Steigende Insolvenzzahlen bei Gewerbemietern machen frühzeitige Vorsorge und eine sorgfältige Vertragsgestaltung für Immobilienvermieter zunehmend wichtig. In der Insolvenz gelten zahlreiche Sonderregelungen, die die Rechtsposition des Vermieters erheblich begrenzen können. Eingeschränkte Kündigungsmöglichkeiten, nur begrenzt durchsetzbare Forderungen und nicht selten unzureichende Sicherheiten verlagern wesentliche Risiken auf den Vermieter. Hinzu treten Anfechtungsrisiken, die auch bereits vereinnahmte Zahlungen erfassen können. Hintergrund ist der insolvenzrechtliche Leitgedanke, die Gläubiger in ihrer Gesamtheit bestmöglich und gleichmäßig zu befriedigen.
Wer diese Fallstricke kennt, Sicherheiten gezielt ausgestaltet und ein vorausschauendes Forderungsmanagement etabliert, kann seine wirtschaftliche Position im Insolvenzfall deutlich stärken.
Mietverhältnisse über Immobilien und Räume bleiben auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mieters bestehen. Die Insolvenzeröffnung beendet das Mietverhältnis daher nicht automatisch; es besteht vielmehr zunächst fort (108 Abs. 1 InsO).
Rückständige Mietforderungen aus der Zeit vor Verfahrenseröffnung sind nur einfache Insolvenzforderungen im Sinne des § 38 InsO. Sie sind zur Insolvenztabelle anzumelden und werden — sofern überhaupt eine Ausschüttung erfolgt — lediglich mit der Insolvenzquote befriedigt. In der Praxis führt dies häufig zu einer nur geringen Realisierung, nicht selten im einstelligen Prozentbereich.
Mietzinsforderungen nach Verfahrenseröffnung sind grundsätzlich als Masseverbindlichkeiten einzuordnen, soweit das Mietverhältnis nach
§ 108 Abs. 1 InsO fortbesteht und die Leistung für die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu erbringen ist (§ 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO). Sie sind damit vorrangig aus der Insolvenzmasse zu erfüllen. Ein vollständiger Ausfallschutz ist damit jedoch nicht verbunden: Reicht die vorhandene Insolvenzmasse nicht aus, um sämtliche Masseverbindlichkeiten zu decken, kann der Insolvenzverwalter Masseunzulänglichkeit anzeigen. In diesem Fall werden auch Masseforderungen nur noch nach der insolvenzrechtlichen Rangfolge und gegebenenfalls lediglich quotal befriedigt.
Dem Insolvenzverwalter steht in der Insolvenz des Mieters ein gesetzliches Sonderkündigungsrecht zu. Dieses kann unabhängig von vertraglich vereinbarten Laufzeiten oder Kündigungsausschlüssen ausgeübt werden (§ 109 InsO). In der Praxis wird der Insolvenzverwalter hiervon insbesondere dann Gebrauch machen, wenn die Fortführung des Mietverhältnisses für eine Sanierung des Unternehmens oder zur Erzielung kurz- oder mittelfristiger Einnahmen zugunsten der Insolvenzmasse nicht erforderlich ist. Die Kündigung kann nach Insolvenzeröffnung mit der gesetzlichen Frist von drei Monaten zum Monatsende erklärt werden. Ein daraus folgender Schadensersatzanspruch des Vermieters wegen der vorzeitigen Beendigung ist regelmäßig nur eine einfache Insolvenzforderung und unterliegt damit der quotalen Befriedigung. Ein entsprechendes Sonderkündigungsrecht des Vermieters besteht demgegenüber nicht. Vielmehr wird der Vermieter in bestimmten Fällen durch die insolvenzrechtliche Kündigungssperre gebunden. Nach Stellung des Insolvenzantrags kann er das Mietverhältnis insbesondere nicht wegen eines bereits vor dem Eröffnungsantrag eingetretenen Mietzahlungsverzugs oder wegen einer Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Mieters kündigen (§ 112 InsO).
