Mit diesem Newsletter berichten wir über Neues bei der Schriftform von Mietverträgen, beim sog. Bietungsfaktor und zur Verjährung des Anspruchs auf Stellung einer Bauhandwerkersicherung.
Ein Mietvertrag, der lediglich mündlich oder konkludent abgeschlossen ist, ist nach einer Laufzeit von einem Jahr jederzeit mit gesetzlicher Frist kündbar.
Soweit deshalb für eine der beiden Vertragsparteien eine konkrete Laufzeit des Mietvertrags von Bedeutung war, musste der Mietvertrag bis zum 31.12.2024 schriftlich abgeschlossen werden (§ 578 a. F. i. V. m. § 550 BGB).
Seit dem 01.01.2025 genügt für den Abschluss eines befristeten Gewerbemietvertrags mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr die Einhaltung der Textform. Für Altverträge, die vor dem 31.12.2024 geschlossen wurden, gilt bis Ende 2025 weiterhin die Schriftform.
Der Schriftform bedürfen alle wesentlichen Regelungen des Mietvertrags, wie beispielsweise Mietzins, Mietgegenstand und Nutzungszweck. Dies gilt auch für Nachträge, was dazu führt, dass Formfehler des Mietvertrags durch formvollendeten Nachtrag geheilt werden können. Aber Vorsicht: Ein nicht formwirksamer Nachtrag kann die Form sämtlicher vorangegangener Vereinbarungen zerstören, was zur Kündbarkeit des gesamten Vertragsverhältnisses führt.
Seit dem 01.01.2025 gilt § 550 BGB gemäß § 578 Abs. 1 n. F. mit der Maßgabe, dass die Textform als Formerfordernis beim Vertragsschluss genügt, soweit für die Vertragspartner eine konkrete Laufzeit des Mietvertrags von mehr als einem Jahr von Bedeutung ist.
Nach § 126b BGB ist die Textform gewahrt, wenn eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben wird. Klassische Beispiele sind die Kommunikation über E‑Mail aber auch über Messenger‑Dienste, wie WhatsApp oder Signal.
Auf den ersten Blick scheint es als könne diese Gesetzesänderung tatsächlich einen Beitrag zum Bürokratieabbau leisten und die Digitalisierung vorantreiben. Wegen der hohen Anforderungen – nämlich der Notwendigkeit einer Urkunde und der eigenhändigen Namensunterschrift – war die Schriftform oft Hemmnis im zügigen Rechtsverkehr.
Aber: Welche Voraussetzungen müssen gewahrt sein, um der Textform zu genügen? Genügt es, dass der Vermieter dem Vertragspartner eine E‑Mail zusendet, in deren Anhang sich der Vertrag befindet und der Vertragspartner zustimmt und unter Bezugnahme auf das Angebot antwortet? Oder ist es erforderlich, dass der Vertragspartner den Vertrag noch einmal anhängt und zurücksendet? Bedarf es möglicherweise sogar der Unterzeichnung des über E‑Mail versandten Vertrags?
Diese Fragen wurden vom Deutschen Mietgerichtstag im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens gestellt und veranlassten den Bundesrat zu folgender Stellungnahme:
„Für Verträge in elektronischer Form bestimmt § 126a Abs. 2 BGB, dass die Parteien gleichlautende Dokumente elektronisch signieren müssen. Für die Textform fehlt indes bisher eine diesbezügliche Regelung. Dies führt – worauf der Deutsche Mietgerichtstag in seiner Stellungnahme zu dem Referentenentwurf zutreffend hingewiesen hat – zu erheblicher Rechtsunsicherheit für die Beteiligten. So ist etwa unklar, ob – entsprechend der Rechtslage bei Schriftform und elektronischer Form – der gesamte Vertragsinhalt mit dem Angebot und der Annahme jeweils auf einem Datenträger (z. B. in einer E‑Mail, einer SMS, einer Messenger‑Nachricht) enthalten sein muss oder ob eine Bezugnahme ausreicht. Sollte eine Bezugnahme ausreichen, ist unklar, wie sie zu erfolgen hat. Abhilfe schaffen könnte eine Ergänzung des § 126b BGB.“
Die Bundesregierung sah jedoch keinen Anpassungsbedarf ihres Gesetzesentwurfs. Gleichsam konnte sie die berechtigten Zweifel auch nicht ausräumen. Es besteht damit im Bereich wirtschaftlich hochwichtiger Verträge eine enorme Rechtsunsicherheit. Auch das Problem des § 550 BGB, dass darin bestand, dass Schriftformmängel dazu genutzt wurden, einen unliebsamen Vertrag zu kündigen, ist weder behoben noch gelindert worden. Diese Problematik stellt sich nun lediglich im neuen Gewand des § 126b BGB, für den es – anders als bei der Schriftform – an konkretisierender Rechtsprechung gänzlich fehlt.
