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Regressfähigkeit von Unternehmensbußgeldern

Die Leitungsorgane von Aktiengesellschaft und GmbH haften nach § 93 Abs. 2 Satz 1 AktG bzw. § 43 Abs. 2 GmbHG gegenüber der Gesellschaft für Schäden, die der Gesellschaft durch ein pflichtwidriges Verhalten entstanden sind. Wird gegen die Gesellschaft infolge eines pflichtwidrigen Verhaltens eine Geldbuße verhängt, liegt ein Regress im Wege des Schadensersatzes nahe. Es stellt sich indessen die Frage, ob die Schadensverlagerung durch die wirtschaftliche Weiterleitung auf das Leitungsorgan den Sanktionszwecken des Bußgeldrechts zuwiderläuft. Dies gilt umso mehr, wenn der wirtschaftliche Schaden beim Eingreifen einer D&O‑​Versicherung weder von der Gesellschaft noch dem sich pflichtwidrig verhaltenen Organmitglied getragen wird. Der 31. Zivilsenat des OLG Frankfurt hat in seiner Entscheidung (OLG Frankfurt v. 21.10.2025 – 31 U 3/25) zur dieser Frage Stellung genommen.

I. Zum Sachverhalt

Die Klägerin, eine börsennotierte Aktiengesellschaft, hat nach § 115 Abs. 1 Satz 1 WpHG für die ersten sechs Monate eines jeden Geschäftsjahres einen Halbjahresbericht zu erstellen. Der Beklagte war im Zeitpunkt der Veröffentlichung des Halbjahresberichts 2018 alleiniges Vorstandsmitglied der Klägerin. Der Halbjahresbericht 2018 enthielt keine den Vorgaben der §§ 264 Abs. 2 Satz 3, 289 Abs. 1 Satz 5 HGB entsprechende Erklärung, den sog. Bilanz und Lageberichtseid. Nach Anhörung und Stellungnahme der Klägerin setzte die BaFin wegen des fehlenden Bilanzeides eine Geldbuße i. H. v. 290.000 Euro nebst Gebühren und Auslagen fest. Nach der Überweisung an die BaFin hat die Klägerin den Beklagten als ehemaliges Vorstandsmitglied in Höhe des Gesamtbetrages von 297.503,50 Euro sowie weiterer 16.184,00 Euro Rechtsanwaltskosten gemäß § 93 Abs. 2 Satz 1 AktG auf Schadensersatz in Anspruch genommen.

II. Entscheidung des OLG Frankfurt a. M.

Das LG Frankfurt hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben und der Klägerin gemäß § 93 Abs. 2 Satz 1 AktG einen Schadensersatzanspruch i. H. v. 297.503,50 Euro zugesprochen. Das OLG Frankfurt hat diese Entscheidung dem Grunde nach bestätigt und lediglich die Ersatzfähigkeit einzelner Schadenspositionen abweichend beurteilt.

Nach Ansicht des OLG Frankfurt a. M. ist das der Klägerin auferlegte Bußgeld regressfähig. Dass ein Leitungsorgan für Bußgelder hafte, die gegen die Gesellschaft verhängt wurden, ergebe sich nicht nur aus dem Wortlaut von § 93 Abs. 2 Satz 1 AktG, sondern auch aus dem Sinn und Zweck der Norm. Die Organhaftung nach § 93 Abs. 2 Satz 1 AktG solle Schäden der Gesellschaft ausgleichen, die ihr durch die Pflichtverletzung ihrer Vorstandsmitglieder entstanden sind, und der Entstehung solcher Schäden durch eine Steuerung des Verhaltens der Vorstandsmitglieder vorbeugen. Die drohende persönliche Inanspruchnahme des Vorstandsmitglieds halte zu größerer Sorgfalt an und trage auf diese Weise zur Verhinderung von Gesetzesverstößen bei.