Gerade im vorläufigen Insolvenzverfahren führt dies für Vermieter zu erheblichen praktischen Risiken. Vorläufige Insolvenzverwalter berücksichtigen Mietzahlungen in dieser Phase häufig erst ab der dritten fällig werdenden Miete, während frühere Forderungen zunächst unbedient bleiben. Auf diese Weise kann ein den Vermieter zur Kündigung berechtigender Rückstand vermieden und zugleich die Insolvenzmasse geschont werden — mit der Folge, dass sich das wirtschaftliche Ausfallrisiko des Vermieters weiter erhöht.
Auch vertragliche Regelungen, die dem Vermieter für den Insolvenzfall ein eigenes Sonderkündigungsrecht einräumen sollen, bieten regelmäßig keine verlässliche Grundlage. Soweit solche Klauseln die Anwendung der insolvenzrechtlichen Vorschriften im Voraus ausschließen oder beschränken, sind sie nach § 119 InsO unwirksam.
Das gesetzliche Vermieterpfandrecht erstreckt sich auf die in den Mieträumen befindlichen beweglichen Sachen des Mieters und vermittelt dem Vermieter in der Insolvenz grundsätzlich ein Recht auf abgesonderte Befriedigung; insolvenzrechtlich gesichert sind dabei jedoch nur Mietrückstände aus den letzten zwölf Monaten vor Verfahrenseröffnung (§ 50 Abs. 2 InsO). Nicht vom Vermieterpfandrecht erfasst werden Schadensersatzansprüche wegen der vorzeitigen Beendigung des Mietverhältnisses infolge einer Kündigung durch den Insolvenzverwalter.
In der praktischen Durchsetzung ist der Sicherungswert des Vermieterpfandrechts ferner deutlich begrenzt. Die Verwertung der pfandbelasteten Gegenstände erfolgt regelmäßig nicht durch den Vermieter selbst, sondern durch den Insolvenzverwalter. Dieser hat aus dem Verwertungserlös zunächst die insolvenzrechtlichen Kostenbeiträge in Abzug zu bringen, nämlich pauschal 4 % Feststellungskosten sowie 5 % Verwertungskosten, mithin grundsätzlich insgesamt 9 % des Erlöses (§ 171 InsO).
Hinzu kommt, dass das Vermieterpfandrecht in der Insolvenz häufig faktisch leerläuft: Werthaltige Gegenstände befinden sich bei Verfahrenseröffnung entweder nicht mehr in den Mieträumen oder stehen — etwa aufgrund von Eigentumsvorbehalten, Leasing- oder Sicherungsübereignungskonstruktionen — nicht im Eigentum des Mieters. In diesen Fällen fehlt es an einer belastbaren Verwertungsgrundlage zugunsten des Vermieters.
Rechtsgeschäftliche Sicherheiten, etwa Bürgschaften oder Patronatserklärungen, können demgegenüber ein deutlich wirksameres Sicherungsinstrument darstellen. Sie können grundsätzlich auch künftige Ansprüche aus dem Mietverhältnis und dessen Abwicklung erfassen. Dies gilt insbesondere auch für Schadensersatzansprüche des Vermieters infolge einer Kündigung durch den Insolvenzverwalter nach § 109 InsO, sofern die Sicherungsabrede entsprechend weit gefasst ist.
Gerade hier zeigen sich in der Praxis jedoch erhebliche Schwächen. Sicherungsabreden sind häufig (da ohne insolvenzrechtliche Expertise abgefasst) zu eng, unklar oder formularmäßig unzureichend gefasst und erfassen dann gerade diejenigen Ansprüche nicht, die im Insolvenzfall wirtschaftlich besonders bedeutsam sind. Dazu zählen insbesondere Mietausfallschäden, Schadensersatzansprüche wegen vorzeitiger Vertragsbeendigung sowie Ansprüche aus der Abwicklung des Mietverhältnisses. Die vermeintliche Sicherheit kann dadurch im Verwertungsfall hinter den Erwartungen zurückbleiben oder ihre Schutzfunktion weitgehend verlieren.
Ein weiteres erhebliches Risiko für den Vermieter besteht in der Insolvenzanfechtung nach §§ 129 ff. InsO. Sie ermöglicht es dem Insolvenzverwalter, bestimmte vor Verfahrenseröffnung vorgenommene Vermögensverschiebungen rückgängig zu machen, wenn diese die Insolvenzgläubiger benachteiligen. Auch Mietzahlungen können hiervon erfasst sein, insbesondere wenn sie verspätet, unregelmäßig oder unter erkennbaren Krisenanzeichen geleistet wurden.