Die Gesetzesänderung führt zu mehr Problemen als sie beseitigen konnte und wird Vertragspartner vor große Herausforderungen stellen.
Paulina Bardenhagen
senior associate
attorney
(bardenhagen@redeker.de)
In der Ausgabe 1/2025 dieses Newsletters haben wir über die Entscheidung der VK Bund vom 27.09.2024 zur Zulässigkeit eines sog. Bietungsfaktors und zur Gewichtung von Zuschlagskriterien berichtet. Die VK Bund sah den Bietungsfaktor als zulässig an. Dieser Entscheidung setzte sich das OLG Düsseldorf in der Beschwerdeinstanz (Beschluss vom 16.04.2025, Verg 35/24) nunmehr entgegen:
Die Antragsgegnerin schrieb die Errichtung von Wohneinheiten aus und sah in ihrer Bekanntmachung u. a. folgende Unterkriterien des qualitativen Zuschlagskriteriums vor:
„- […] Verbesserung der Wärmedurchgangskoeffizienten für opake Bauteile; Gewichtung 2,5 %, inkl. Einführung eines Bietungsfaktors zwischen 1 und 0;
- […] Verbesserung der Wärmedurchgangskoeffizienten für transparente Bauteile; Gewichtung 2,5 %, inkl. Einführung eines Bietungsfaktors zwischen 1 und 0.“
Ferner teilte die Antragsgegnerin in den Vergabeunterlagen mit, dass die für die Verbesserung des Wärmedurchgangskoeffizienten jeweils ermittelten Punkte zusätzlich
„mit dem […] einzutragenden Bietungsfaktor (Zahl zwischen 1 und 0) multipliziert“
werden würden. Der Bieter könne damit den beiden Zuschlagskriterien eine von ihm gewollte Gewichtung geben. Für den Fall, dass die so angebotene Übererfüllung und somit das Leistungssoll aus den Bieterangaben bei der Bauausführung nicht erreicht werde,
„wird eine Abschöpfung des im Vergabeverfahren erlangten Bietungsvorteils vertraglich vereinbart“.
Bieter sollen damit möglichst realistisch angeben, welche Verbesserung der Wärmedurchgangskoeffizienten sie erreichen können. Durch die Angabe des Bietungsfaktors können die Bieter das Risiko steuern, die angebotene Verbesserung in der Ausführungsphase möglicherweise nicht zu erreichen. Je höher der Bietungsfaktor gesetzt wird, desto mehr Wertungspunkte kann ein Bieter im Vergabeverfahren erreichen, desto höher ist aber auch das Risiko einer vertraglichen Sanktionierung im Falle eines Zurückbleibens hinter der angebotenen Verbesserung der Wärmedurchgangskoeffizienten. Die Sanktionierung dient in einem solchen Fall der Abschöpfung des erlangten Vorteils in der Angebotswertung.
Die VK Bund erachtete diesen Bietungsfaktor in ihrem Beschluss vom 27.09.2024 als zulässig. Die wesentlichen Erwägungen haben wir bereits besprochen.
