In der Unternehmenskrise rückt der Aufsichtsrat in eine Schlüsselrolle, die über seine übliche Kontrollfunktion hinausgeht. Ob bei der frühzeitigen Erkennung existenzbedrohender Risiken, der Auswahl passgenauer Sanierungsinstrumente oder der Begleitung komplexer Restrukturierungsprozesse – Pflichten, Erwartungen und Haftungsrisiken für den Aufsichtsrat erhöhen sich signifikant. Dieser Newsletter bietet einen kompakten Überblick über die gesetzlichen Pflichten des Aufsichtsrats in Krisensituationen, stellt konkrete Handlungsoptionen in verschiedenen Eskalationsstufen dar und gibt praxisnahe Empfehlungen, um rechtliche Risiken zu minimieren und die nachhaltige Fortführung des Unternehmens zu gewährleisten.
Eine Unternehmenskrise stellt eine ernstzunehmende Bedrohung für den Fortbestand eines Unternehmens dar, die ohne rechtzeitiges und zielgerichtetes Gegensteuern letztlich in die Insolvenz führen kann. Üblicherweise lassen sich dabei verschiedene Krisenphasen unterscheiden:
1. Strategiekrise: Erkennbar durch fehlende Innovationen bzw. ein veraltetes Geschäftsmodell, die sich häufig in ersten Warnsignalen wie Marktanteilsverlusten manifestieren.
2. Erfolgskrise: Gekennzeichnet durch rückläufige Umsätze, sinkende Rentabilität und drohende Verletzungen von Finanzkennzahlen (Covenants).
3. Liquiditätskrise: Deutlich durch Zahlungsausfälle und offene Rechnungen, welche eine akute Insolvenzgefahr anzeigen.
Idealerweise entwickelt sich aus verschlechterten Rahmenbedingungen erst keine Unternehmenskrise. Ein wesentlicher Baustein zur Krisenvermeidung ist ein im Unternehmen etabliertes Risikofrüherkennungssystem, das nicht nur Risiken erfasst, sondern aktiv zur frühzeitigen Identifikation existenzbedrohender Entwicklungen beiträgt. Dieses System ist keine bloße Empfehlung, sondern eine rechtliche Verpflichtung.
§ 1 Abs. 1 S. 1–2 StaRUG verpflichtet die Geschäftsleitung rechtsformübergreifend, fortlaufend die wirtschaftliche Lage zu überwachen und Entwicklungen, die den Fortbestand der Gesellschaft gefährden könnten, frühzeitig zu erkennen. Erkennt sie solche Risiken, muss sie unverzüglich geeignete Gegenmaßnahmen ergreifen und den Aufsichtsrat als Überwachungsorgan umgehend und umfassend informieren.
Obwohl § 1 Abs. 1 S. 1–2 StaRUG primär die Geschäftsleitung adressiert, leiten sich daraus mittelbar konkrete Überwachungs- und Kontrollpflichten für den Aufsichtsrat ab (vgl. auch Bauer GmbH‑Krise, 7. Aufl. 2022, Rn. 26; Hommelhoff/Hopt/Leyens Unternehmensführung‑HdB/Thole, 1. Aufl. 2024, § 48 Rn. 11.):
Durch eine konsequente und proaktive Ausübung dieser Pflichten kann der Aufsichtsrat seine rechtliche Verantwortung erfüllen und einen wesentlichen Beitrag zur nachhaltigen Sicherung des Unternehmens leisten.
Die Empfehlungen des IDW S 16 können dabei als Grundlage für die Bewertung des Krisenfrüherkennungssystems genutzt werden.
Wenn das Krisenfrüherkennungssystem versagt und sich die Krise manifestiert, verschärfen sich die Anforderungen an den Aufsichtsrat. Wird der Aufsichtsrat jetzt nicht aktiv, riskiert er nicht nur den Fortbestand des Unternehmens, sondern auch eine persönliche Haftung.
