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Corona – Tausende Baustellen in Österreich stillgelegt! Und in Deutschland?

Bauunternehmen in ganz Deutschland fragen sich, ob sie ihre Baustellen aktuell noch fortführen können. In Österreich hat bekanntlich eine Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit dazu geführt, dass die Strabag über 1000 Baustellen stilllegt, weil der gesetzlich geforderte Mindestabstand von 1 m einem Meter bei Arbeiten nicht eingehalten werden kann. In Deutschland sind eine Vielzahl von Verordnungen und Allgemeinverfügungen erlassen worden, um die Pandemie einzudämmen. Eine Regelung wie in Österreich gibt es für Deutschland (noch) nicht. Aber welche Anforderungen gelten für Baustellen in Deutschland für den Schutz vor dem Virus SARS‑​CoV19?

Anforderungen ergeben sich aus dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und der Baustellenverordnung (BauStellV):

  1. Die Arbeit ist so zu gestalten, dass eine Gefährdung für das Leben sowie die physische und die psychische Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird;
  2. Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen;
  3. bei den Maßnahmen sind der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen;
  4. Maßnahmen sind mit dem Ziel zu planen, Technik, Arbeitsorganisation, sonstige Arbeitsbedingungen, soziale Beziehungen und Einfluss der Umwelt auf den Arbeitsplatz sachgerecht zu verknüpfen;
  5. individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig zu anderen Maßnahmen;
  6. spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen sind zu berücksichtigen;
  7. den Beschäftigten sind geeignete Anweisungen zu erteilen.

Jedes Unternehmen muss seine Gefährdungsbeurteilung für die Baustelle an die aktuelle Lage zum Coronavirus anpassen. Es muss ein Verantwortlicher bestimmt werden, der die Entwicklungen verfolgt und die Anpassungen vornimmt. Bei Baustellen, für die ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo) bestellt wurde, ist dieser einzubeziehen. Abgesehen von Selbstverständlichkeiten in Zeiten von Corona (Anpassung von Hygienemaßnahmen usw.) bedeutet das folgendes:

  • In Bezug auf den Coronavirus sind die täglichen Hinweise und Empfehlungen des Robert‑​Koch‑​Instituts (RKI) zu berücksichtigen. Diese beziehen sich nicht speziell auf Baustellen, sondern zum Beispiel auf Veranstaltungen, den Einzelhandel usw.. Unternehmen müssen prüfen, ob und wie sie entsprechend auf Baustellen angewandt werden können.
  • Wo möglich sind Abstandsregelungen einzuführen (Baustellenbesprechungen, Laufwege, Arbeiten, Pausenzeiten, Dienstgänge usw.).
  • Bei Arbeiten, die in engerem Abstands ausgeführt werden müssen, ist zu prüfen, ob sie unabdingbar sind oder verschoben werden können. Bei diesen Arbeiten ist zu prüfen, ob persönliche Schutzausrüstungen (PSA) eingesetzt werden können. Dabei wird derzeit erwogen, auch PSA ohne CE‑​Zeichen einzusetzen (nach US‑​amerikanischem und japanischem Standard).
  • Besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen sind zu ermitteln und bei der Arbeitseinteilung zu berücksichtigen. Nach dem RKI sind dies insbesondere ältere Personen und Personen mit Vorerkrankungen. Allerdings sind auch jüngere Personen nach aktuellen Erkenntnissen von schweren Verläufen betroffen, wenngleich seltener mit tödlichem Ausgang.
  • Unternehmen müssen sich mit anderen Unternehmen auf derselben Baustelle abstimmen. Informationen über Gefährdungen und Maßnahmen sind wo nötig abzustimmen. Das gilt insbesondere im Fall der Feststellung einer SARS‑​CoV19‑Infektion eines Beschäftigten.
  • Es empfiehlt sich, möglichst Kontaktbücher zu führen. Darin sollte jede Person dokumentieren, wenn sie einen mindestens 15‑minütigen engeren Kontakt mit einem anderen hat.

Die Unternehmen stehen damit vor schwierigen Entscheidungen, die sie in eigener Verantwortung treffen müssen. Gerade auf Baustellen sind diese besonders schwierig umzusetzen. Gleichwohl sind stimmige Maßnahmen dazu nicht nur nach dem Arbeitsschutzrecht zwingend. Sie empfehlen sich auch, um eine behördliche Stilllegung der Baustelle zu vermeiden und zu verhindern, dass im Fall einer festgestellten Infektion mehr Arbeitskräfte als unbedingt nötig in Quarantäne müssen. Im Fall eines positiven Tests eines Mitarbeiters auf eine SARS‑​CoV19‑Infektion verfolgen die Gesundheitsämter die Kontaktkette zurück. Personen, die in den vergangenen 14 Tagen mindestens 15‑minütigen Face‑​to‑​Face‑​Kontakt mit dem Infizierten hatten, müssen sich in Quarantäne begeben. Wenn auf einer Baustelle keine ausreichenden Schutzmaßnahmen getroffen wurden oder eine Gefahr nicht auszuschließen ist, droht eine Stilllegung der gesamten Baustelle durch das Gesundheitsamt oder durch die Arbeitsschutzbehörde.

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