Das OLG Düsseldorf folgt diesen Erwägungen nicht:
Nach dem Beschluss vom 16.04.2025 verstößt der Bietungsfaktor gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 97 Abs. 2 GWB) – egal ob er eine variable Gewichtung des jeweiligen Zuschlagskriteriums festlegt oder eine eigenständige Variable der Wertungsmethode darstellt.
So ist es – im Falle einer variablen Gewichtung des jeweiligen Zuschlagskriteriums – unzulässig, innerhalb derselben Gewichtungs‑Spanne (hier von 0%‑2,5%) auf verschiedene Angebote unterschiedliche Gewichtungsprozentsätze anzuwenden. Die Verwendung des Bietungsfaktors würde jedoch zu derartig verschiedenen Gewichtungen führen.
Sollte es sich um eine eigenständige Variable der Bewertungsmethode handeln, so ist dies nach Ansicht des OLG Düsseldorf nicht mit dem Transparenz- und Gleichbehandlungsgrundsatz zu vereinbaren. Schließlich ist der Bietungsfaktor ein reiner Berechnungsfaktor. Er kann dazu führen, dass gleiche Angebote in Bezug auf die Verbesserung der Wärmedurchgangskoeffizienten im Ergebnis unterschiedliche Wertungspunkte erreichen. Das OLG Düsseldorf betont insofern, dass die Wertung der Angebote alleinige Sache des öffentlichen Auftraggebers ist. Dieser Grundsatz würde unterlaufen, wenn
„es dem Bieter überlassen bleibt, eine Variable der mathematischen Umrechnung eigenständig mit der Folge zu bestimmen, dass das von dem Auftraggeber gefundene Wertungsergebnis abgeändert wird“.
Wird der Bietungsfaktor überdies als
„Gradmesser zur Bewertung des Leistungsversprechens im Rahmen der vom öffentlichen Auftraggeber vorzunehmenden Prognose über die Wahrscheinlichkeit der Erfüllung dieses Versprechens“
eingesetzt, kann diese Prognose nicht dem Bieter überlassen werden. Es ist nach Auffassung des OLG Düsseldorf allein Sache des Auftraggebers zu beurteilen, ob der Bieter sein Leistungsversprechen wird erfüllen können. Dabei darf sich ein öffentlicher Auftraggeber grundsätzlich darauf verlassen, dass die Bieter ihre vertraglichen Zusagen erfüllen werden. Sollten sich gegenteilige Anhaltspunkte ergeben, müsste der Auftraggeber die Erfüllbarkeit des Versprechens aufklären und ggf. das Angebot ausschließen. Würde durch den Bietungsfaktor tatsächlich die selbst eingeschätzte Erfüllungswahrscheinlichkeit zum Ausdruck gebracht, dürfte der Auftraggeber einen geringeren Bietungsfaktor als 1 nicht ohne weiteres hinnehmen, da die Leistungsfähigkeit zweifelhaft wäre.
Das OLG Düsseldorf schiebt dem Versuch, die Zuschlagskriterien (besonders) innovativ zu gestalten, den Riegel vor.
Die bisher offenen Fragen zur praktischen Umsetzung des sog. Bietungsfaktors in der Vertragsgestaltung sind damit wohl beantwortet: Kein Bietungsfaktor = keine weiteren Fragen.
Dem Bieter wird damit eine Einflussmöglichkeit auf die Gewichtung von Zuschlagskriterien genommen. Gleichzeitig bestätigt die Entscheidung des OLG Düsseldorf jedoch, dass es für Bieter vielversprechend sein kann, unbekannte bzw. neue Zuschlagskriterien genau zu hinterfragen.
Öffentliche Auftraggeber hingegen werden einmal mehr vor die Frage gestellt, wie viel „Innovation“ ihre Zuschlagskriterien vertragen. Doch auch nach dieser Entscheidung verbleibt ihnen bei der Konzeption der Zuschlagskriterien weiterhin ein weiter Entscheidungsspielraum, der genutzt werden kann.
