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Behandlung und Umwandlung von Unionsmarken nach dem BREXIT

A. Ausgangslage

Das Vereinigte Königreich (UK) ist zum 31.01.2020 aus der Europäischen Union ausgetreten. Mit Abkommen vom 24.01.2020 wurde eine Übergangsphase bis zum 31.12.2020 vereinbart. In dieser Übergangsphase sollen die künftigen Beziehungen zwischen den EU‑​Mitgliedsstaaten und UK geregelt werden. Für Inhaber von Unionsmarken stellt sich die Frage, wie ihre Marken in UK geschützt sind und welche Maßnahmen erforderlich sind, um den Schutz für die Zukunft aufrecht zu erhalten.

B. Situation bis zum 31.12.2020

Während der Übergangsphase gelten die UMV sowie deren Durchführungsrechtsakte weiter. Gemäß dem Austrittsabkommen gilt das in UK anwendbare EU‑​Recht während der Übergangsphase bis zum 31.12.2020 fort. Unionsmarken genießen daher bis zum Ende der Übergangsphase Schutz in UK.

C. Situation nach dem 31.12.2020

In der „Politischen Erklärung zur Festlegung des Rahmens für die künftigen Beziehungen zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich“ (ABl. EU 2020/​C 34/01 vom 31.01.2020) heißt es:

„Die Parteien sollten einen Mechanismus für die Zusammenarbeit und den Austausch von Informationen in Fragen des geistigen Eigentums von beiderseitigem Interesse, etwa die jeweiligen Ansätze und Verfahren bei Marken, Mustern und Patenten, einrichten.“

Die britische Regierung hat bereits die gesetzlichen Grundlagen für die Fortgeltung von Unionsmarken als nationale britische Marken geschaffen. Nach derzeitigem Stand soll bei eingetragenen Unionsmarken ab dem 01.01.2021 automatisch eine besondere, einer britischen Marke vergleichbare Marke entstehen und in das britische Markenregister eingetragen werden. Diese Marke soll den gleichen rechtlichen Status erhalten, als wäre Sie nach britischem Recht beantragt und registriert worden. Das Anmeldedatum der Unionsmarke sowie die Prioritäts- oder Senioritätsdaten sollen beibehalten werden. Es entsteht eine unabhängige britische Marke handeln, die separat angefochten, übertragen, lizenziert oder verlängert werden kann. Eine Zertifikatsurkunde wird allerdings nicht ausgestellt.

Bei angemeldeten Unionsmarken ist zu differenzieren. Werden Sie bis in der Übergangsphase eingetragen, werden sie wie eingetragene Marken behandelt und in UK in eine britische Marke umgewandelt. Werden sie in der Übergangsphase nicht eingetragen, gilt eine Übergangsregelung geben. Bis zum 30.09.2021 kann dann die Eintragung einer vergleichbaren UK‑​Marke bei dem UKIPO zu besonderen Konditionen, insbesondere der Beibehaltung der Anmeldepriorität beantragt werden.

Neue Marken müssen ab dem 01.01.2021 in UK national registriert werden. Soll die Marke daneben in weiteren Drittländern Schutz genießen, wie z. B. in den USA oder China oder anderen europäischen Nicht‑​EU‑​Staaten, insbesondere der Schweiz, kommt eine internationale Registrierung der Marke in UK über die WIPO in Betracht.

Das EUIPO informiert über den Stand auf seiner Webseite, das UKIPO veröffentlicht seine Hinweise hier.

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