Die wirtschaftliche Folge kann erheblich sein: Der Vermieter trägt nicht nur das Risiko offener und künftig ausfallender Mietforderungen, sondern muss im Anfechtungsfall unter Umständen auch bereits vereinnahmte Mietzahlungen an die Insolvenzmasse zurückgewähren. Dies kann zu einer erheblichen Liquiditätsbelastung führen und zeigt, dass neben einer vorausschauenden Vertragsgestaltung vor allem ein konsequentes, zugleich anfechtungsrechtlich sensibles Forderungsmanagement sinnvoll ist. Ein unternehmerisch zuversichtliches „Das wird schon“ kann sich insolvenzrechtlich rächen.
Die Insolvenz eines Mieters verändert die rechtliche und wirtschaftliche Ausgangslage im Mietverhältnis grundlegend: Der Insolvenzverwalter verfügt über insolvenzrechtliche Gestaltungsrechte und kann das Mietverhältnis unter erleichterten Voraussetzungen beenden. Der Vermieter hingegen ist in seinen Handlungsmöglichkeiten regelmäßig eingeschränkt — bleibt aber erheblichen (und zunehmend wachsenden) wirtschaftlichen Risiken ausgesetzt.
Besonders relevant sind nicht nur offene Altverbindlichkeiten aus der Zeit vor Insolvenzeröffnung oder unsichere künftige Mietzahlungen. In der Praxis wiegen vor allem Insolvenzanfechtungsrisiken schwer: Bereits vereinnahmte Mietzahlungen können unter bestimmten Voraussetzungen an die Insolvenzmasse zurückzugewähren sein. Auch gesetzliche Sicherungsmittel wie das Vermieterpfandrecht bieten häufig nur begrenzten Schutz, etwa wenn pfandunterworfene Gegenstände fehlen, wertlos sind oder nicht im Eigentum des Mieters stehen.
Frühwarnsignale sollten Vermieter ernst nehmen: verspätete Zahlungen, Stundungsbitten, Ratenzahlungswünsche oder Hinweise auf Liquiditätsengpässe können insolvenzrechtlich erhebliche Bedeutung gewinnen. In solchen Situationen empfiehlt sich eine frühzeitige rechtliche Prüfung — nicht nur der Handlungsoptionen, sondern auch der Kommunikation mit dem Mieter. Unbedachte Mahnungen, Zahlungsabreden oder Formulierungen in der Korrespondenz können später als Indiz für die Kenntnis einer wirtschaftlichen Krise gewertet werden und Anfechtungsrisiken erhöhen.
Ein wirksames Risikomanagement setzt daher auf eine Kombination aus vorausschauender Vertragsgestaltung, laufender Bonitätsbeobachtung, professionellem Sicherheitenmanagement und insolvenzrechtlich geschärftem Forderungsmanagement. Wer frühzeitig strukturiert handelt, kann die wirtschaftlichen Folgen einer Mieterinsolvenz deutlich begrenzen. Von Vermietern gestellte Vertragsmuster sollten zwingend den vorstehenden Problemen Rechnung tragen.
Besonders relevant sind nicht nur offene Altverbindlichkeiten aus der Zeit vor Insolvenzeröffnung oder unsichere künftige Mietzahlungen. In der Praxis wiegen vor allem Insolvenzanfechtungsrisiken schwer: Bereits vereinnahmte Mietzahlungen können unter bestimmten Voraussetzungen an die Insolvenzmasse zurückzugewähren sein. Auch gesetzliche Sicherungsmittel wie das Vermieterpfandrecht bieten häufig nur begrenzten Schutz, etwa wenn pfandunterworfene Gegenstände fehlen, wertlos sind oder nicht im Eigentum des Mieters stehen.
Dr Cathrin Brünkmans
counsel
attorney
(bruenkmans@redeker.de)
Daniel Hürter
partner
attorney
(huerter@redeker.de)
This newsletter does not constitute individual legal advice and is intended solely to provide information on selected topics. If you have any questions regarding the newsletter, please contact a named contact person.