Sarah‑Maria Gerber
senior associate
attorney
(gerber@redeker.de)
Paul Lieber
senior associate
attorney
(lieber@redeker.de)
Wann beginnt eigentlich die Verjährung des Anspruchs auf Stellung einer Bauhandwerkersicherung nach § 650f Abs. 1 Satz 1 BGB? Nachdem der BGH diese Frage in einer Entscheidung aus dem Jahr 2021 (Urteil vom 25.03.2021, VII ZR 94/20) noch offenlassen konnte, musste er sie in einem aktuellen Urteil nunmehr entscheiden:
Die B (Beklagte) beauftragt die K (Klägerin) mit Generalplanervertrag vom 12.10.2015 mit der Erbringung von Planungsleistungen. K forderte B am 15.10.2018 zur Stellung einer Bauhandwerkersicherung nach § 648a Abs. 1 Satz 1 BGB (a. F., heute § 650f Abs. 1 Satz 1 BGB) in Höhe von 1.443.590,21 € auf. Am 14.06.2021 legte die K ihre Schlussrechnung und forderte die B zur Stellung einer Bauhandwerkersicherung in Höhe von insgesamt 3.594.000,00 € auf. Die B stellte weder die Sicherheitsleistung noch leistete sie Zahlungen auf die Schlussrechnung. Mit Klage, bei Gericht eingegangen am 25.11.2021 verlangt die K Stellung einer Bauhandwerkersicherung in Höhe von 4.318.313,55 €. B erhebt die Einrede der Verjährung.
Zu Recht?
Es ist zu unterstellen, dass K ein Anspruch auf Sicherheitsleistung (inkl. 10 Prozent für Nebenforderungen) in Höhe von maximal diesen 4.318.313,55 € zusteht.
Der BGH hat den Fall dahingehend entschieden, dass die K gegen B nur einen Anspruch auf Bauhandwerkersicherung in Höhe von nur 2.874.723,34 € hat, der Anspruch also in Höhe von 1.443.590,21 € verjährt ist.
Grund dafür ist, dass die dreijährige Verjährungsfrist (§ 195 BGB) des Anspruchs nach § 650f Abs. 1 Satz 1 BGB taggenau mit dem Verlangen des Unternehmers nach Sicherheit beginnt, dann aber Verjährung immer nur in der jeweils geforderten Sicherheitshöhe eintritt.
Den taggenauen Beginn der Verjährungsfrist leitet der BGH aus einer analogen Anwendung der §§ 604 Abs. 5 (Rückgabeanspruch des Verleihers gegen den Entleiher), 695 Satz 2 (Rückforderungsrecht des Hinterlegers), 696 Satz 3 BGB (Rücknahmeanspruch des Verwahrers), die jeweils einen taggenauen Verjährungsbeginn vorsehen, auf den Anspruch aus § 650f Abs. 1 Satz 1 BGB her.
Die vergleichbare Interessenlage ergibt sich dabei insbesondere daraus, dass es sich bei allen vorgenannten Ansprüchen um sogenannte verhaltene Ansprüche handelt. Verhaltene Ansprüche sind durch folgende drei Merkmale gekennzeichnet:
Dies trifft auch auf den Anspruch auf Stellung einer Bauhandwerkersicherung zu, wie der BGH bereits 2021 (s. o.) entschieden hat. Damals hat er auch bereits klargestellt, dass die Verjährungsfrist des Anspruchs nicht vor dem Verlangen nach Sicherheit zu laufen beginnt.
Auf diese „verhaltenen Ansprüche“ passt die Regelung des § 199 Abs. 1 BGB nicht, denn diese knüpft in § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB maßgeblich an die „Entstehung“ des Anspruchs an. Entstanden in diesem Sinne ist ein Anspruch, wenn er vom Gläubiger im Wege der Klage geltend gemacht werden kann. Voraussetzung dafür ist grundsätzlich die Fälligkeit, die dem Gläubiger im Falle eines Leistungsanspruchs die Möglichkeit einer Leistungsklage verschafft. Für verhaltene Ansprüche bedeutet dies, dass zwar die Erfüllbarkeit der Forderung von der Geltendmachung durch den Gläubiger abhängt, nicht aber die Entstehung iSd § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB bzw. die Fälligkeit des Anspruchs. Kurzum: Verhaltene Ansprüche entstehen iSd § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB bereits mit Vertragsschluss.