Nach § 111 AktG ist der Aufsichtsrat jederzeit verpflichtet, die Geschäftsführung zu überwachen. In der Unternehmenskrise gilt dabei ein erhöhter Sorgfaltsmaßstab (Backhaus/Tielmann/Kruchen, 2. Aufl. 2023, AktG § 111 Rn. 333; BeckHdB GmbH/Rieser, 6. Aufl. 2021, § 17 Rn. 173.):
Ein geeigneter Ansatz zur Einordnung der Aufsichtsratsaufgaben in der Krise ist das nachfolgende Stufen‑Modell (Vgl. auch BeckHdB GmbH/Rieser, 6. Aufl. 2021, § 17 Rn. 173):
In der Normallage befindet sich das Unternehmen im normalen Geschäftsgang. Die Überwachung beschränkt sich auf eine begleitende Kontrolle der Geschäftsleitung ohne vertiefte Eingriffe.
In der Strategiekrise als Frühwarnkrise treten erste Anzeichen einer möglichen Fehlentwicklung auf. Die Überwachung bleibt begleitend, wird jedoch um ein kritisches Hinterfragen der strategischen Ausrichtung und der langfristigen Planung der Geschäftsleitung ergänzt.
Bei einer Verschlechterung der Ertragslage liegt eine akute Krise vor. In dieser Phase erfolgt eine unterstützende Überwachung, bei der von der Geschäftsleitung klare und konkrete Maßnahmen zur Ergebnisverbesserung eingefordert werden.
In der Liquiditätskrise besteht eine akute Insolvenzgefahr. Die Überwachung geht in eine gestaltende Rolle über, die eine enge Einbindung in Sanierungsmaßnahmen umfasst. Zudem können Zustimmungsvorbehalte eingeführt sowie Personalentscheidungen aktiv beeinflusst oder getroffen werden.
Das Informationsrecht des Aufsichtsrats gegenüber dem Vorstand ist von zentraler Bedeutung in der Krise: der Aufsichtsrat sollte sich möglichst proaktiv und umfassend informieren (Graewe/Annweiler, NZI 2020, 662). Die Business Judgment Rule schützt nur, wer auf Basis angemessener Informationen entscheidet. In solchen Situation ist daher zu empfehlen:
Die reguläre Sitzungsfrequenz reicht in der Krise meist nicht aus. Der Aufsichtsrat muss reaktionsfähig und eng angebunden sein. Empfehlenswert sind daher:
Zur Risikobegrenzung kann der Aufsichtsrat verlangen, dass bestimmte Geschäfte zustimmungspflichtig werden – etwa:
Ziel dabei ist es, die Kontrolle über kritische Entscheidungen zu behalten.
Unsicherheiten in der Krise sind keine Seltenheit – aber auch keine Entschuldigung. In kritischen Lagen ist die Einbindung externer Berater (z. B. Restrukturierungsexperten, Juristen, Wirtschaftsprüfer) nicht nur sinnvoll, sondern haftungsvermeidend. Hier ist die Empfehlung:
In der Krise ist auch die Eignung der Geschäftsleitung kritisch zu hinterfragen. Der Aufsichtsrat darf und muss handeln, wenn Zweifel an der Krisenkompetenz des Vorstands bestehen. Zu erwägen sind Maßnahmen wie:
Die wichtigste Aufgabe des Aufsichtsrats in der Krise ist, sicherzustellen, dass die Geschäftsleitung ihren insolvenzrechtlichen Insolvenzantragspflichten nach § 15a InsO rechtzeitig nachkommt. Eine Untätigkeit oder Verzögerung kann und wird regelmäßig zu eigener umfangreicher Haftung führen.