1. Keine teleologische Reduktion erforderlich

Eine einschränkende Auslegung von § 93 Abs. 2 Satz 1 AktG im Wege der teleologischen Reduktion wegen der einschlägigen bußgeldrechtlichen Regelungen der § 120 Abs. 12 Nr. 5, Abs. 17 WpHG, § 30 OWiG komme nicht in Betracht. Das eine mögliche teleologische Reduktion von § 93 Abs. 2 Satz 1 AktG, § 43 Abs. 2 GmbHG im Wesentlichen tragende Argument der Vereitelung des Zwecks der Unternehmensbuße im Falle einer zivilrechtlichen Schadensersatzhaftung der Leitungsorgane verfängt nach Ansicht des OLG Frankfurt nicht. Weder der Straf- und Präventionscharakter der auf § 120 Abs. 12 Nr. 5 WpHG beruhenden finanzaufsichtsrechtlichen Verbandsgeldbuße noch der Umstand, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen habe, neben dem Organ auch das Unternehmen zu sanktionieren, spreche gegen eine Regressierbarkeit des gegen das Unternehmen verhängten Bußgeldes.

Insoweit schließt sich das OLG Frankfurt der jüngst getroffenen Positionierung des Kartellsenats des BGH (EuGH‑​Vorlage v. 11.02.2025 – KZR 74/23) an (vgl. Newsletter‑​Ausgabe 2 2025). Zwar müsse derjenige, der eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen hat, die gegen ihn verhängte Sanktion nach deren Sinn und Zweck in eigener Person tragen und damit auch eine ihm auferlegte Geldstrafe oder ‑buße aus seinem eigenen Vermögen aufbringen. Dies allein schließe nach höchstrichterlicher Rechtsprechung einen Anspruch gegen einen anderen auf Ersatz für einen solchen Vermögensnachteil jedoch nicht aus. Es bestünde gerade kein von der Rechtsordnung missbilligter Wertungswiderspruch, wenn eine staatliche Sanktion nach zivilrechtlichen Vorschriften zulässig „abgewälzt“ werde. Dem Sanktionszweck sei bereits durch die Verhängung und Bezahlung einer Geldstrafe oder einer Geldbuße Genüge getan. Die Frage des Ersatzanspruchs richte sich allein danach, ob sich ein solcher aus den allgemeinen Regeln des bürgerlichen Rechts ergibt.

Dass die BaFin eine Geldbuße unter Zugrundelegung eines anderen Bußgeldrahmens direkt gegen das Organ hätte verhängen können (§ 120 Abs. 17 Satz 1 WpHG), dessen Höhe von anderen Zumessungskriterien abhänge, führe zu keinem anderen Ergebnis. Die Existenz unterschiedlicher Bußgeldrahmen und Zumessungskriterien stelle eine unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes getroffene straf- und ordnungswidrigkeitsrechtliche Erwägung dar. Diese sanktionsrechtlichen Erwägungen ließen indes keine planwidrige Regelungslücke in den zivilrechtlichen Vorschriften über die Organhaftung oder einen auf die zivilrechtliche Ordnung erstreckenden Regelungsplan des Gesetzgebers, der die Regressfähigkeit des Schadens ausschließt, erkennen.

2. Ahndungszweck wird nicht vereitelt

Die zivilrechtlichen Vorschriften über die Organhaftung und das straf- und ordnungswidrigkeitsrechtliche Sanktionssystem stünden als Regelungsbereiche abgegrenzt und gleichrangig nebeneinander, wie es durch das Sanktionssystem des § 120 WpHG und den zivilrechtlichen Regressanspruch nach § 93 Abs. 2 AktG zum Ausdruck komme. Da sich die Voraussetzungen der Bußgeldverantwortlichkeit eines Unternehmens von denjenigen einer Regresshaftung eines Vorstandsmitglieds unterscheiden, komme die Möglichkeit der Weiterreichung einer Verbandsgeldbuße nur in Betracht, wenn das Vorstandsmitglied den Bußgeldtatbestand nach den Maßstäben von § 93 Abs. 2 Satz 1 AktG adäquat‑​kausal, pflichtwidrig und schulhaft verwirklicht hat.