Dieses Ergebnis hat der Gesetzgeber für den Leihvertrag jedoch als absurd bezeichnet. Es würde bedeuten, dass eine auf unbestimmte Zeit verliehene Sache nach Ablauf von drei Jahren, bezogen auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses, nicht mehr zurückgefordert werden könnte. Das kann tatsächlich nicht sein.
Mit Schaffung von §§ 604 Abs. 5, 695 Satz 2, 696 Satz 3 BGB hat der Gesetzgeber daher den Beginn der Verjährung der von ihm als „verhalten“ identifizierten Ansprüche geregelt, nicht aber deren Entstehung iSd § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Das lässt sich auch daran erkennen, dass die Regelungen in §§ 604 Abs. 5, 695 Satz 2, 696 Satz 3 BGB nicht erforderlich gewesen wären, wenn die Geltendmachung des verhaltenen Anspruchs bereits Tatbestandsmerkmal der Entstehung des Anspruchs iSd § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB gewesen wäre.
Diese Erwägungen lassen sich nach dem BGH auf den – ebenfalls verhaltenen – Anspruch aus § 650f Abs. 1 Satz 1 BGB übertragen.
Aus der so ermittelten vergleichbaren Interessenlage schließt der BGH sodann auf eine planwidrige Regelungslücke: Ein unterschiedlicher Verjährungsbeginn für die Ansprüche nach §§ 604 Abs. 5, 695 Satz 2, 696 Satz 3 BGB einerseits und für den Anspruch auf Bauhandwerkersicherung nach § 650f Abs. 1 Satz 1 BGB andererseits entspricht nicht dem Willen des Gesetzgebers.
Aufgrund der vorgenannten Erwägungen ist daher am 25.11.2021 grundsätzlich Verjährung eingetreten, nach der Entscheidung des BGH jedoch nicht in voller Höhe, sondern nur in Höhe des Verlangens vom 15.10.2021. Die Verjährung beginnt mithin immer nur in der jeweils geforderten Sicherheitshöhe. Dies folgert der BGH überzeugend daraus, dass anderenfalls – soweit die Verjährung des Anspruchs also in voller Höhe einheitlich mit dem ersten Sicherungsverlangen beginnen würde – Zusatzvergütungen, die erst drei Jahre nach dem ersten Sicherungsverlangen entstehen, nicht mehr sicherbar wären. Zudem ergibt sich nach der Entscheidung des BGH auch aus der Rechtsnatur des Anspruchs als verhaltener Anspruch: Nicht nur das „Ob“, sondern auch die Höhe der Sicherheit stehe im Belieben des Unternehmers. Der Unternehmer soll zudem auch nicht alleine wegen der drohenden Verjährung gehalten sein, den Anspruch nach § 650f Abs. 1 Satz 1 BGB in voller Höhe geltend zu machen, denn soweit er zu einem bestimmten Zeitpunkt die Sicherheit nicht in voller Höhe fordert, hat er dafür zumeist gute Gründe.
Die Rechtsnatur des Anspruchs auf Stellung einer Bauhandwerkersicherung nach § 650f Abs. 1 Satz 1 BGB als verhaltener Anspruch führt dazu, dass Verjährungsfragen grundsätzlich erst mit dem erstmaligen Verlangen des Unternehmers nach Sicherheit überhaupt in Betracht zu ziehen sind. Sobald aber Sicherheit erstmals verlangt wurde, läuft in analoger Anwendung der §§ 604 Abs. 5, 695 Satz 2, 696 Satz 3 BGB die durchaus unübliche taggenaue Verjährungsfrist. Hier sollte genau hingeschaut werden, um böse Überraschungen zu vermeiden.
Andreas Bahr
associate
attorney
(bahr@redeker.de)
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