Die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags (§ 15a InsO) trifft insbesondere juristische Personen (z. B. GmbH, AG) sowie Personenhandelsgesellschaften ohne natürliche haftende Gesellschafter (z. B. GmbH & Co. KG). Maßgeblich sind zwei Insolvenzgründe:
Dabei darf die Frist regelmäßig nicht bis zum Ende ausgeschöpft werden. Bei drohender Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) bleibt der Antrag fakultativ. Antragspflichtig ist das jeweilige gesetzliche Vertretungsorgan.
Den Aufsichtsrat trifft in der Insolvenzreifephase eine erhöhte Überwachungspflicht. Er hat zu prüfen, ob der Vorstand bzw. die Geschäftsleitung den insolvenzrechtlichen Pflichten (v. a. Antragspflicht) nachkommt.
Wenn ein Unternehmen in die Krise gerät, beginnt ein kritischer Abschnitt, der nicht nur das operative Geschäft betrifft, sondern auch den Aufsichtsrat vor neue rechtliche und strategische Herausforderungen stellt. Aus unserer Praxis zeigt sich: Wer frühzeitig die richtigen Sanierungsinstrumente kennt und einsetzt, wahrt Handlungsfähigkeit – und vermeidet Haftungsrisiken. In der Krise kommen regelmäßig die nachfolgenden Sanierungsinstrumente in Betracht.
Das StaRUG ist ein starkes Instrument zur Sanierung ohne Insolvenzverfahren, bei drohender Zahlungsunfähigkeit. Unternehmen können Werkzeuge für eine vereinfachte Restrukturierung nutzen – leise, schnell und ohne Imageschaden.
Ist die Insolvenz nicht mehr vermeidbar, ermöglicht der Insolvenzplan einen strukturierten Neuanfang – oft effizienter und flexibler als befürchtet. Selbst gesellschaftsrechtliche Veränderungen können darin gegen den Willen der (Mehrheits‑)Gesellschafter durchgesetzt werden.
In den speziellen Formen des (vorläufigen) Insolvenzverfahrens „Eigenverwaltung“ und „Schutzschirmverfahren“ bleibt die Geschäftsführung trotz Insolvenzverfahren operativ im Amt.
In der Phase drohender Zahlungsunfähigkeit besteht kein Zwang zur Insolvenzantragstellung – wohl aber eine Option ins Insolvenzverfahren zu gehen oder Maßnahmen des STARUG zu nutzen.
Die Mitglieder des Aufsichtsrats haften für Pflichtverletzungen, die sie in einer Krisensituation begehen, gemäß § 52 Abs. 1 GmbHG, § 93 Abs. 2 AktG und § 116 S. 1 AktG der Gesellschafter als Gesamtschuldner für den entstandenen Schaden. Dies gilt insbesondere dann, wenn sie ihre verstärkten Pflichten zur Überwachung der Geschäftsführung verletzen.
Darüber hinaus können Aufsichtsratsmitglieder sich wegen Anstiftung oder Beihilfe zur Insolvenzverschleppung strafbar machen (vgl. § 15a Abs. 3 InsO).
Erkennt der Aufsichtsrat die Krise des Unternehmens, unterlässt es jedoch, zu verhindern, dass die Geschäftsleitung trotz Insolvenzreife unzulässige Zahlungen tätigt, kann er als mittelbarer Veranlasser oder Mitverantwortlicher für diese Handlungen haften (s. § 15b InsO).
Für Aufsichtsratsmitglieder in einem fakultativen Aufsichtsrat (also bei einer nicht zwingend vorgesehenen Aufsichtsratsstruktur) können jedoch Haftungsprivilegien greifen, die die Haftung unter bestimmten Umständen mildern/ ausschließen (vgl. BGH, Az. II ZR 78/09, NZG 2010, 1186; Kayser/Thole/Kleindiek InsO, 11. Aufl. 2023, InsO § 15b Rn 98; Münch. Hdb. d. GesR/Jungmann, Bd. 9, 6. Aufl. 2021, GmbHG, § 53 Rn 143; Bitter, ZIP 2021, 321, 322.).
Dr Cathrin Brünkmans
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