Die Möglichkeit der Weiterreichung der Verbandsgeldbuße an das Organ vereitle auch nicht den Ahndungszweck, weil selbst bei Vorliegen der Regressvoraussetzungen ein wirksamer und abschreckender Bußgeldbetrag bei dem Unternehmen verbleiben könne. In Abhängigkeit von den Umständen des Einzelfalls wird sich das Unternehmen wegen beschränkter Deckungssummen der abgeschlossenen D&O‑​Versicherung und der darin vereinbarten Haftungsausschlüsse sowie in Anbetracht einer begrenzten persönlichen Leistungsfähigkeit des Organs möglicherweise nur teilweise entlasten können. Die Präventionsfunktion von § 120 Abs. 12 Nr. 5 WpHG stehe der Möglichkeit, ein Vorstandsmitglied in Regress zu nehmen, ebenfalls nicht entgegen. Mit der Möglichkeit eines Bußgeldregresses würde das Vorstandsmitglied, das u. a. für die ordnungsgemäße Zurverfügungstellung des Halbjahresfinanzberichts verantwortlich ist, dem Präventionsziel entsprechend zu einer größeren Sorgfalt bei der Einhaltung der Verhaltensnormen angehalten. Der Bußgeldregress setzte daher Anreize für ein gesetzestreues Verhalten und stelle dem Unternehmen zugleich ein gesellschaftsrechtliches Disziplinarinstrument zur Verfügung.

IV. Ausblick

In der Literatur und der Rechtsprechung ist umstritten, ob die Weiterreichung einer Verbandsgeldbuße an das Organ im Wege der zivilrechtlichen Schadensersatzhaftung der Leitungsorgane gemäß § 93 Abs. 2 Satz 1 AktG, § 43 Abs. 2 GmbHG unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der bußgeldrechtlichen Sanktionsnorm zulässig ist. In der Praxis muss derzeit von der Regressfähigkeit von gegen die Gesellschaft verhängten Geldbußen ausgegangen werden – gleichgültig aus welchem Rechtsgebiet sie kommen. Das OLG Frankfurt hat dies mit der Übertragung der Ansicht des Kartellsenats des BGH auf einen außerhalb des Kartellrechts liegenden Sachverhalt zum Ausdruck gebracht.

Im Lichte der „ARAG/​Garmenbeck“‑Grundsätze bedeutet dies für den Aufsichtsrat oder sonstige für die Anspruchsprüfung und ‑verfolgung zuständigen Organe, dass gegen die Gesellschaft verhängte Geldbußen grundsätzlich an sich pflichtwidrig verhaltene Organmitglieder im Wege der Schadensersatzhaftung nach § 93 Abs. 2 Satz 1 AktG, § 43 Abs. 2 GmbHG weitergereicht werden müssen. Ob die Ansprüche wirtschaftlich realisierbar sind, hängt im Falle des Bestehens einer D&O‑​Versicherung maßgeblich vom Verschuldensgrad ab. In dem vom Kartellsenat des BGH zu beurteilenden Sachverhalt handelte das beklagte Vorstandsmitglied vorsätzlich, so dass ein Freistellungsanspruch gegen den D&O‑​Versicherer ausgeschlossen gewesen sein dürfte. Im Fall des OLG Frankfurt handelte das beklagte Vorstandsmitglied lediglich fährlässig.

Die gegen die Entscheidung des OLG Frankfurt eingelegte Revision ist beim II. Zivilsenat des BGH anhängig (II ZR 163/25). Damit wird (endlich) der für das Gesellschaftsrecht zuständige Zivilsenat mit der Frage der Regressfähigkeit von Bußgeldern im Wege der zivilrechtlichen Organhaftung befasst. Ob sich der II. Zivilsenat der Sichtweise des Kartellsenats anschließt, bleibt abzuwarten.

Die Unternehmensverteidigung wird bei einem Abschluss von Bußgeldverfahren im Blick haben müssen, inwieweit ein Unternehmensbußgeld auf fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten der Leitungsperson gestützt ist. Im Falle von Fahrlässigkeit bestehen bessere Aussichten auf einen Anspruch gegenüber einer D&O‑​Versicherung. Ist ein Bußgeld in einen Ahndungs- und in einen Abschöpfungsanteil (§ 30 Abs. 3 OWiG i. V. m. § 17 Abs. 4 OWiG) unterteilt, ist die Regressierung mit Blick auf den Ahndungsanteil nach Maßgabe der vorstehenden Rechtsprechung anerkannt. Bei dem Abschöpfungsanteil wird dies in der Literatur verneint, da die Abschöpfung lediglich nach dem Nettoprinzip die durch eine Tat erlangten Zuwächse entzieht, die keinen regressierungsfähigen Schadensposten darstellen.

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