht, insbesondere durch die massenhafte Abmahnung an sich geringfügiger Verstöße. Es besteht seit geraumer Zeit als eine Art Geschäftsmodell ein Abmahnwesen, bei dem massenhaft Abmahnungen versendet werden, deren primärer Zweck die Einnahme von Gebühren und Vertragsstrafen ist. Insbesondere Selbständige sowie kleinere und mittlere Unternehmen treffen die Folgen solcher unnötiger und wettbewerbsschädlicher Massenabmahnungen.

II. Änderungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb.

Dem Missbrauch durch Massenabmahnungen versucht der Gesetzgeber bereits seit 1986 durch verschiedene gesetzliche Regelungen entgegenzutreten. Nach den Beschränkungen im Bereich des Urheberrechts werden nun erneut die wettbewerbsrechtlichen Regelungen angepasst.

Mit dem Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs will der Gesetzgeber dem „Geschäftsmodell Abmahnmissbrauch“ – insbesondere mit Bezug zu Informations- und Kennzeichnungspflichten im Internet sowie bei Datenschutzverstößen – weiter die Grundlage zu entziehen.

Künftig gilt unter Änderung bestehender und Einfügung neuer Normen, insbesondere der §§ 8, 8a, 8b, 13, 13a, 14 UWG n. F. folgendes:

1. Kreis der Anspruchsberechtigten

Der Kreis der Anspruchsberechtigten wird durch das Gesetz für Verbände insoweit verengt, als diese nunmehr qualifizierte Wirtschaftsverbände sein müssen, die vom Bundesamt für Justiz geprüft und in einem öffentlichen Register erfasst werden. Diese Einschränkung betrifft sowohl die Anzahl der Mitglieder, deren Tätigkeitsfeld als auch die Dauer der Vereinstätigkeit. Dies schließt die „Ad hoc“‑Gründung zur Verfolgung von Wettbewerbsverstößen künftig aus.

2. Missbrauchskatalog

Das Gesetz regelt ausdrücklich einen breiten Katalog missbräuchlicher Verhaltensweisen. Ein Missbrauch liegt danach im Regelfall vor, wenn

  • die Geltendmachung der Ansprüche vorwiegend dazu dient, einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten oder die Zahlung einer Vertragsstrafe entstehen zu lassen,
  • bei einer erheblichen Anzahl von Abmahnungen, deren Anzahl außer Verhältnis zum Umfang der eigenen Geschäftstätigkeit steht oder wenn anzunehmen ist, dass der Mitbewerber das wirtschaftliche Risiko nicht selbst trägt,
  • der Gegenstandswert für eine Abmahnung unangemessen hoch angesetzt wird,
  • offensichtlich überhöhte Vertragsstrafen vereinbart oder gefordert werden,
  • der Anspruchsteller offensichtlich über die Rechtsverletzung hinausgeht,
  • mehrere Zuwiderhandlungen, die zusammen hätten abgemahnt werden können, einzeln abgemahnt werden oder wegen einer Zuwiderhandlung, für die mehrere Zuwiderhandelnde verantwortlich sind, die Ansprüche gegen die Zuwiderhandelnden ohne sachlichen Grund nicht zusammen geltend gemacht werden.

3. Ausschluss der Kostenerstattung

Das Gesetz sah bereits bislang vor, dass die Geltendmachung von Ansprüchen mit dem Ziel, Erstattungsansprüche geltend zu machen, rechtsmissbräuchlich ist. Der Nachweis dessen war für den Betroffenen doch bereits in der Vergangenheit äußerst schwierig, weshalb nunmehr für bestimmte Rechtsbereiche Ansprüche auf Aufwendungsersatz grundsätzlich ausgeschlossen werden.

Das gilt zunächst für Abmahnungen wegen Verstößen gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten im Internet, wie zum Beispiel Abmahnungen wegen fehlender oder falscher Impressumsangaben, Informationspflichten im Onlinehandel oder Verstößen gegen Preisangabenvorschriften.

Der weitere Ausschluss betrifft das Datenschutzrecht. Kosten für Abmahnungen wegen Datenschutzverstößen von Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten sowie vergleichbaren Vereinen sind künftig nicht mehr erstattungsfähig.

4. Vertragsstrafe

Der finanzielle Anreiz von Abmahnungen liegt häufig auch noch nicht einmal in der Erstattung der Abmahnkosten, sondern in der nachfolgenden Geltendmachung von Vertragsstrafenansprüchen. Denn gerade die Unternehmens- und Produktkommunikation ist in hohem Maße fehleranfällig, was insbesondere bei wiederholten Verstößen existenzgefährdende Folgen haben kann.

Das neue Gesetz schließt die Vereinbarung einer Vertragsstrafe mit einem Mitbewerber aus, wenn dieser erstmals eine Unterlassungsverpflichtung fordert und der Abgemahnte in der Regel weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigt. Für Unternehmen jenseits dieser großen Schwelle nimmt der Gesetzgeber an, dass sie über hinreichende Kontrollmechanismen verfügen bzw. verfügen müssen.

5. Gegenansprüche

Ist eine Abmahnung unberechtigt, hat der Abgemahnte einen Anspruch auf Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen. Nicht erforderlich ist eine missbräuchliche Abmahnung. Es reicht aus, dass die Abmahnung unbegründet ist oder formalen Anforderungen nicht genügt. Hierdurch soll insbesondere Massenabmahnungen bei unklarer Rechtslage vorgebeugt werden. Sieht sich der Abmahnende dann nämlich seinerseits Kostenerstattungsansprüchen ausgesetzt, wird er sich allzu gewagte Abmahnungen sehr gut überlegen.

6. Gerichtsstand

Insbesondere bei Massenabmahnungen von Wettbewerbern konnten sich die Abmahnenden bislang stets den fliegenden Gerichtsstand zu Nutze machen. Das bedeutet insbesondere für im Internet begangene Verstöße, dass sich der Abmahnende das zuständige Gericht aussuchen konnte und sich in der Praxis dann natürlich stets das Gericht gewählt hat, welches seinen Rechtsstandpunkt bislang stets gefolgt ist. Eine zum Beispiel den Missbrauch bestätigende abweichende gerichtliche Entscheidung war damit für Betroffene oftmals nur sehr schwer und mit hohem finanziellen Aufwand zu erreichen.

Für Rechtsstreitigkeiten wegen Zuwiderhandlungen im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien wird dieser fliegende Gerichtsstand nunmehr abgeschafft bzw. gilt nur noch für den Fall, dass der Abgemahnte im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat.

III. Fazit

Das Gesetz wird nicht zum Ende des unerwünschten Phänomens der Massenabmahnungen führen. Wer in diesem „Markt“ seinen Lebensunterhalt verdient, wird Bereiche finden, in denen er seine Tätigkeit fortsetzen kann. Das Gesetz wird Massenabmahnern aber das Leben deutlich schwerer und ihnen ihr Geschäftsmodell weniger kalkulierbar machen.

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